AbR 1998/99 Nr. 47
AbR 1998/99 Nr. 47Ow Obergericht06.08.1998
AbR 1998/99 Nr. 47, S. 166: Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO, Art. 4 BV Obsiegt eine Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit ihrem Antrag auf Entschädigung für ihre Anwaltskosten im eingestellten Untersuchungsverfahren,
Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 47, S. 166:Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO, Art. 4 BV Obsiegt eine Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit ihrem Antrag auf Entschädigung für ihre Anwaltskosten im eingestellten Untersuchungsverfahren, so ist ihr auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. August 1998
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 179a Abs. 1 i.V.m. Art. 181b Abs. 2 StPO ist dem Angeschuldigten auch im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung zuzusprechen, sofern dieses zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung führt und die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Wird im Beschwerdeverfahren lediglich über Kosten- und Entschädigungfolgen entschieden, ist eine Parteientschädigung in der StPO nicht ausdrücklich vorgesehen. Indessen darf die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (BGE 104 Ia 11). Dies wäre aber der Fall, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem begründeten Anspruch auf Entschädigung erst im Beschwerdeverfahren durchdringen würde, aber den Anwalt für dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren ausschliesslich aus eigenen Mitteln honorieren müsste. Das Vorenthalten einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren würde im Ergebnis die Beschwerdeführerin um einen Teil der ihr zustehenden Entschädigung im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung bringen. Dies wäre jedoch stossend und bedeutete Willkür. Ausnahmsweise ist daher der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.AbR 1984/85, Nr. 45; OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. D.F. und V.H.; OGKE vom 22. Dezember 1995 i.S. M.E.).