Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 43, S. 152:Art. 4 BV, Art. 6 EMRK, Art. 37 Abs. 3, Art. 40 und Art. 41 StPO Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Strafuntersuchungsverfahren. Polizeiliche Befragungsprotokolle sind bei der Untersuchung von Verbrechen und Vergehen - ausser bei Befragungen über Nebenumstände auf Anordnung des Verhöramtes - grundsätzlich keine Produkte der Beweisführung. Darf der Angeschuldigte gestützt auf das Opferhilfegesetz nicht an der Befragung des Opfers teilnehmen, so ist ihm nachträglich Gelegenheit zu geben, das Befragungsprotokoll einzusehen und den ihn belastenden Personen schriftlich Fragen zu stellen. Anspruch des Angeschuldigten, zu sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen und zu den Beweismitteln (z.B. Gutachten) Stellung zu nehmen. Anspruch des Angeschuldigten auf einen Dolmetscher im Untersuchungsverfahren.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Mai 1999
Aus den Erwägungen:
2.a) Der in Art. 4 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht des Angeschuldigten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 115 Ia 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet sich auch in Art. 6 EMRK. Das rechtliche Gehör ist nicht nur ein Mittel zur Sachaufklärung. Vielmehr müsste ein Ausserachtlassen der Standpunkte und Anliegen der Beteiligten zwangsläufig zu Willkür und zu Entscheiden führen, die der Verwirklichung der materiellen Wahrheit und damit der Gerechtigkeit widersprächen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 252). Somit ermöglicht das rechtliche Gehör dem Angeschuldigten ein faires Verfahren (BGE 116 Ia 292).
b) Damit der Angeschuldigte die aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte überhaupt wahren kann, ist er zunächst über die Art und den Grund der Beschuldigung zu informieren. Dies wird in Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK denn auch ausdrücklich statuiert. Daher hat der Untersuchungsrichter in der verhörrichterlichen Einvernahme dem Angeschuldigten Kenntnis zu geben von der gegen ihn vorliegenden Anzeige sowie den Verdachtsgründen, und er ist zu veranlassen, eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes zu geben (Art. 40 Abs. 1 StPO). Das Verhöramt hat den Angeschuldigten eingehend über die ihm zur Last gelegte Handlung zu verhören (Art. 41 Abs. 1 StPO). Bestreitet er die ihm zur Last gelegte Handlung, hält ihm das Verhöramt die belastenden Tatsachen vor und fordert ihn auf, die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Art. 40 Abs. 2 StPO). Das Recht des Angeschuldigten, von den ihn belastenden Tatsachen informiert zu werden und sich dazu äussern zu können, enthält auch den Anspruch, mit jeder ihn belastenden Person persönlich konfrontiert zu werden oder ihr wenigstens nachträglich schriftliche Ergänzungsfragen stellen zu können (BGE 118 Ia 471,113 Ia 422, E. c; vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 150 f.). Dieses Konfrontationsrecht leitet sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ab. Einvernahmen, die in Missachtung dieses Konfrontationsrechts durchgeführt wurden, sind nichtig (Oberholzer, a.a.O., 151).
c) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer erstmals am 17. Februar 1997 verhörrichterlich einvernommen. Zu jenem Zeitpunkt war er noch nicht anwaltlich vertreten. Dem Angeschuldigten wurde im Rahmen der damaligen Untersuchung keine Gelegenheit gegeben, den ihn belastenden Personen persönlich Fragen zu stellen. Ebensowenig erhielt er die Möglichkeit, wenigstens nachträglich schriftliche Fragen an sie zu richten. Dadurch wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers bisher ungenügend gewahrt; der Mangel wurde bis heute nicht behoben.
Die den Beschwerdeführer belastenden Personen waren bis zu diesem Zeitpunkt nur polizeilich einvernommen worden. Polizeiliche Einvernahmeprotokolle sind bei der Untersuchung von Verbrechen und Vergehen - ausser bei Befragungen über Nebenumstände - in erster Linie Arbeitspapiere, die Anhaltspunkte über den Stand der Fahndung geben und darüber, wo die Beweise liegen könnten. Sie sind demnach grundsätzlich keine Produkte der Beweisführung. Diese hat vielmehr durch das Verhöramt zu erfolgen (vgl.AbR 1988/89, Nr. 34, E. 2a; Guido Cotter, Die Revision des obwaldnerischen Strafverfahrens von 1996, Vortrag bei der Kantonspolizei am 28./29. Januar 1997, 11 und 23). Obwohl nur polizeiliche und nicht verhörrichterliche Protokolle der befragten Auskunftspersonen und potentiellen Opfer vorlagen, entschloss sich der Verhörrichter zunächst, den Fall mittels Strafbefehls zu erledigen. Nach Intervention der Privatklägerin entschloss er sich, beim Staatsanwalt des Kantons Obwalden die Überweisung des Falles an das Kantonsgericht zu beantragen. Aufgrund einer entsprechenden Eingabe vom 16. Mai 1997 des mittlerweile mit der Verteidigung des Beschwerdeführers beauftragten Anwalts wurden in der Folge alle bis anhin zur Sache befragten Auskunftspersonen und potentiellen Opfer verhörrichterlich einvernommen.
