Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 10, S. 64:Art. 548 ff. OR, Art. 243 lit. b und Art. 250 ZPO Gesuch um Anordnung der Liquidation einer einfachen Gesellschaft im Befehlsverfahren. Voraussetzungen des klaren Rechts und der nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnisse. Abweisung des Begehrens wegen Illiquidität.
Entscheid des Obergerichts vom 11. August 2000
Sachverhalt:
Am 18./22. April 1992 schlossen die X. AG und K. eine Vereinbarung betreffend "Demontage und Verkauf der sog. Z.-Zelte" ab. Darin beteiligte sich K. mit Fr. 300'000.-- partnerschaftlich an der Demontage und dem Verkauf der Zelte, wobei gleichzeitig ein Anteil am Bruttoverkaufserlös, eine Kommission für Montage und eine Kommission für zusätzliche Vermittlungen zu seinen Gunsten vorgesehen wurden. Ferner wurde unter anderem vereinbart, falls die Zelte nicht bis Ende 1994 verkauft werden könnten, würden sie durch die X. AG entsorgt. Sie könne das Rohmaterial verwerten zur Deckung allfälliger Entsorgungskosten. Die Vorinvestitionen beider Partner würden dann abgeschrieben.
Am 22. November 1995 verkaufte die X. AG das Ringzelt in den Iran. Gemäss ihren Angaben hat der Verkauf der Zelte für sie zum "finanziellen Fiasko" geführt.
Mit Klage vom 4. November 1999 beantragte K., es sei die X. AG "zu verurteilen, die Liquidation der einfachen Gesellschaft (per Gerichtsbeschluss) unverzüglich durchzuführen. Das Gericht soll die Liquidatoren bestimmen". Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Liquidation der Gesellschaft sei notwendig. Sie sei noch nicht durchgeführt und beendet worden, beziehungsweise werde durch die Beklagte verweigert. Es bleibe ihm nichts anderes übrig, als auf die vom Gericht verlangte Liquidation zu klagen.
Mit Stellungnahme vom 30. November 1999 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es sei im vorliegenden Befehlsverfahren einzig zu entscheiden, ob in der Tat eine Liquidation durchzuführen sei. Lehre und Rechtsprechung gingen einhellig davon aus, dass nicht über jede einfache Gesellschaft eine Liquidation durchzuführen sei. Namentlich entfalle die Liquidation dort, wo die Gesellschaft über kein eigenes Vermögen verfüge. Aufgrund der Vereinbarung vom 18./22. April 1992, wonach vereinbart worden sei, dass die Parteien ihre Investitionen per Ende 1994 abschreiben würden, habe die Bilanz damals weder Aktiven noch Passiven aufgewiesen, weshalb die Liquidation obsolet gewesen sei. Der Kläger behaupte und beweise keine zwischen den Parteien nach 1994 neu abgeschlossene Vereinbarung. Selbst wenn man von der Gültigkeit der einfachen Gesellschaft über den 31. Dezember 1994 hinaus mit entsprechenden Liquidationsfolgen ausgehen würde, wäre der Kläger nicht nur am Gewinn beteiligt, sondern hätte auch einen Verlust mitzutragen. Die Berechnung und Verteilung von Gewinn und Verlust ergebe sich im Zeitpunkt der Durchführung der Liquidation. Diesfalls würde der Kläger heute schlechter fahren.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2000 erkannte der Kantonsgerichtspräsident, das Gesuch werde gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, unverzüglich die Liquidation der einfachen Gesellschaft von K. und der X. AG einzuleiten und diese als Liquidatorin durchzuführen.
Am 10. März 2000 erhob die X. AG Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit dem Antrag, es sei diese wegen illiquider tatsächlicher Verhältnisse aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, die Verhältnisse seien nicht genügend liquid, um den Voraussetzungen von Art. 243 ZPO zu genügen. Die Vorinstanz hätte die Vorfrage, ob vorliegend eine Liquidation notwendig sei oder nicht, prüfen und - falls sie sich für die Beurteilung dieser Frage aus prozessualen Gründen für nicht zuständig erachtet hätte - das Begehren abweisen müssen. Dem Rekursgegner wäre das ordentliche Verfahren offen geblieben.
Gemäss Art. 243 lit. b ZPO ist das Befehlsverfahren zulässig "zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen". Die Voraussetzungen des klaren Rechts sowie die nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnisse müssen dabei kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an der einen oder andern Voraussetzung, ergibt sich Illiquidität, und der Gesuchsteller ist zur Abklärung seines Anspruches ins ordentliche Verfahren zu verweisen. Klares Recht besteht nicht nur dann, wenn es sich direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, sondern auch dann, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich bewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergibt. Voraussetzung dabei ist, dass sich bei der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung bewährter Auslegung und Rechtsprechung keine begründeten Zweifel ergeben. Auch wenn der Wortlaut einer Rechtsvorschrift an sich nicht eindeutig ist, kann sie doch im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Rechtsprechung beigelegt wird, klar sein. Entscheidend ist, dass die eingehenden rechtlichen Erwägungen zu einem einzig möglichen Schluss führen. Demgegenüber liegen nicht sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse dann vor, wenn die beklagte Partei Einreden und Einwendungen erhebt, die vom Kläger nicht als unerheblich oder unzutreffend entkräftet werden - wobei es allerdings genügen muss, dass die beklagtischen Einwendungen einigermassen glaubhaft sind -, andererseits aber auch, wenn der Sachverhalt weder erwiesen noch genügend glaubhaft gemacht oder aber widerlegt worden ist (vgl. OGKE vom 11. April 1998 i.S. J.O. und R.-M.;AbR 1986/87 Nr. 5, E. 1).
