Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 46, S. 162:Art. 28 ZGB Holt der Verhörrichter im Untersuchungsverfahren beim Steueramt am Wohnsitz des Angeschuldigten Auskunft über dessen finanzielle Verhältnisse ein, so liegt darin keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Angeschuldigten (E. 2).Art. 179a Abs. 1 StPO Nur wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, lässt die "Kann"-Vorschrift zu, ausnahmsweise von einer Parteientschädigung abzusehen, sofern im Übrigen die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 3a). Wann ist von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, die Anspruch auf Parteientschädigung gibt? (E. 3b).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 10. Mai 1999
Sachverhalt:
Am 5. Juli 1998 wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle der Verkehrspolizei Obwalden im vierspurigen Bereich der Autostrasse A8 das Motorrad "KTM" mit dem Kontrollschild ZG 6413 mit einer Übergeschwindigkeit von 39 km/h (nach Toleranzabzug) erfasst. Das Motorrad gehörte O. Am 7. Juli 1998 ersuchte die Kantonspolizei Obwalden das Kommando der Kantonspolizei Zug um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers. Am 25. Juli 1998 teilte die Kantonspolizei Zug mit, dass sich O. bereits eine Woche nach dem Vorfall nicht mehr habe erinnern können, was er am vergangenen Sonntag gemacht habe. Auch sein Bruder P., der als Fahrzeuglenker in Frage komme, habe sich nicht mehr an den fraglichen Sonntag erinnern können. Beide Brüder hätten nicht mehr gewusst, ob sie damals mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien.
Mit Strafbefehl vom 3. September 1998 büsste das Verhöramt Obwalden O. in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h mit Fr. 820.-- zuzüglich Kosten und Gebühren.
Am 8. September 1998 erhob der Angeschuldigte dagegen Einsprache. Mit Eingabe vom 16. September 1998 beantragte der Rechtsvertreter des Angeschuldigten, die Untersuchung sei unverzüglich einzustellen und die Gemeindeverwaltung Rotkreuz sei über die Einstellung der Untersuchung schriftlich zu informieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Einer ersten Einstellung des Verfahrens vom 24. September 1998 - unter Kostenfolge für den Angeschuldigten - versagte der Staatsanwalt am 28. September 1998 seine Genehmigung, da die Voraussetzungen für die Überbindung der Verfahrenskosten nicht gegeben seien.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 stellte das Verhöramt das Untersuchungsverfahren erneut ein, dieses Mal unter Verlegung der Kosten zulasten des Staates.
Am 6. November 1998 erhob O. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 1998. Er beantragte, das Verhöramt sei anzuweisen, die Gemeindeverwaltung Rotkreuz über die Einstellung der Untersuchung schriftlich zu informieren. Ferner sei ihm für das Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'124.10 zuzusprechen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, nach Eingang des Berichts der Kantonspolizei Zug, wonach sich sowohl er als auch sein Bruder nicht mehr zu erinnern vermochten, wie sie den 5. Juli 1998 verbracht hatten und ob sie mit dem in die Radarkontrolle geratenen Motorrad gefahren seien, sei klar gewesen, dass ihm eine Täterschaft nicht nachgewiesen werden könne. Trotzdem habe der Verhörrichter am 13. August 1998 Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse eingeholt. Aus dem Schreiben des Verhörrichters sei nicht hervorgegangen, welches Deliktes er verdächtigt werde. Dadurch seien seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Die eingeforderte Auskunft habe nicht etwa der Abklärung der strafbaren Handlung, sondern lediglich der Festsetzung der Bussenhöhe dienen sollen. Es sei davon auszugehen, dass solche Anfragen nur gemacht würden, wenn eine Verurteilung auch wahrscheinlich sei. Durch das Vorgehen des Verhörrichters sei sein Ruf geschädigt worden. Das Interesse an einem intakten Ruf gehöre zu den Persönlichkeitsrechten. Der gute Ruf sei durch die Ehrverletzungstatbestände des StGB und durch Art. 28 ZGB geschützt. Zu Unrecht habe in der Folge der Verhörrichter sich in der Einstellungsverfügung geweigert, die Gemeindeverwaltung Rotkreuz über die Einstellung der Untersuchung schriftlich zu informieren.
