Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 37, S. 138:Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 und Art. 44 Ziff. 5 StGB Verzicht auf den Vollzug längerfristiger Freiheitsstrafen nach erfolgreicher Beendigung einer ambulanten Massnahme.
Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 1998
Erwägungen:
Gemäss Art. 198 StPO sind Verfügungen, die das Strafgesetzbuch dem Richter zuweist, von jenem Gericht zu treffen, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten (Art. 201 StPO; vgl.AbR 1996/97 Nr. 31). Da das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Juli 1995 die ambulante Massnahme angeordnet und den Aufschub der Gefängnisstrafen verfügt hat, ist es gestützt auf die Verfügung des Strafvollzugsamts vom 18. Juni 1998 für den nachträglichen Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Strafen zuständig.
Gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die zuständige Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses. Die analoge Regelung hat zu gelten hinsichtlich eines allfälligen Vollzugs einer gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB nach einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges aufgeschobenen Strafe.
a) Wurde der Zweck der ambulanten Massnahme erreicht, so ist nach Lehre und Rechtsprechung auf den nachträglichen Vollzug zu verzichten. In der Regel würde nämlich der Vollzug der Strafe eine erhebliche Gefährdung für den Erfolg der Massnahme befürchten lassen (Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 15 zu Art. 44 StGB und N. 21a sowie N. 27 zu Art. 43 StGB). Da das Bundesgericht eine ambulante Behandlung eines Straftäters unter Aufschub des Vollzugs auch bei Gefängnisstrafen von über 18 Monaten zulässt (BGE 120 IV 1 ff.) muss der Verzicht auf den nachträglichen Vollzug nach erfolgreicher Beendigung der ambulanten Massnahme auch bei solchen längerfristigen Freiheitsstrafen möglich sein (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 21a zu Art. 43 StGB). In diesem Sinne entschied auch das Luzerner Obergericht unter Hinweis darauf, dass der Entscheid, ob die Strafe überhaupt noch vollzogen werden solle, einzig und allein von einem medizinischen Kriterium abhänge, nämlich der möglichen Auswirkung einer Freiheitsstrafe auf die Psyche des nun geheilten Täters (LGVE 1990 I Nr. 47). Es ist zu prüfen, wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält.
b) Das Strafvollzugsamt führt aus, die angeordnete Massnahme habe mit Erfolg beendet werden können. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich R. einer Antabusbehandlung unterzogen hat, und dass die während der ganzen Behandlungsdauer immer wieder durchgeführten Stichproben bis zuletzt weder Alkohol- noch Drogenkonsum gezeigt haben. R. lebt offensichtlich drogenfrei.
R. war zunächst bei K., sozialmedizinischer Dienst des Kantons Obwalden, und bei lic.phil. A., Luzern, in gesprächstherapeutischer Behandlung. Später begab er sich in die Therapie bei Dr. G. Diese erkannte, dass R. seine Drogenprobleme im Griff hatte, dass ihm aber seine familiäre Situation (Scheidung) zu schaffen machte. Bereits am 26. August 1996 konnte Dr. G. einen guten Bericht erstatten. In der Folge war R. bei Dr. R. in Behandlung, der am 20. März 1998 ebenfalls einen positiven Bericht erstatten konnte und ausführte, es sei aus psychiatrischer Sicht vertretbar, die psychotherapeutische Behandlung abzuschliessen. Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass R. von seiner Drogensucht geheilt ist und die angeordnete ambulante Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Positiv fällt auch ins Gewicht, dass R. pünktlich die monatlichen Ratenzahlungen an die Inkassostelle des Kantons Obwalden leistete.
Am 8. Juli 1998 wurde R. durch Urteil des Kantonsgerichts Obwalden geschieden. Dadurch hat sich seine familiäre Situation ebenfalls entspannt. R. arbeitet im Geschäft seines Vaters und hofft, nach Abschluss des Verfahrens dessen Geschäft übernehmen zu können; diese Geschäftsübernahme und die berufliche Existenz von R. wäre im Falle eines Vollzugs der Strafe in Frage gestellt.
Angesichts der gesamten Umstände wäre somit zu befürchten, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafen auf die Psyche des R., aber auch allgemein auf seinen Gesundheitszustand und seine Lebenssituation, negativ auswirken würde. Der Zweck der angeordneten Massnahme ist erreicht. Entsprechend erachtet es auch die Staatsanwaltschaft als vertretbar, auf den Vollzug der Freiheitsstrafen zu verzichten.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die mit Urteil des Obergerichts Obwalden vom 21. Juli 1995 ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Jahren als auch die mit diesem Urteil widerrufene Gefängnisstrafe von einem Monat gemäss Urteil der Strafkommission Obwalden vom 17. Mai 1990 nicht mehr zu vollziehen sind. Gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO sind die Kosten der nachträglichen richterlichen Verfügung dem Verurteilten aufzuerlegen.