Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 39, S. 144:Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG Der Führerausweis kann nicht für eine kürzere Dauer als einen Monat entzogen werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. April 1999
Aus den Erwägungen:
2.c/aa) Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, ist bei der Festsetzung der Entzugsdauer mit zu berücksichtigen. Entgegen dem Verhörrichter, welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat angeordnet hatte (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG), gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, mit Blick auf die berufliche und private Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdegegners sei es gerechtfertigt, diese Mindestentzugsdauer zu unterschreiten und einen Führerausweisentzug von lediglich zwei Wochen anzuordnen. Demgegenüber macht der Staatsanwalt geltend, es sei unzulässig, die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG zu unterschreiten.
bb) Die Vorinstanz beruft sich in der Begründung ihres Entscheides auf ein Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 30. April 1997 (BGE 123 II 225), gemäss welchem die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zulässig sei. Dabei verkennt der Kantonsgerichtspräsident, dass sich der zitierte Bundesgerichtsentscheid lediglich mit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG befasst. Nach dieser Bestimmung ist ein Entzug von sechs Monaten in Fällen vorgeschrieben, da der Fahrzeuglenker trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug lenkt oder wenn ihm der Führerausweis für eine Verfehlung entzogen werden muss, die er innerhalb von zwei Jahren seit dem letzten Führerausweisentzug begangen hat. Das Bundesgericht hat in BGE 123 II 229 unter Hinweis auf frühere, zum Teil unveröffentlichte Urteile entschieden, dass diese Mindestentzugsdauer von sechs Monaten in gewissen Härtefällen unterschritten werden könne. Dabei lässt es der Kassationshof jedoch ausdrücklich offen, ob die Massnahmebehörde in besonders leichten Fällen auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit a SVG unterschreiten könne oder je nach den Umständen müsse.
Selbst wenn das Bundesgericht eine Unterschreitung der einmonatigen Mindestentzugsdauer mit Blick auf den pönalen Charakter eines Führerausweisentzuges nicht ausschliesst, stellt sich die Frage, wieweit ein Führerausweisentzug von weniger als einem Monat noch seinen vorgesehenen Zweck erfüllen kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV dienen Warnungsentzüge der Besserung des fehlbaren Motorfahrzeugführers sowie der Vermeidung von Rückfällen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N. 2412 ff.). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf der Entzug in zeitlicher Hinsicht nur solange bemessen sein, bis das angestrebte Ziel erreicht ist.
Damit ein Warnungsentzug die beabsichtigte Wirkung zeitigen kann, muss er für den Betroffenen mit gewissen Einschränkungen verbunden sein. Nur wenn ein Warnungsentzug erhebliche Nachteile mit sich bringt, besteht die Aussicht, dass sich der fehlbare Fahr- zeuglenker - zur Vermeidung weiterer Entzüge - in Zukunft an die Verkehrsregeln halten wird. Es stellt sich somit die Frage, ob ein Führerausweisentzug von weniger als einem Monat überhaupt geeignet ist, um den erhofften Lernprozess in Gang zu setzen. Mit Giger/Simmen (Kommentar zum SVG, Zürich 1996, zu Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG) ist dies zu bezweifeln, wäre es doch ein Leichtes, den Vollzug des Führerausweisentzuges mit zwei Ferienwochen zu verbinden. Bei einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat muss der Betroffene bereits grössere Unannehmlichkeiten und Kosten im beruflichen und privaten Alltag auf sich nehmen, ist es doch - abgesehen von Härtefällen - nicht zulässig, den Entzug auf einen besonders günstigen Zeitpunkt zu legen (Schaffhauser, a.a.O., N. 2729). Mit der Einführung der Mindestentzugsdauer von einem Monat, hat sich der Gesetzgeber denn auch bewusst von einer Praxis verabschiedet, wonach in Einzelfällen Entzüge von wenigen Tagen oder Wochen angeordnet wurden (Schaffhauser, a.a.O., N. 2419). In Fällen, in denen selbst ein Führerausweisentzug von einem Monat als unverhältnismässig erscheint, ist es daher sinnvoller, anstelle des Entzuges nur eine Verwarnung auszusprechen. Zu Recht macht der Staatsanwalt geltend, dass auch die Mindestdauer der Gefängnisstrafe von drei Tagen nicht unterschritten werden darf, sondern stattdessen bei gegebenen Voraussetzungen auf Haft oder Busse zu erkennen ist.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Aussendienstmitarbeiter im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 II 572) beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Trotz seiner Massnahmeempfindlichkeit kann jedoch nicht von einem Härtefall gesprochen werden. Der Beschwerdegegner wusste aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bei erheblichen Tempoüberschreitungen, was für ihn auf dem Spiel stand. Umso unverständlicher erscheint daher die erneute Missachtung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit. Damit der Entzug nicht zu seiner Kündigung führen muss, besteht auch bei der Mindestentzugsdauer von einem Monat die Möglichkeit, den Vollzug des Entzuges ausnahmsweise in eine Zeit zu legen, in welcher sein Arbeitgeber keine grösseren Nachteile zu gewärtigen hat (Schaffhauser, a.a.O., N. 2371).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Verhöramt angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Blick auf den getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdegegners, angemessen gewesen wäre. Die Beschwerde des Staatsanwaltes ist daher entsprechend seinem Eventualantrag gutzuheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ist in diesem Punkt aufzuheben und dem Beschwerdegegner der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen.