Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 4, S. 43:Art. 16 Abs. 2 und 3 BeurkV Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können von Bundesrechts wegen nur in einem neuen Beurkundungsverfahren vorgenommen werden. Demgegenüber können berichtigende Korrekturen durch den Notar vorgenommen werden.
Entscheid des Obergerichts vom 12. August 1999
Aus den Erwägungen:
"Der verurkundende Notar wird ermächtigt und beauftragt, die gemäss vorstehenden Beschlüssen erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich vorzunehmen."
Notar X führt diesbezüglich aus, durch das Kopieren des Abschnittes betreffend Anmeldung beim Handelsregister aus einer früheren Vorlage sei versehentlich das Wort "Zürich" übernommen worden, statt dieses durch "Obwalden" zu ersetzen. Solche Schreibfehler kämen im Zeitalter des Computers leider immer wieder vor. Dieser versehentliche Schreibfehler sei weder bei der Verurkundung noch bei der Anmeldung beim Handelsregister Obwalden festgestellt worden. Es sei aber stets für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Anmeldung allein beim Handelsregister Obwalden zu erfolgen hatte. Zuständigkeitshalber habe eine andere Amtsstelle gar nicht in Frage kommen können. Der Wille aller Beteiligten sei stets auf das Handelsregister Obwalden ausgerichtet gewesen. Entsprechend diesem klaren und eindeutigen Willen sei auch die Anmeldung beim zuständigen Handelsregister Obwalden vorgenommen und von diesem angenommen worden. Er habe in der Folge diesen Schreibfehler korrigiert. Eine Unterschrift der Organe der Gesellschaft sei nicht nötig gewesen, da an der Urkunde materiell nichts geändert worden sei. Die Korrektur sei in Übereinstimmung mit dem Handelsregisterführer erfolgt, der das Vorgehen ebenfalls für richtig befunden habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seine Intervention beim Handelsregister Obwalden hin habe X die Originalurkunde handschriftlich am 20. Mai 1999 abgeändert. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass bei der abgeänderten Urkunde die Unterschriften des Verwaltungsratspräsidenten M. und des Protokollführers E. fehlten. Ein Notar könne eine Urkunde nicht nach Belieben im Nachhinein abändern.
Daraus folgt die von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Unterscheidung von inhalts-ändernden und lediglich berichtigenden Korrekturen. Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können nur in einem neuen Beurkundungsverfahren, d.h. in einer Nachbeurkundung, vorgenommen werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 BeurkG; Christian Brückner, Schweiz. Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1307 f., 1323; Hans Marti, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, 140). Berichtigende Korrekturen können demgegenüber auch nach Abschluss des Beurkundungsvorganges durch den Notar allein vorgenommen werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 BeurkV; Brückner, a.a.O., Rz. 1326 und 2298; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz. 1467 ff.). Schreibfehler und redaktionelle Irrtümer im Urkundentext sind nämlich weder für die Entstehung der öffentlichen Urkunde noch für die Gültigkeit des beurkundeten Geschäftes schädlich, sofern die beurkundungs- und materiellrechtlich relevanten Inhalte durch Auslegung ermittelt werden können und im Urkundentext eine Stütze haben (Brückner, a.a.O., Rz. 1576).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 BeurkV sind Schreibfehler, insbesondere sinnstörende, sowie Auslassungen so zu verbessern, dass die Korrektur lesbar ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Urkundsperson die Korrektur auf der öffentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit ihrem Stempel zu bescheinigen. Art. 640 Abs. 1 OR sieht vor, dass die Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Die A. AG hat ihren Sitz in B. Folglich war es offensichtlich, dass die von X erstellte öffentliche Urkunde nicht beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sondern bei jenem des Kantons Obwalden anzumelden war. Es lag somit ein Schreibfehler vor, der einer Korrektur im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BeurkV zugänglich war. Die Korrektur wurde durch X im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BeurkV einwandfrei vorgenommen, indem er im Text das Wort "Zürich" strich, am Rand "Obwalden" anfügte und diese Korrektur mit dem Datum der Vornahme und dem Stempel bescheinigte. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Anmeldung richtigerweise beim zuständigen Handelsregisteramt des Kantons Obwalden erfolgte. Die entsprechende Anmeldung ist denn auch durch die beiden Verwaltungsräte M. und E. unterzeichnet. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Vorgehen von X nicht zu beanstanden ist.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25a GebOR). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da sich X nicht anwaltlich vertreten liess und ihm kein besonderer, eine Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 31 ff. und Art. 42 GebOR; BGE 110 V 82, 132, ferner auch BGE 115 Ia 21,113 Ib 357).