b) Art. 28 ZGB schützt vor widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit. Der Schutz der Persönlichkeit nach dieser Bestimmung ist somit stets von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängig; erstens muss eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegen und zweitens muss diese widerrechtlich sein (Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, 125 ff.). Vorab stellt sich die Frage, ob das Vorgehen des Verhörrichters geeignet war, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu verletzen.
aa) Das Persönlichkeitsrecht auf Ehre schützt nach der bundesgerichtlichen Praxis einerseits die Geltung eines Menschen als sittliche Person, d.h. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein; andererseits ist auch die berufliche und gesellschaftliche Ehre geschützt, wobei als Massstab jeweils der Durchschnittsbürger gilt (BG 119 II 104,107 II 4,105 II 163; Riemer, a.a.O., 127; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Basel 1995, 157). Das Auskunftsbegehren des Verhöramts vom 13. August 1998 war an das Steueramt Rotkreuz gerichtet. Es wurde darin lediglich erwähnt, dass ein Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Angaben über den Gegenstand des Verfahrens wurden nicht gemacht. Das Steueramt sollte auf Grund der Steuerakten Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erteilen. Dieses Auskunftsbegehren war von vornherein nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers in rechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Es enthielt keine unzutreffenden Angaben, sondern wies lediglich darauf hin, dass ein Untersuchungsverfahren hängig sei. Damit war für das Steueramt nur ersichtlich, dass das Verhöramt seiner gesetzlichen Aufgabe nachkomme, nämlich im Rahmen einer Strafuntersuchung die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten abzuklären. Bekanntlich haben die Strafuntersuchungsorgane sowohl den belastenden als auch den entlastenden Momenten nachzugehen. Das Auskunftsersuchen beinhaltete demnach nicht, dass tatsächlich eine Verurteilung erfolge. Würde das Gegenteil unterstellt und schon im blossen Auskunftsersuchen eine Persönlichkeitsverletzung erblickt, so dürften vor der letztinstanzlichen Beurteilung keine Abklärungen zur Person getroffen werden und höhere Instanzen wie das Kantonsgericht oder das Obergericht müssten nach einem Freispruch in jedem Fall Mitteilung an die um Auskunft ersuchten Behörden machen. Ein solches Vorgehen ist in der Strafjustiz weder üblich noch angezeigt. Selbst wenn aber in der Einholung der Auskunft durch das Verhöramt eine Persönlichkeitsverletzung erblickt würde, so wäre diese aus den nachfolgenden Gründen nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB.
