Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 45, S. 159:Art. 135 StPO Der mit Kosten belastete Anzeigesteller ist berechtigt, die Kostenregelung mit Beschwerde anzufechten (E. 1).Art. 173a StPO Voraussetzungen der Kostenauferlegung an den Anzeigesteller (E. 2). Fall eines Anzeigestellers, der die Fälschung seiner Unterschrift behauptet, in der Folge aber jede Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts unterlässt (E. 3 - 7).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. April 1999
Sachverhalt:
M. reichte am 5. März 1998 beim Verhöramt Obwalden Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 stellte das Verhöramt das Verfahren gegen Unbekannt mangels Beweisen ein. Dieser Verfügung versagte der Staatsanwalt seine Genehmigung und verlangte, unter Bezugnahme auf Art. 173a StPO, die vollständige oder teilweise Kostenüberbindung an M. Mit Verfügung vom 7. Januar 1999 erliess das Verhöramt eine zweite, abgeänderte Einstellungsverfügung und überband M. die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 380.--.
Mit Eingabe vom 4. Februar 1999 erhob M. Beschwerde gegen die Kostenverlegung zu seinen Lasten. Sinngemäss machte er geltend, die Untersuchungskosten könnten ihm nicht überbunden werden, da er das Verfahren nicht erschwert habe.
Mit Stellungnahme vom 10. Februar 1999 beantragte das Verhöramt die Abweisung der Beschwerde und führte aus, es sei aufgrund des Verhaltens von M. während des Untersuchungsverfahrens gerechtfertigt, ihm wegen erheblicher Erschwerung des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 173a StPO können dem Anzeiger die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er das Verfahren erheblich erschwert oder durch rechtlich vorwerfbares oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat. Das Bundesgericht hat Grundsätze entwickelt, wann einem in einem Strafverfahren Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. BGE 116 Ia 164 ff.). Diese Regeln dürfen auch bei der Kostenüberbindung an andere Verfahrensbeteiligte oder Dritte sinngemäss herangezogen werden (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 584 f.). Denn in all diesen Fällen geht es um eine Kostenauferlegung infolge prozessualen Veschuldens (vgl. hinten, E. 2.b), weshalb sich die Heranziehung der gleichen Grundsätze bei analogen Sachverhalten aufdrängt. Auch der Gesetzgeber liess sich von diesen Überlegungen leiten, indem er die Voraussetzungen der Kostenauferlegung zulasten des Anzeigers und zulasten des Angeschuldigten in Art. 173a StPO bzw. in Art. 172 StPO ähnlich formulierte. Eine Auslegung dieser beiden Bestimmungen nach den gleichen Kriterien entspricht daher dem Sinn und Zweck der Kostentragungspflicht bei prozessualem Verschulden.
b) Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ist nach Bundesgericht dann möglich, wenn die Auflage mit einem zivilrechtlichen Grundsätzen angenähertem, vorwerfbaren Verhalten ("prozessualen Verschulden") begründet wird und zwischen diesem Verhalten und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 116 Ia 167 ff.). Vorausgesetzt wird demnach die Verletzung von geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnormen, also Widerrechtlichkeit, ferner ein im zivilrechtlichen Sinn schuldhaftes Verhalten, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt oder nicht (BGE 116 Ia 171, unter Hinweis auf BGE 109 Ia 164), und schliesslich die Adäquanz zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens.
3.a) Im vorliegenden Fall ist vorerst zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Strafanzeige vom 5. März und bei der polizeilichen Einvernahme erklärt, die eine Unterschrift auf dem auf Sicht gezogenen Wechsel sei zwar die seine. Er habe sie im Namen seines Unternehmens auf den Wechsel gesetzt. Hingegen stamme die andere Unterschrift mit dem Zusatz "per aval" von einer unbekannten Person, womit er als Avalist für die Bezahlung des Wechsels verpflichtet werden sollte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hatte die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers dann bestätigt, die Unterschrift auf dem Wechsel stamme vom Beschwerdeführer. Nachdem dieser eine Handschriftenprobe zwecks graphologischen Vergleichs abgegeben hatte, gab der Beschwerdegegner der Kantonspolizei Zürich ein Gutachten in Auftrag. Darin sollte abgeklärt werden, ob die Unterschriften auf dem Wechsel vom Beschwerdeführer oder tatsächlich aus einer Fälschung stammten. Da das Vergleichsmaterial für den Auftrag nicht ausreichte, ersuchte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in mehreren Schreiben um Zustellung von weiterem Vergleichsmaterial. Nachdem der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert hatte, musste der Beschwerdegegner den Gutachterauftrag zurückziehen.
b) Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Nichtreagieren auf die mehrmaligen Schreiben des Beschwerdegegners gegen Verhaltensnormen verstossen hat. Mit seiner Strafanzeige verlangte der Beschwerdeführer die Strafverfolgung gegen Unbekannt, weil die fragliche Unterschrift auf dem Wechsel nicht von ihm, sondern gefälscht sei. Um die Echtheit der Unterschrift festzustellen, hatte der Anwalt des Beschwerdeführers bereits in der Strafanzeige eine Schriftenexpertise beantragt. Und nachdem der Beschwerdeführer in der polizeilichen Ermittlung eine Handschriftenprobe zwecks graphologischen Vergleichs abgegeben hatte, konnte der Beschwerdegegner in gutem Glauben damit rechnen, der Beschwerdeführer werde die zusätzlich benötigten Unterlagen liefern. Diese Mithilfe war von ihm als Anzeiger mit Interesse an einer raschen Aufklärung der inkriminierten Tat zweifellos zu erwarten und zumutbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer auf die mehrmaligen Kontaktnahmen des Beschwerdegegners überhaupt nicht reagierte, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als Handeln wider Treu und Glauben zu betrachten (Art. 2 Abs. 1 ZGB), was einem Verstoss gegen eine Verhaltensnorm gleichkommt.
Tadelnswert und damit schuldhaft ist in einem Strafverfahren ein Verhalten dann, wenn es unter den gegebenen Verhältnissen vom Verhalten, das von einem Durchschnittsmenschen objektiv erwartet werden darf, abweicht. Dabei wiegt das Verschulden umso schwerer, je grösser das Ausmass vom Durchschnittsverhalten abweicht (BGE 116 Ia 169 f.). Von einem Anzeiger, der ja die Strafverfolgung verlangt, muss erwartet werden, dass sein Verhalten die Aufklärungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht erschwert oder gar hindert. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterliess, die zur Aufklärung des Falles notwendigen Unterlagen zu liefern, verstiess er gegen das von einem Durchschnittsmenschen in solchen Umständen erwartete Verhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich somit als tadelnswertes, prozessuales Verschulden.
Der Beschwerdeführer hatte sich zuerst zur Mithilfe bei einer Schriftenexpertise bereit gezeigt, später dann von einer entsprechenden Zusammenarbeit mit den Behörden völlig abgesehen. Dieses widersprüchliche, inkohärente Gebaren des Beschwerdeführers verunmöglichte nicht zuletzt das Erstellen des dringend benötigten Gutachtens. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden zum Setzen falscher Schwerpunkte oder unnötiger Handlungen bei der Aufklärung des Falles verleitet. Er hat durch sein Gebaren Erhebungen verunmöglicht und die Untersuchung am Ende gar verhindert. Sein Verhalten war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Durchführung des Verfahrens erheblich zu erschweren beziehungsweise zu verhindern.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich nie geweigert, die vom Verhöramt gewünschten Unterlagen bereitzustellen. Im Übrigen habe er sie ihm bereits zugestellt. Aus den Akten lassen sich jedoch keine Tatsachen feststellen, die diese Behauptungen stützen würden. Ebensowenig ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes, angeblich ihn entlastendes Gutachten vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Durchführung des von ihm verlangten Strafverfahrens gegen Unbekannt erheblich erschwert bzw. verunmöglicht hat. Es ist daher gerechtfertigt, ihm die dadurch verursachten Verfahrenskosten gestützt auf Art. 173a StPO aufzuerlegen.