Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 6, S. 47:Art. 2 und Art. 178 ZGB Eine Verfügungsbeschränkung betreffend Grundstücke im Eigentum einer juristischen Person, welcher ein Ehegatte angehört, ist grundsätzlich unzulässig. Eine solche Verfügungsbeschränkung fällt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Durchgriffs gegeben sind, wenn also ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Oktober 1999
Aus den Erwägungen:
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene superprovisorische Verfügung beruhe auf einer Verletzung klaren Rechts im Sinne von Art. 276 Abs. 1 lit. b ZPO. Das Grundbuch könne nämlich nur mit Bezug auf ein Grundstück im Allein- oder Miteigentum der Ehegatten gesperrt werden. Auf Grundstücken, die im Eigentum einer juristischen Person seien, denen ein Ehegatte angehöre, könnten keine Grundbuchsperren verfügt werden. Die Vorinstanz habe ohne irgendwelche Begründung mit ihrer Verfügung in die Rechte der G. AG und der H. AG eingegriffen.
b) Mit einer Verfügungsbeschränkung kann jede Art von Vermögen eines Ehegatten belegt werden. Die Praxis lehnt sich dabei an den Vermögensbegriff des Steuerrechts an. Steuerrechtlich ist unter "Vermögen" der Inbegriff der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und Geldwerte zu verstehen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar 1998, N. 20 zu Art. 178 ZGB). Selbstverständlich hat aber der Vermögenswert Bestandteil des Vermögens des Ehegatten zu sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 9 zu Art. 178 ZGB). Gestützt auf Art. 145 und Art. 178 ZGB kann das Grundbuch nur mit Bezug auf ein Grundstück im Allein- oder Miteigentum des Ehegatten gesperrt werden, dagegen nicht mit Bezug auf ein Grundstück im Gesamteigentum einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder im Eigentum einer juristischen Person, denen ein Ehegatte angehört (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband 1991, N. 376 zu Art. 145 ZGB; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl. 1979, Bd. II, 1282). Daran ändert sich selbst dann grundsätzlich nichts, wenn der beklagte Ehegatte auf die betreffende juristische Person einen beherrschenden Einfluss ausübt oder gar deren wirtschaftlicher Alleineigentümer ist. In einem solchen Fall kann der Richter dem beklagten Ehegatten lediglich die Verfügung über seine Mitgliedschaftsrechte bei dieser juristischen Person verbieten. Von dieser Regelung könnte höchstens dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Voraussetzungen eines sogenannten Durchgriffs gegeben wären, wenn also namentlich bei einer Einmanngesellschaft ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorläge (vgl. LGVE 1979 = Max. XII Nr. 465, 522). In Lehre und Praxis werden die Anforderungen an einen solchen Durchgriff sehr hoch geschraubt; der Durchgriff als Anwendungsfall der Rechtsmissbrauchsregel bildet die absolute Ausnahme (BGE 113 II 36,85 II 113;Praxis 85 Nr. 82, E. 5, mit Hinweisen; Max Baumann, Zürcher Kommentar 1998, N. 328 ff. zu Art. 2 ZGB, S. 636; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 1998, 44 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, 964 ff.; VGE vom 23. Dezember 1998 i.S. W.H.). Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin auf eine in Anlehnung an den Vermögensbegriff des Steuerrechts vorzunehmende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine solche Rechtsauffassung kann weder Bräm/Hasenböhler(N. 20 zu Art. 178 ZGB) entnommen werden, noch liesse sie sich mit den soeben dargestellten grundlegenden Regeln über die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen vereinbaren. Unmassgeblich ist ferner, dass der in Spühler/Frei-Maurer(a.a.O., N. 376 zu Art. 145 ZGB) zitierte Gerichtsentscheid noch unter dem alten Eherecht ergangen ist, führte doch der Bundesrat in seiner Botschaft zum neuen Eherecht ausdrücklich aus, dass der Richter bereits nach altem Recht gestützt auf Art. 145 ZGB die Freiheit eines Ehegatten habe einschränken können, und dass nur der Eheschutzrichter in einem solchen Fall nach dem damals geltenden Recht machtlos gewesen sei, weshalb eben gerade der heute geltende Art. 178 ZGB erlassen werden solle (Botschaft, a.a.O., 1281).