bb) Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Wahrnehmung der Amtspflichten durch einen Untersuchungsrichter ist nicht widerrechtlich, sofern er die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die eine Rechtmässigkeitsbasis für Persönlichkeitsverletzungen enthalten, korrekt anwendet (vgl. Riemer, a.a.O., 135). Gemäss Art. 29 StPO hat die Untersuchung den Zweck, alle sachdienlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu sind alle für die Verfolgung und Beurteilung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände abzuklären und alle Beweismittel sowohl für die Schuld als auch die Unschuld des Angeschuldigten zu sammeln und zu sichern. Zu diesen Erhebungen gehört im Hinblick auf die mögliche Ausfällung einer Busse auch die Abklärung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Art. 48 und 63 StGB). Art. 29 StPO äussert sich nicht dazu, in welchem Zeitpunkt welche Abklärungen zu treffen sind. Die StPO räumt demnach dem Verhörrichter auch in Bezug auf den Zeitpunkt der von ihm angeordneten Massnahmen ein Ermessen ein, welches er pflichtgemäss zu handhaben hat. Dieses Ermessen wird durch den Verhörrichter nicht überschritten oder missbraucht, wenn er die Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen schon in einem frühen Untersuchungsstadium trifft. Ein solches Vorgehen ist beispielsweise auch in der Militärjustiz allgemein üblich und wird dem Untersuchungsrichter sogar empfohlen (vgl. Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz, gültig ab 1. April 1996, Reglement 67.15d). Hinzu kommt, dass die Organe der Steuerverwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden sind (Art. 320 StGB). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Information gelangte somit nur an den zuständigen Sachbearbeiter. Ist aber eine weitergehende Verbreitung der Information über das Steueramt hinaus nicht möglich und zulässig, erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Schliesslich ist Folgendes zu beachten: Das Verhöramt ist im Strafuntersuchungsverfahren befugt, mehrere Strafbefehle nacheinander auszustellen. Art. 45 Abs. 3 GOG erwähnt ausdrücklich, dass das Verhöramt nach einer Einsprache einen zweiten Strafbefehl ausstellen kann. Der Sinn dieser Bestimmung liegt unter anderem darin, dem Verhöramt die Ausstellung eines Strafbefehls ohne umfassende vorgängige Abklärungen zu ermöglichen. Der Strafbefehl entspricht sinngemäss einer Urteilsofferte; der Bestrafte kann den Strafbefehl annehmen oder nicht. Er kann sich überlegen, ob er Einsprache erheben will, und er muss sich bewusst sein, dass er im Falle einer Einsprache mit weiteren Untersuchungskosten und allenfalls einer Überweisung an das Strafgericht zu rechnen hat. Die Ausstellung eines Strafbefehls ohne vorgängige umfassende Abklärungen ermöglicht somit dem Beschuldigten im Falle der Annahme des Strafbefehls unter Umständen, Kosten zu sparen; müssten vor jeder Ausstellung eines Strafbefehls alle möglichen Beweiserhebungen getroffen werden, so entstünden gerade bei SVG-Delikten für den Angeschuldigten regelmässig unverhältnismässig hohe Kosten. Dies zeigt sich deutlich auch im vorliegenden Fall. Am 25. Juli 1998 erfolgte die Mitteilung der Kantonspolizei Zug, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder nicht mehr an den fraglichen Sonntag zu erinnern vermöchten. Auf Grund der Abklärungen der Kantonspolizei Zug war aber unbestrittenermassen klar, dass einer der beiden Brüder die strafbare Tat begangen hatte. Der Verhörrichter hatte deshalb offensichtlich die Absicht, vor allfälligen weiteren Abklärungen mit entsprechender Kostenfolge dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, einen Strafbefehl anzunehmen. Deshalb stellte er am 13. August 1998 das Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung Rotkreuz, und er erliess am 3. September 1998 den Strafbefehl. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Anfrage beim Steueramt Rotkreuz war für die Ausstellung des Strafbefehls notwendig (Art. 48 und 63 StGB). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stand auch nicht von vornherein fest, dass die Täterschaft nicht zu ermitteln war. Vielmehr wären weitere Untersuchungsmassnahmen des Verhöramts denkbar gewesen. Da der mögliche Täterkreis auf zwei Personen eingeschränkt war, hätten beispielsweise allfällige weitere, im gleichen Haushalt wie die beiden Brüder wohnende Personen befragt werden können. Dem Bericht der Kantonspolizei Zug kann nur entnommen werden, dass die beiden Brüder die gleiche Adresse aufweisen, jedoch nicht, ob und welche weiteren Personen an dieser Adresse wohnen. Auch bei den Nachbarn hätte nachgefragt werden können, ob sie den Beschwerdeführer oder seinen Bruder am fraglichen Samstag wegfahren sahen. Dass der Verhörrichter in der Folge von weiteren Untersuchungshandlungen absah, nachdem das Kantonsgericht in einem ähnlichen, aufsehenerregenden Fall zu einem Freispruch gelangt war, vermag an der Zulässigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern.
cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorgehen des Verhöramts auch nicht als widerrechtlich qualifiziert werden kann. Folglich liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28 ZGB vor. Nach dem Gesagten war das Vorgehen des Verhörrichters aber auch nicht willkürlich. Schliesslich ist nicht auf eine ungebührliche Behandlung seitens des Verhörrichters zu schliessen. Sein Verhalten kann weder als ungehörig, nicht geziemend noch als unnötig verletzend angesehen werden (vgl. dazu Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 212). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
a) Dem Angeschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der freigesprochen wird, kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet (Art. 179a Abs. 1 StPO). Die "Kann"-Formulierung in dieser Bestimmung bedeutet nicht, dass es im Belieben des Verhörrichters liegt, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist in aller Regel eine Parteientschädigung auszurichten, wenn die Voraussetzung gegeben ist, dass die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Die "Kann"-Vorschrift lässt lediglich zu, ausnahmsweise von einer Parteientschädigung abzusehen, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen (AbR 1984/85, Nr. 45, E. 2c).
Nach der früher geltenden Regelung bestand ein Anspruch auf Parteientschädigung bei Einstellung oder Freispruch nur, wenn ein wichtiger Fall vorlag und die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bot (vgl.AbR 1984/85, Nr. 45, E. 3b). Gemäss der heutigen Regelung in Art. 179a Abs. 1 StPO ist eine Parteientschädigung ungeachtet der Wichtigkeit des Falles immer dann zuzusprechen, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bot.
b)aa) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine schwierige Sachlage vorlag. Der Sachverhalt war denn auch einfach: Das dem Beschwerdeführer gehörende Motorrad ist in eine Radarkontrolle geraten; als Täter kamen nur der Beschwerdeführer oder sein Bruder in Frage. Fraglich ist nur, ob von einer schwierigen Rechtslage ausgegangen werden kann.
bb) Ob die Rechtslage schwierig war, kann in Anlehnung an die Kriterien bestimmt werden, die für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind. Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 2 GOG besteht Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsbeistandes bedarf. Das wird in der Praxis dann bejaht, wenn die Verbeiständung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Dabei ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 121 I 316,119 Ia 270,112 Ia 15; Ivo Schwander, AJP 1996, 495 ff.). Bei der Beurteilung, ob eine schwierige Rechtslage vorlag, darf nicht übersehen werden, dass die Regelungsdichte in den letzten Jahrzehnten stark zugenommen hat, mit der Folge, dass es für den Laien immer schwieriger wird, die Rechtslage einzuschätzen, dass aber andererseits nicht schon das subjektive Gefühl der Überforderung dazu führen darf, die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes zu bejahen. Andernfalls müsste fast in jedem Fall auf das Vorliegen einer schwierigen Rechtslage geschlossen werden. Das Kriterium würde dann dem Sinn von Art. 179a StPO, nämlich die Haftung des Staates für anwaltliche Aufwendungen des Angeschuldigten auf schwierigere Fälle zu begrenzen, nicht mehr gerecht. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Rechtslage so schwierig war, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Angeschuldigten ohne Beizug eines Rechtskundigen nicht möglich war.
cc) Im vorliegenden Fall ist das zu verneinen. Die Tätigkeit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, mit Eingabe vom 8. September 1998 Einsprache zu erheben und am 16. September 1998 mit einer zweieinhalbseitigen Eingabe die Einstellung der Untersuchung und die Information der Gemeindeverwaltung Rotkreuz zu verlangen. Dafür hätte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanwalt benötigt (vgl. auch AbR 1996/97 Nr. 19). Es waren keine schwierigen rechtlichen Erörterungen notwendig. Würde im vorliegenden Fall bejaht, dass die Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bot, so müsste wohl in jedem Fall auf eine schwierige Rechtslage geschlossen werden, und dieses Kriterium würde seines Sinns entleert. Der Staat müsste praktisch ausnahmslos bei Einstellung oder Freispruch eine Parteientschädigung ausrichten. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Anspruch auf eine Parteientschädigung erhob.