Entscheidpublikation AbR 1998/99 Nr. 9, S. 54:Art. 585 Abs. 2 ZGB, Art. 89 EG ZGB Das Konkursamt ist zuständig für die Bearbeitung des Gesuchs um Fortsetzung eines Geschäftes des Erblassers durch einen Erben
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Oktober 1999
Aus den Erwägungen:
Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (inklusive Nachträge) sagt nichts über die Zuständigkeit für den Entscheid nach Art. 585 Abs. 2 ZGB aus. Es überträgt der Obergerichtskommission ausdrücklich lediglich die Entscheidung über das Gesuch gemäss Art. 581 ZGB sowie die Beurteilung eines Begehrens um Fristverlängerung auf der Grundlage von Art. 582(recte: 587) ZGB (vgl. Art. 89 EG ZGB; AbR 1931-1935, S. 35, wonach es sich in Art. 89 EG ZGB um einen Druckfehler handle). E contrario kann daraus entnommen werden, dass es dem mit der Durchführung des öffentlichen Inventars betrauten Konkursamt obliegt, ein Gesuch um Fortsetzung eines Geschäftes des Erblassers durch einen Erben gemäss Art. 585 Abs. 2 ZGB zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Konkursamtes ist auch sinnvoll und wäre entsprechend im Rahmen einer Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB zu bejahen. Die Obergerichtskommission prüft bei der Bewilligung des Gesuchs um Errichtung eines öffentlichen Inventars lediglich, ob der oder die Gesuchsteller/-innen Erben im Sinne des Zivilgesetzbuches sind und ob die Frist von einem Monat gemäss Art. 580 Abs. 2 ZGB eingehalten ist. Für die Beurteilung, ob die Fortsetzung eines Geschäftes des Erblassers zu gestatten sei, müsste die Obergerichtskommission regelmässig weitere Akten beiziehen. Vorfrageweise müsste nämlich allenfalls geprüft werden, ob während der Inventarperiode das Geschäft überhaupt ordentlich oder in Form der Liquidation weiterzuführen wäre (a.M. A. Escher, Zürcher Kommentar 1943, N. 7 zu Art. 585 ZGB). Ferner ist zu entscheiden, wem die Weiterführung zustehen soll, und falls dies ein oder mehrere Erben sind, ob und wie dieser oder diese die Miterben sicherzustellen gehalten sind (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 11 zu Art. 585; Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 7 zu Art. 585 ZGB). Zur Beurteilung dieser Fragen ist das Konkursamt, welches im Rahmen der Errichtung des öffentlichen Inventars ohnehin Einsicht in den ganzen Nachlass des Erblassers und die massgebenden Vermögensverhältnisse erhält, geeigneter als die Obergerichtskommission, zumal die Erteilung der Bewilligung sich auch auf die Inventaraufnahme auswirkt und diese erschwert (vgl. Wissmann, a.a.O.). Ausserdem kann mit der Zuständigkeit des Konkursamtes eine gewisse Doppelspurigkeit verhindert werden. Ferner müsste die Obergerichtskommission auch die Miterben benachrichtigen, sodass diese eine Sicherstellung gemäss Art. 585 Abs. 2 ZGB verlangen könnten. Es fehlt zum einen an entsprechenden Verfahrensbestimmungen für ein solches Mehrparteienverfahren vor der Obergerichtskommission. Zum anderen steht das Konkursamt als Inventarbehörde ohnehin sämtlichen Erben näher (vgl. zum Ganzen Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 13 zu Art. 585 ZGB; Wissmann, a.a.O., N. 7 zu Art. 585 ZGB; Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 585 ZGB). Schliesslich könnte die Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (vgl. Art. 76 Abs. 1 GOG) bei formellen Fehlern, willkürlichen oder offensichtlich unsachlichen Anordnungen auf Anzeige hin oder sogar von Amtes wegen immer noch einschreiten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf Antrag Ziff. 2 der Gesuchstellerinnen, wonach die Fortsetzung des Restaurationsbetriebes des Erblassers im Sinne von Art. 585 Abs. 2 ZGB raschmöglichst zu gewähren sei, nicht eingetreten werden kann. Die Sache ist unter anderem auch zur Beurteilung dieses Gesuches an das Konkursamt zu überweisen.