Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 42, S. 149:Art. 11 Abs. 1 lit. a StPO Voraussetzungen des Anspruchs auf einen amtlichen Verteidiger im Strafuntersuchungsverfahren; bejaht bei einem Angeschuldigten, dem vorgeworfen wurde, unbefugt Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen (E. 1).Art. 26 Abs. 2 GOG Die unentgeltliche Rechtspflege darf wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nur verweigert werden, wenn dem Gesuchsteller vorgängig Gelegenheit eingeräumt wurde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (E. 2).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. April 1999
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a StPO bestellt das Verhöramt dem Angeschuldigten auf Verlangen einen amtlichen Verteidiger in wichtigen Fällen, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Diese Vorschrift stellt die Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht in das freie Ermessen des Verhöramtes. Nach der Praxis der Obergerichtskommission sind für die Wichtigkeit eines Falles in erster Linie die Höhe der zu erwartenden Strafe und die Schwere der übrigen strafrechtlichen Nachteile massgebend, so namentlich wenn die strafrechtliche Sanktion den Betroffenen moralisch-ethisch belastet. An zweiter Stelle ist erforderlich, dass der Angeklagte das Verfahren, sei es wegen der Schwierigkeit der Sach- oder aber Rechtslage, nicht selbst führen kann und eine Verbeiständung sich als notwendig erweist (vgl.AbR 1988/89, Nr. 30, E. 5, 1984/85, Nr. 45, E. 3b).
Bei der Beurteilung des Anspruches auf amtliche Verteidigung sind ferner die direkt aus der Bundesverfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention hergeleiteten Minimalgarantien zu beachten. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet dem Angeschuldigten im Strafprozess die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Partei schon gestützt auf Art. 4 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 120 Ia 45;117 Ia 279;116 Ia 303;115 Ia 105). Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist grundsätzlich dann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Dies trifft im Strafprozess in denjenigen Fällen zu, wo dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Wenn kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 45; OGKE vom 16. September 1994 i.S. J.K.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 487 ff.). Dabei ist aber nicht massgebend, welche Sanktion aufgrund des obersten Strafrahmens theoretisch denkbar wäre, weil ansonsten bei geringfügigen Vergehen ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bejaht werden müsste (vgl. Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl. 1992, 461). Es gilt daher, dass bei nur relativ schweren Fällen im Sinne der dargelegten Bundesgerichtspraxis, bei denen mit einer Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis Monaten zu rechnen ist, am Erfordernis der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur festgehalten werden muss (BGE 120 Ia 46). Der Angeschuldigte hat jedoch dann keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn es sich bei der Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist. So wird bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglicher verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständigung abgelehnt (BGE 113 Ia 221; vgl. auch AbR 1988/89, Nr. 30, E. 5; OGKE vom 2. Oktober 1995 i.S. R.).
b) Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG unbefugt Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut (vgl. zur Strafbarkeit des Hanfanbaus etwa Gustav Hug-Beeli, Rechtsprechung zu den Betäubungsmitteldelikten seit 1991, Lachen/St. Gallen 1997, 19 f.; Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, N. 38 zu Art. 19 BetmG). Der Beschwerdeführer muss daher mit einer Anklage wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz rechnen. Da aber das Bundesgericht festgestellt hat, dass sich nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht sagen lasse, dass Haschisch geeignet sei, die körperliche Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 322 f.,120 IV 258 ff.; Albrecht, a.a.O., N. 155 zu Art. 19 BetmG), kann davon ausgegangen werden, dass eine Bestrafung wegen Vorliegens eines schweren Falles nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG nicht in Frage kommt. Der Beschwerdeführer könnte somit mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Busse bestraft werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist nicht ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist der Tatvorwurf nicht derart, dass schon wegen der besonderen Schwere des zu erwartenden Eingriffs eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Vielmehr kommt es vorliegend darauf an, ob der Fall Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist. Das ist hier zu bejahen. Bis heute sind noch keine grundlegenden Entscheide über Cannabisanbau in der Schweiz ergangen, sodass in diesem Bereich eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden ist (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., 19). Entsprechend hat sich auch das Bundesamt für Gesundheit veranlasst gesehen, einen Grenzwert bezüglich der in Hanfpflanzen enthaltenen halluzinogenen Substanz THC festzulegen; wird dieser