Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 41, S. 148:Art. 15 lit. b und Art. 17 GOG Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, bewirken keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters. Deshalb genügen weder die Ankündigung noch der Erlass eines Strafbefehls, um die Ablehnung des Verhörrichters zu rechtfertigen. Verwirkung des Ausstandsanspruchs durch Fristablauf.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 9. Juni 1999
Aus den Erwägungen:
3.a) Der Gesuchsteller macht vorab geltend, bereits aus dem Schreiben des Verhörrichters vom 8. April 1997 ergebe sich, dass er gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl habe erlassen wollen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er ihn für schuldig betrachte. Ferner habe sich der Verhörrichter immer wieder von den Eingaben und Anträgen der Anwältin der Privatklägerin leiten lassen, so auch damals, als es im April 1997 darum gegangen sei, den Fall mittels Strafbefehls zu erledigen.
b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 GOG ist das Ausstandsbegehren von einer Partei innert 10 Tagen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, der zuständigen Behörde zu stellen. Die vom Gesuchsteller gerügten Vorkommnisse datieren vom April 1997. Der Gesuchsteller hätte demnach sein Ausstandsbegehren aus den von ihm dargelegten Gründen schon vor über zwei Jahren stellen müssen. Das hat er nicht getan. Vielmehr liess er den Verhörrichter die Untersuchung bis heute weiterführen, ohne je ein Ausstandsbegehren zu stellen oder dessen Befangenheit geltend zu machen. Bezüglich dieser weit zurückliegenden Verfahrenshandlungen des Verhörrichters ist demnach sein Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt.
c) Das Ausstandsbegehren wäre diesbezüglich aber auch materiell unbegründet. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. 2), vermögen selbst unrichtige Verfahrensmassnahmen grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Selbst wenn also die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Strafbefehls nicht gegeben waren, so hat dieses Vorgehen des Verhörrichters nicht seine Befangenheit im späteren Verfahren zur Folge gehabt. Dies ergibt sich auch aus Art. 45 Abs. 3 GOG, wonach das Verhöramt im Anschluss an eine Einsprache die Untersuchung weiterführen und später einen zweiten Strafbefehl ausstellen oder bei der Staatsanwaltschaft die Überweisung an das Gericht beantragen kann. Würde allein die Ausstellung eines Strafbefehles die Befangenheit des Verhörrichters begründen, so müsste er nach jeder Einsprache in den Ausstand treten und den Fall einem Amtskollegen abtreten. Ein solches Vorgehen widerspräche der gesetzlichen Regelung in Art. 45 GOG, der Verfahrensökonomie und dem Beschleunigungsgebot, erweist sich aber auch im Hinblick auf den Anspruch auf einen unbefangenen Untersuchungsrichter als nicht angezeigt.