d) Nur bei einer dieser verhörrichterlichen Einvernahmen war sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger dabei und konnten der einvernommenen Person Fragen stellen. Die übrigen Verhöre fanden aufgrund des Opferhilfegesetzes ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers, aber in Gegenwart seines Verteidigers statt, welcher Ergänzungsfragen stellen konnte. Gemäss Art. 5 Abs. 4 OHG vermeiden die Behörden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten, wenn das Opfer dies verlangt. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ist dabei in anderer Weise Rechnung zu tragen. Diesbezüglich sieht Art. 37 Abs. 3 StPO als Ersatzmassnahme unter anderem vor, dass anstelle des Angeschuldigten sein Verteidiger an der Einvernahme teilnimmt und dessen Rechte wahrnimmt. Vorliegend nutzte der Verteidiger bei den Konfrontationseinvernahmen die Möglichkeit, Fragen an die einvernommenen Personen zu stellen. Indessen ist es fraglich, ob allein diese Fragemöglichkeit eines Verteidigers, der über den zur Diskussion stehenden Sachverhalt naturgemäss einen beschränkteren Einblick als der Angeschuldigte hat, genügt, um das rechtliche Gehör des Angeschuldigten zu wahren. Jedenfalls ist diesem gemäss Art. 37 Abs. 3 StPO und der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts stets Gelegenheit zu geben, das Befragungsprotokoll einzusehen und den ihn belastenden Personen nachträglich zumindest schriftlich Fragen zu stellen. Nur so kann die fehlende, für die effektive Verteidigung wichtige direkte Konfrontation des Angeschuldigten mit den ihn belastenden Personen einigermassen ausgeglichen und das rechtliche Gehör des Angeschuldigten gewahrt werden.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, Ergänzungsfragen an die Einvernommenen zu stellen, ausser in einem Fall, nicht gegeben. Im Lichte von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK wiegt auch der Umstand schwer, dass der Beschwerdeführer bisher keine Gelegenheit erhielt, zu sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer konnte sich bis heute nur einmal beschränkt zu den gegen ihn geäusserten Vorwürfen äussern, nämlich anlässlich seiner verhörrichterlichen Einvernahme vom 17. Februar 1997, vgl. oben Ziff. 3.a); diese Einvernahme ist bis heute jedoch aufgrund bisher nicht behobener verfahrensrechtlicher Mängel nicht verwertbar.
e) Wie zu jedem Beweismittel steht dem Angeschuldigten und dem Verteidiger das Recht zu, auch zu Gutachten Stellung zu nehmen. Dieses Recht beinhaltet nicht nur den Anspruch, Ergänzungsfragen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 StPO zu stellen, sondern sich zum Gutachten selbst zu äussern, kann sich doch eine auf unzutreffenden Feststellungen beruhende Expertise verhängnisvoll für das ganze Verfahren auswirken und zu einem Fehlurteil führen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 64 N. 1 ff.). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt, zu dem der Verteidiger mit Eingabe vom 18. Januar 1999 Ergänzungsfragen stellen konnte. Dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger wurde hingegen bis heute keine Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, wodurch das Äusserungsrecht des Angeschuldigten zu den Beweismitteln, das elementarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet (Hauser/Schweri, a.a.O., § 55 N. 12), bis anhin missachtet wurde.
3.a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK verleiht dem Angeschuldigten das Recht auf den unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache nicht versteht oder sich darin nicht auszudrücken vermag (vgl. BGE 118 Ia 464 ff; Oberholzer, a.a.O., 154). Ein Dolmetscher ist jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn der Angeschuldigte wegen mangelnder Sprachkenntnisse seine Interessen nicht genügend wahren kann (Art. 11 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 StPO). Der fremdsprachige Angeschuldigte hat insbesondere Anspruch auf einen Dolmetscher bei seinen Einvernahmen und wenn ihm die Ergebnisse des Beweisverfahrens bekannt gegeben werden müssen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 44 N. 8). Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch des Angeschuldigten auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 118 Ia 464). Eine vollständige und undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen Vorgänge wäre aber nicht im Interesse des Angeschuldigten. Vielmehr ist es Sache des Angeschuldigten bzw. seines Verteidigers, den Antrag auf Übersetzung wichtig erscheinender Teile des Verfahrens zu stellen (BGE 118 Ia 464 f.).
b) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gewisse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache aufweist, die sich im Verfahren negativ auf ihn auswirken können. So stellt der Psychiater in seinem Gutachten fest, beim Beschwerdeführer bestünden "gewisse sprachliche Probleme, wenn es um für ihn ungewöhnliche Worte (wie Impotenz, Erpressung etc.) geht". Der Beschwerdeführer wies den Untersuchungsrichter angeblich denn auch darauf hin, er verstehe das geschriebene Deutsch nicht genügend, "um sicher zu sein, was er da (sc. das Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 1997) unterschreibe". Die gleichen Vorbehalte machte er zu seiner Unterschrift im Polizeiprotokoll vom 20. Januar 1996. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eines Dolmetschers bedarf.