3.a) Mit Vertrag vom 18./22. April 1992 vereinbarten die Parteien, dass sich der Rekursgegner mit Fr. 300'000.-- partnerschaftlich an der Demontage und dem Verkauf der Zelte beteilige. Demgegenüber übernehme die Rekurrentin die fachmännische Demontage, Transporte, Grobreinigung, Lagerung sowie den Verkauf der Zelte. Ferner verpflichte sie sich, die Zelte optimal anzubieten und zu verkaufen. Sie sei ab sofort für das Verkaufsmanagement alleine verantwortlich. Neben weiteren Bestimmungen vereinbarten die Parteien schliesslich noch was folgt:
"Falls die Zelte nicht bis Ende 1994 verkauft werden können, werden sie durch die X. AG entsorgt. Sie kann das Rohmaterial verwerten zur Deckung allfälliger Entsorgungskosten. Die Vorinvestitionen beider Partner werden dann abgeschrieben."
b) Die Parteien sind sich uneinig darüber, wann ihre einfache Gesellschaft geendet hat. Die Vorinstanz verwies die Beurteilung dieser Frage ins ordentliche Verfahren, ging jedoch davon aus, dass die einfache Gesellschaft spätestens mit dem Verkauf des Zeltes aufgelöst worden und ins Stadium der Liquidation getreten sei, in dem sie sich noch heute befinde. Da bisher keine Abrechnung erfolgt sei, könne aber auch nicht festgestellt werden, ob Aktiven und Passiven vorhanden seien. Entsprechend habe zumindest eine Abrechnung zu erfolgen, weshalb die Gesuchsgegnerin zur Liquidation zu verpflichten sei.
c) Mit dem Eintritt eines Auflösungsgrundes hat jeder Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf Durchführung der Liquidation. Voraussetzung ist unter anderem jedoch das Vorhandensein von Aktiven, die verteilt werden können, und dass für den Gesellschafter, der die Liquidation verlangt, überhaupt ein Vorteil abfallen kann (vgl. dazu Praxis 64/1975, 260 f.; A. Siegwart, Zürcher Kommentar 1938, N. 3 zu Art. 548, 549, 550 OR). Es kann auch vereinbart werden, dass eine Liquidation nicht stattfinden soll, sondern ein Gesellschafter oder eine Gesellschaftsgruppe das Gesellschaftsvermögen übernehmen und die anderen abfinden solle. Der Ausschluss der Liquidation kann auch stillschweigend erfolgen. So ist bei der stillen Gesellschaft nach der Übung im Zweifel anzunehmen, dass der stille Gesellschafter abgefunden werden solle und der andere das Unternehmen behalte (vgl. H. Becker, Berner Kommentar 1934, N. 2 f. zu Art. 548 OR). Wenn von Anfang an nur zwei Gesellschafter da sind, so hat das Ausscheiden des einen unter Abfindung des anderen ohne Liquidation zur Folge, dass keine Gesellschaft mehr übrig bleibt. In diesen Fällen geht das Vermögen durch Akkreszenz, d.h. durch Anwachsung, auf den Übernehmenden über (vgl. Siegwart, a.a.O., N. 50 zu Art. 547 OR; Daniel Staehelin, Basler Kommentar 1994, N. 17 zu Art. 548/549 OR, welcher auf Art. 579 OR verweist; vgl. auch Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweiz. Gesellschaftsrecht, Bern 1998, 273).
d) Vor diesem Hintergrund ist der Rekurrentin darin zu folgen, dass die Verhältnisse nicht liquid sind. Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, wann und wie die einfache Gesellschaft aufgrund der genannten Vereinbarung vom 18./22. April 1992 geendet hat, ist von Bedeutung für die Beurteilung, ob eine Liquidation überhaupt noch durchgeführt werden muss. Erst eine Auslegung der besagten Vereinbarung sowie eine Würdigung der Behauptungen und Belege der Parteien werden diese Frage beantworten. Es ist umstritten und nicht sofort klar, was die Parteien für den Fall, dass die Zelte nach Ende 1994 noch verkauft werden können, regeln wollten bzw. was mit der einfachen Gesellschaft Ende 1994 geschehen sollte. Es fehlt folglich an der Voraussetzung der nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnisse. Zu Unrecht hiess der Kantonsgerichtspräsident folglich im Befehlsverfahren das Gesuch des heutigen Rekursgegners gut. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben.