Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 44, S. 155:Art. 4 BV Anforderungen an die Begründung einer Beschlagnahmeverfügung. Der Untersuchungsrichter hat grundsätzlich darzulegen, welche der im Gesetz abschliessend aufgeführten Voraussetzungen der Beschlagnahme gegeben sind und aus welchem Grund diese als erfüllt erachtet werden (E. 2).Art. 76 und Art. 79 StPO Voraussetzungen der Beschlagnahme eines Mercedes-Benz 600 SE. Bei Unklarheit über die dingliche Berechtigung an der Sache muss grundsätzlich der Zivilrichter entscheiden (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. August 1998
Aus den Erwägungen:
a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 119 Ia 269, m.H.). Umfang und Form der nötigen Begründung sind indessen variabel (BGE 104 Ia 214). Gewisse Entscheide müssen rasch getroffen werden, und schon deshalb kann eine knappe Motivierung ausreichen (Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, 149). Anderseits sind die Anforderungen, die an die Begründung eines Entscheids zu stellen sind, umso höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist (BGE 104 Ia 201), und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift, desto strenger muss der Massstab sein, der anzulegen ist (Häfliger, a.a.O., 149). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss aber nicht jeder schriftliche Entscheid mit einer Begründung versehen sein; vielmehr sei es auch zulässig, die Entscheidgründe auf andere Weise bekanntzugeben. Bei einer Verfügung, welche die Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu treffen habe, die ihr keinerlei Beurteilungsspielraum oder Ermessen beliessen, könne schon der Hinweis auf diese Gesetzesvorschriften für die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen genügen (BGE 98 Ia 465). In der Beschlagnahmeverfügung hat der Untersuchungsrichter grundsätzlich darzulegen, welche der im Gesetz abschliessend aufgeführten Voraussetzungen der Beschlagnahme gegeben sind und aus welchem Grund diese als erfüllt erachtet werden (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 366; GVP 1982 Nr. 55, 1961 Nr. 41). Diese Begründungspflicht wird allerdings dadurch relativiert, dass im Untersuchungsstadium eine genaue Trennung von Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme oft nicht möglich und auch nicht notwendig ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 757).
b) In der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung verwies der Verhörrichter auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung und den Verdacht auf Unterschlagung des fraglichen Mercedes Benz 600 SE, und er erwähnte als Zweck der Beschlagnahme die "Sicherstellung von Beweismitteln/einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten" und bezog sich auf Art. 76 ff. StPO.
Bei der Beschlagnahme des Fahrzeuges handelt es sich um einen nicht unbedeutenden Eingriff in die Rechte des betroffenen Eigentümers. Das spricht für erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht. Eine eingehendere Begründung der Verfügung wäre daher angezeigt gewesen. Anderseits war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, weshalb der Verhörrichter die Beschlagnahme angeordnet hatte. Aufgrund des Vorgefallenen wusste der Beschwerdeführer, dass die Berechtigung am fraglichen Fahrzeug umstritten sei. Die Beteiligten gaben die Dokumente, aus denen sie ihre Berechtigung am Fahrzeug ableiteten, zu den Akten. Und der Hinweis des Verhörrichters auf den Verdacht auf Unterschlagung bezüglich dieses Fahrzeuges liess den Beschwerdeführer die Motive für die Beschlagnahme erkennen. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Obergerichtskommission als Entgegnung auf die ausführliche Stellungnahme des Verhörrichters nicht wesentliche neue Tatsachen vorbrachte, die er nach Vorliegen der Beschlagnahmeverfügung noch nicht hätte darlegen können. Der Beschwerdeführer war demnach in der Lage, die Beschlagnahmeverfügung sachgerecht anzufechten. Hinzu kommt, dass eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor der Obergerichtskommission ohnehin geheilt worden wäre, da der Beschwerdeführer von den Darlegungen des Verhörrichters Kenntnis und dazu Stellung nehmen konnte. Auch in diesem Punkt ist demnach die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV unbegründet.
a) Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine prozessuale Massnahme, die dazu dient, Beweismittel sicherzustellen oder eine allfällige spätere Einziehung durch den Richter zu gewährleisten. Der Beschlagnahme unterliegen jene sachlichen Beweismittel, die wahrscheinlich unmittelbar oder mittelbar mit der Straftat im Zusammenhang stehen. Erforderlich ist lediglich, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zu beschlagnahmenden Gegenstand und der verfolgten Straftat besteht (BGE 99 Ia 79,97 I 373; Schmid, a.a.O., N. 755; Oberholzer, a.a.O., 359, 362). Eine genaue Trennung von Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahmung ist im Untersuchungsstadium oft kaum möglich und nicht notwendig (Schmid, a.a.O., N. 757; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 69 N. 21). Die Beschlagnahme weist vorsorglichen Charakter auf und ergeht unter dem Vorbehalt des Erledigungsentscheides, welcher sich über das Bestehen eines Grundes zur Konfiskation, zum Verfall oder zur Rückgabe an den Eigentümer ausspricht (Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 N. 18; Schmid, a.a.O., N. 757). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor; die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 367,119 Ia 453). Voraussetzung der Beschlagnahme ist das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachtes einer solchen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 N. 28). Der konkrete Tatverdacht, der zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ausreicht, kann zu Beginn der Untersuchung schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten lediglich glaubhaft gemacht wird (Oberholzer, a.a.O., 358). Namentlich die Voraussetzungen für Einziehung oder Verfall müssen demnach nicht strikte nachgewiesen sein; es genügt vielmehr, wenn Gründe dafür vorliegen, dass eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Oberholzer, a.a.O., 362). Beschlagnahmt werden können somit Vermögenswerte, die prima facie einer Einziehung unterliegen; ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob zum Beispiel Drittrechte dieser Massnahme im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Wege stehen, bleibt einer späteren Prüfung vorbehalten (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 142 zu Art. 59 StGB). Die Beschlagnahme hat allerdings verhältnismässig zu sein, d.h. sie darf nur soweit angeordnet und solange aufrechterhalten werden, als dies im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 N. 3; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 750; Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N. 4 zu Art. 172 StPO). Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen muss daher laufend überprüft werden, und zwar umso strenger, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn der ursprüngliche Verdacht im Verlaufe des Verfahrens sich als unbegründet erweist und demgemäss die Einziehung ausgeschlossen erscheint (BGE 122 IV 95=Praxis 85/1996 Nr. 215, S. 829). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme dahingefallen sind, weil sich ergibt, dass ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht (Schmid, Kommentar, a.a.O., N. 144 zu Art. 59 StGB). Unter einem Dritten im Sinne dieser Bestimmung ist die Person zu verstehen, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang (im Regelfall dem Delikt) ein dingliches oder allenfalls ein obligatorisches Recht erwarb; Dritter ist damit in der Regel weder der Beschuldigte noch der Geschädigte, doch ist allenfalls denkbar, dass nach einer Einstellung des Verfahrens beziehungsweise nach einem Freispruch der vorher Beschuldigte als Dritter erscheint (Schmid, Kommentar, a.a.O., N. 78 zu Art. 59 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 14 zu Art. 59 StGB).
Ist die dingliche Berechtigung am beschlagnahmten Gegenstand umstritten, so ist auf die Regeln des Sachenrechts abzustellen (vgl. Oberholzer, a.a.O., 362). Grundsätzlich ist der Richter an die Eigentumsvermutung von Art. 930 ZGB gebunden (Schmid, Kommentar, a.a.O., N. 72 und N. 148 zu Art. 59 StGB). Danach wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Bei mangelnder Verfügungsberechtigung kann allerdings nur an anvertrauten Sachen derivativ Eigentum erworben werden; der Dritte wird in seinem guten Glauben geschützt, auch wenn die Sache durch den Veräusserer deliktisch erlangt wurde (Art. 933 ZGB; Jürg Luzius Müller, Die Einziehung im Schweizerischen Strafrecht [Art. 58 und 58bis], Bern u.w. 1993, 95). An abhanden gekommenen Sachen kann in der Regel kein Eigentum begründet werden (Art. 934 und Art. 936 ZGB; Müller, a.a.O., 78). Bei Meinungsverschiedenheiten über die dingliche Berechtigung an der Sache muss der Zivilrichter entscheiden (Art. 79 Abs. 2 StPO; BGE 120 IV 166;116 IV 205; Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 N. 33; Trechsel, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 StGB).
b) Aufschlussreich für den vorliegenden Fall ist BGE 120 I a 122 (=Praxis 84/1995 Nr. 23). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, wenn die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht mehr notwendig sei, hebe der Strafrichter sie auf und gebe den beschlagnahmten Gegenstand dem Besitzer zurück, der gemäss Art. 930 ZGB die Eigentumsvermutung geniesse. Er könne lediglich dann entgegen dieser Regel entscheiden, wenn der Besitzer klarerweise kein Recht an der Sache habe, so z.B. wenn es sich um eine gestohlene Sache handle. In diesem Fall könne der Strafrichter die offensichtliche Verletzung der Besitzansprüche rückgängig machen und den beschlagnahmten Gegenstand dem rechtmässigen Besitzer herausgeben. Bestünden hingegen Zweifel über die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Objekt, insbesondere wenn mehrere Parteien das Eigentum daran für sich beanspruchten, gebiete die Besitzesgarantie gemäss Art. 22ter BV grundsätzlich, dass die Sache dem Besitzer auszuhändigen sei. Diese verfassungsmässige Garantie erlaube es sodann auch demjenigen, der ein besseres Recht zu haben glaube, seinen Anspruch dem Zivilrichter im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu unterbreiten. In diesem Verfahren stünden den Parteien sämtliche prozessualen Mittel offen. Diese Aufgabe dürfe hingegen nicht von einer Strafbehörde mittels Herausgabe des zu Untersuchungszwecken beschlagnahmten Gegenstands wahrgenommen werden. Allenfalls könne sich ein provisorischer Schutz des Dritten bis zur Anrufung des Zivilrichters und dessen vorsorglichen Massnahmen aufdrängen. In diesem Fall könne es sich rechtfertigen, dass die Strafbehörde die Entscheidung bezüglich der Herausgabe mit Befristung aufschiebe, um dem Drittansprecher die Anrufung des Zivilrichters für den nötigen provisorischen Schutz zu ermöglichen. Das Bundesgericht führte weiter aus, im konkreten Fall habe die Frage, ob der Erwerber eines Ferraris diesen gut- oder bösgläubig erworben habe, nicht sofort entschieden werden können. Es habe deshalb vielmehr einer materiellen Prüfung der Angelegenheit bedurft, die dem Zivilrichter zu überlassen sei. Indem die Vor-instanz die ihr nicht zustehenden Befugnisse eines Zivilrichters wahrgenommen habe, habe sie ihre Kompetenzen überschritten und gegen Art. 22ter BV verstossen. Die Vorinstanz werde deshalb in ihrer neuerlichen Entscheidung eine Hinterlegung des Streitobjekts anzuordnen und dem ursprünglichen Besitzer des Fahrzeugs eine Frist zur Zivilklage anzusetzen haben; andernfalls habe die verfügte Massnahme dahinzufallen und das Fahrzeug sei an den Besitzer im Zeitpunkt der Beschlagnahme herauszugeben.
c)aa) Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 30. April 1998 erging wegen "Verdacht auf Unterschlagung bezüglich des nachfolgend genannten Fahrzeuges Mercedes-Benz 600 SE" und "zur Sicherstellung von Beweismitteln/einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten". Der fragliche Mercedes bildete einerseits Anlass für das Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und U. Damit stand er jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dieser Straftat. In der Duplik erwähnt der Verhörrichter als Grund für die Beschlagnahme unter anderem auch den Umstand, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und U. zu einem heftigen Streit wegen dieses Fahrzeuges gekommen sei, der zu einer erheblichen Verletzung des U. geführt habe. Die Beschlagnahme des Mercedes als Beweismittel im Hinblick auf die Straftat der Körperverletzung erscheint jedoch als nicht unproblematisch; das Fahrzeug als solches dürfte im dieses Delikt betreffenden Strafverfahren kaum eine Bedeutung haben, die eine längerfristige Beschlagnahme rechtfertigen würde. Mildere Massnahmen, z.B. die Erstellung einer Fotodokumentation, dürften diesbezüglich ausreichen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da die Beschlagnahme deshalb zulässig war, weil zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung die Einziehung nach Art. 59 StGB in Frage kommt, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
bb) Der Verhörrichter begründete in seiner Vernehmlassung die Beschlagnahme damit, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch U. Anspruch auf den Personenwagen erhoben hätten. Es habe befürchtet werden müssen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug veräussern könnte; überdies habe er U. die Gelegenheit geben wollen, sein behauptetes Eigentum an diesem Fahrzeug darzulegen.
Gemäss Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C. AG vom 15. Dezember 1997 hat der Beschwerdeführer den Mercedes für Fr. 65'000.-- gekauft; die Verkäuferin bestätigte, den Kaufpreis in bar erhalten zu haben. Sie bestätigte ferner, dass Dritte keinerlei Rechte am Kaufgegenstand hätten. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme war der Beschwerdeführer Besitzer des Fahrzeuges. Gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB wird derjenige, der in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt war. Entscheidend dafür, ob der Beschwerdeführer Eigentümer des Mercedes geworden ist, ist demnach, ob er diesen im Sinne von Art. 933 gutgläubig oder nach Art. 936 ZGB bösgläubig erworben hat. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 15. Dezember 1997 eine Abtretungserklärung unterzeichnete, in welcher er J. den Mercedes überliess; nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung konnte die "Zedentin" (recte: Zessionarin) das Fahrzeug auf "erste Anforderung in Empfang nehmen und nach eigenem Ermessen verwerten". Zwar können nach schweizerischem Recht lediglich Forderungen abgetreten werden (Art. 164 ff. OR). Indessen stellt sich die Frage, ob J. nicht dennoch Rechte am Fahrzeug erwarb, ist doch gemäss Art. 18 OR bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Denkbar wäre - mangels Verabredung eines Kaufpreises - etwa eine Schenkung des Mercedes durch den Beschwerdeführer an J. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es sei ihm nicht bekannt, dass er eine solche Abtretungserklärung unterzeichnet habe. Vermutlich habe man ihm diese vorgelegt, als er beispielsweise auf Ausflügen auf der Melchsee-Frutt betrunken gewesen sei. Wie es sich damit verhält, ist ungeklärt. Tatsache ist aber weiter, dass J. die Rechte aus der vom Beschwerdeführer am 15. Dezember 1997 geleisteten Abtretungserklärung an U. abtrat. Demnach sei dieser berechtigt, das Fahrzeug inklusive Schlüssel vom Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen und dieser sei verpflichtet, dieser Aufforderung sofort nachzukommen. Hintergrund dieser Abtretungsvereinbarung war offensichtlich, dass E., der Geschäftsführer der C. AG und Ehegatte der J., U. investiertes Kapital samt Zinsen in der Höhe von DM 114'893.33 auszuzahlen hatte, wie sich aus einer Bestätigung vom 11. Dezember 1997 ergibt. Einer Herausgabeverfügung des Amtsstatthalteramts für Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern vom 24. Juni 1998 kann entnommen werden, dass gegen E. wegen Betrugsverdachts, Verdachts auf Konkurs- und Urkundendelikte sowie Unterlassung der Buchführung ermittelt wird. E. war Verwaltungsratspräsident der C. AG, über die am 11. Februar 1998 der Konkurs eröffnet worden war. In der Herausgabeverfügung forderte das Amtsstatthalteramt den Beschwerdeführer auf, sämtliche Unterlagen und Gegenstände der C. AG sowie Akten, die im Zusammenhang mit der C. AG stehen, sofort herauszugeben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die bei den Akten liegenden Belege, namentlich die Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1997, in welcher er das fragliche Fahrzeug an J. "abtrat", Zweifel darüber aufkommen lassen, ob er durch den Kaufvertrag vom gleichen Tag rechtmässiger Eigentümer des Mercedes geworden ist. Damit besteht ein gewisser Verdacht, dass er sich das Fahrzeug im Sinne von Art. 137 StGB unrechtmässig angeeignet hat (der Tatbestand der Unterschlagung nach Art. 141 aStGB existiert im geltenden Recht nicht mehr). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, z.B. J. oder U., am Fahrzeug besser berechtigt ist. Aufgabe des Strafverfahrens wird es gerade sein, dies abzuklären. Damit fällt aber eine Einziehung des Mercedes nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht, weil er durch eine strafbare Handlung erlangt worden sein könnte. Der Verhörrichter wird im Strafverfahren abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug offensichtlich deliktisch erlangt hat und ob es dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen ist. Sollten Zweifel über die dingliche Berechtigung bestehen bleiben, so wird er im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO die gutscheinende Verfügung zu treffen und den abgewiesenen Ansprechern sofort eine Frist zur zivilrechtlichen Klage anzusetzen haben. Dies hat der Verhörrichter denn auch in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme durch die Obergerichtskommission.