Grenzwert nicht erreicht, dann darf Hanf zu einem anderen Zweck als zur Betäubungsmittelproduktion angepflanzt werden (Hug-Beeli, a.a.O., 19 f.). Andererseits ist fraglich und wird im Strafverfahren zu klären sein, ob eine Person, welche Cannabisstauden anpflanzt, deren THC-Wert grösser als 0,5 % ist, in jedem Fall wegen illegalen Hanfanbaus strafrechtlich belangt werden kann; fraglich und durchaus nicht klar ist namentlich, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Angeschuldigte diesfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nimmt, dass Pflanzenteile in unerlaubter Weise zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet werden (so anscheinend Hug-Beeli, a.a.O., 20). Falls der Hanfanbauer aufgrund bestehender Abnahmeverträge mit Gewissheit davon ausgehen kann, dass das Hanf nicht zur Betäubungsmittelproduktion verwendet werden wird, so dürfte sich der Schluss auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes als unzulässig erweisen. Schon diese Gesichtspunkte (vgl. zum Ganzen auch SJZ 94/1998, 541 ff.), aber auch das Verhalten des Verhöramtes, das seine ursprüngliche Verfügung mehrfach abgeändert hat, zeigen, dass der Fall rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer ohne rechtlichen Beistand allein nicht gewachsen wäre. Dass darüber hinaus auch die Sachlage erhebliche Schwierigkeiten bieten muss, wird weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch die Praxis des Bundesgerichts verlangt. Angesichts der im Falle einer Verurteilung in Aussicht stehenden Strafe kann schliesslich nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger hat. Da sich Rechtsanwalt Dr. X mit der Sache bereits befasst hat, ist es naheliegend, ihn mit der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers zu betrauen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügung des Verhörrichters vom 1. Oktober 1998 aufzuheben.
a) Eine natürliche Person, der die Mittel fehlen, neben dem notwendigen Unterhalt für sich und ihre Familie die Prozess- oder Verfahrenskosten aufzubringen, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess oder das Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint (Art. 26 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 GOG ist das Gesuch mit einer amtlichen Bestätigung über Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers sowie mit allen sachdienlichen Unterlagen dem Verhöramt einzureichen. Nach der Praxis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Einkommen den Notbedarf, wie er sich aus den für den Kanton Obwalden verbindlich erklärten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ergibt, um nicht mehr als 10 bis 15 % übersteigt (vgl. OGKE vom 21. März 1977 i.S. St.). Als vermögenslos gilt nicht nur, wer überhaupt über kein Vermögen verfügt, sondern auch wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann, wobei Erspartes von Fr. 10'000.-- als solcher angesehen wurde (AbR 1980/81, Nr. 15, E. 3, mit Hinweisen;AbR 1994/95, Nr. 14, E. 3a).
Die unentgeltliche Rechtspflege gewährt überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Verfahrens eines Rechtsbeistandes bedarf (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 GOG). Angezeigt ist die unentgeltliche Verbeiständung, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Dabei ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 121 I 316,119 Ia 270,112 Ia 15,98 V 118 E. 3a; Ivo Schwander, AJP 1996, 495 f.).
b) Der Verhörrichter hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit der Begründung verweigert, dass der Standpunkt des Gesuchstellers im Strafverfahren als offensichtlich aussichtslos erscheine. Es kann denn auch aufgrund der Akten nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in trölerischer Weise gegen eine in Aussicht stehende Bestrafung zur Wehr setzt, die offensichtlich gerechtfertigt ist. Folglich kann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit seines Standpunkts verneint werden. Fraglich ist, ob der Verhörrichter die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mit der Begründung verweigerte, der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht hinreichend dargetan.
c) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und der Obergerichtskommission darf die entscheidende Behörde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Anspruch des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. Art. 26 Abs. 2 GOG). Der Gesuchsteller hat zum Nachweis seiner Bedürftigkeit grundsätzlich die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 BV verneint werden (vgl.AbR 1994/95, Nr. 14, E. 5a). Daraus ergibt sich aber durch Umkehrschluss, dass die Behörde nicht einfach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigern darf, ohne dem Gesuchsteller, der ungenügende Unterlagen einreicht, eine Nachfrist für die Beibringung der erforderlichen Belege anzusetzen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Verhörrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen aufgefordert hätte. Folglich hat er zu Unrecht unmittelbar auf den fehlenden Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Die Sache wäre daher zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn nicht aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren offensichtlich wäre, dass er bedürftig ist. ...