Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 12, S. 68:Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 57 lit. d und e KV, Art. 3 und Art. 13 Abs. 2 GOG, Art. 3 Verordnung über die Aufgabenbereiche der Kantonsgerichtspräsidien vom 22. November 1996 Befinden sich beide Kantonsgerichtspräsidenten im Ausstand, so kann auch in Präsidialfällen der Vizepräsident (oder subsidiär ein anderes Mitglied des Kantonsgerichts) als ausserordentlicher Gerichtspräsident amten (E. 1b).Art. 30 Abs. 3 GOG Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor der Obergerichtskommission auch in Zivilsachen, die gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a, f, g und h GOG in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums fallen; sie gelten nicht im beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren (E. 1c).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. September 2001
Aus den Erwägungen:
1.b)aa) Die Rekurrentin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei durch eine nicht zuständige Person erlassen worden und somit nichtig. Die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden sehe vor, dass der Kantonsgerichtspräsident I, dem als Einzelrichter die Ehesachen zugewiesen seien, durch den Kantonsgerichtspräsidenten II vertreten werde. Die Vertretung durch den Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes sei gesetzlich auf den Vorsitz des Kantonsgerichtes beschränkt, für eine Stellvertretung in der Funktion als Einzelrichter fehle eine gesetzliche Grundlage. Nachdem sich der für die Stellvertretung zuständige Kantonsgerichtspräsident II im vorliegenden Fall ebenfalls im Ausstand befinde, sei es nicht zulässig, dass der Vizepräsident des Kantonsgerichtes die angefochtene Verfügung erlassen habe, welche von einem Gerichtsschreiber vorbereitet worden sei. Vielmehr hätten die zuständigen Behörden eine ausserordentliche Lösung treffen müssen.
bb) Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 3 GOG besteht das Kantonsgericht aus zwei Präsidentinnen oder Präsidentinnen, die sich gemäss Art. 3 der Verordnung über die Aufgabenbereiche der Kantonsgerichtspräsidien vom 22. November 1996 (LB XXIV, 137) gegenseitig vertreten. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass der Vorsitz des Gesamtgerichtes auch durch das Vizepräsidium oder ein anderes Mitglied des Gerichtes übernommen werden kann. Der Verordnungsgeber hat somit eine Stellvertretung durch den Vizepräsidenten bei den einzelrichterlichen Funktionen nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch aus der Botschaft des Regierungsrates über die verschiedenen Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Gesamtrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. September 1996, in welcher auf Seite 4 ausgeführt wird: "Am Grundsatz der gegenseitigen Stellvertretung der Kantonsgerichtspräsidien wird vorliegend nichts geändert. Insbesondere für die Einzelrichterkompetenzen ist daran festzuhalten, dass diese Kompetenzen nicht von einem Laienrichter wahrgenommen werden können. (...) Bei einem längerfristigen Ausfall von einem der beiden Gerichtspräsidien müsste selbstverständlich eine besondere Regelung getroffen werden, wie dies im übrigen auch bei einem Ausfall des Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidiums der Fall wäre" (vgl. auch Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung verschiedener Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Gesamtrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, 10 f.). Weder in der Botschaft des Regierungsrates noch bei der Beratung durch den Kantonsrat wurde jedoch aufgezeigt, wie und durch welche Behörde diese "besondere Regelung" angeordnet werden sollte, mit der Folge, dass im heute geltenden Gerichtsorganisationsgesetz die Frage, wer bei einem Ausfall beider Gerichtspräsidien als Einzelrichter die Stellvertretung zu übernehmen hat, nicht ausdrücklich geregelt ist. Für die Einsetzung eines ausserordentlichen Einzelrichters durch das Obergericht oder gegebenenfalls durch den Kantonsrat besteht jedenfalls keine gesetzliche Grundlage; ordentliches Wahlgremium für die Präsidenten und Mitglieder der Gerichte ist das Volk (Art. 57 lit. d und e KV). Doch sieht Art. 13 Abs. 2 GOG vor, dass sich das Gericht nötigenfalls aus Mitgliedern anderer Gerichte ergänzt. Das GOG enthält somit eine Regelung für den Fall, dass ein Gericht nicht ordentlich besetzt werden kann. Kann ein Gericht in einem solchen Fall sogar durch Mitglieder anderer Gerichte ergänzt werden, so muss es umso mehr möglich sein, dass im Ausstandsfall beider Kantonsgerichtspräsidenten der Vizepräsident (oder subsidiär ein anderes Mitglied des Kantonsgerichts), der vom Volk gewähltes Mitglied dieser Gerichtsbehörde ist, als ausserordentlicher Gerichtspräsident amtet.
cc) Im vorliegenden Fall hatte sich der zuständige Kantonsgerichtspräsident I für die Zeit, in welcher bei der Obergerichtskommission im Rekursverfahren ein Ausstandbegehren gegen ihn hängig war, in den Ausstand begeben. Der ihn vertretende Kantonsgerichtspräsident II durfte nicht tätig werden, weil er in seiner früheren Funktion als Verhörrichter die im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess eingeleitete Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner geführt hatte (Art. 14 Abs. 1 lit. d GOG). Um das vorliegende Verfahren vorantreiben zu können, sah sich das Kantonsgericht daher gezwungen, einen ausserordentlichen Einzelrichter amten zu lassen. Mit dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes wurde die Aufgabe einem vom Volk gewählten Richter übertragen, der von Gesetzes wegen den Gerichtspräsidenten als Vorsitzender des Gesamtgerichtes vertreten kann. Dass er als Laie nach dem sich aus den Materialien ergebenden Willen des Verordnungsgebers im Normalfall nicht als stellvertretender Einzelrichter wirken soll, schliesst nicht aus, dass er in einem Ausnahmefall wie dem vorliegenden diese Aufgabe übernimmt. Jede andere Lösung, namentlich die Bestellung eines nicht vom Volk gewählten Juristen zum ausserordentlichen Einzelrichter durch ein gesetzlich nicht dazu berufenes Organ würde der Kantonsverfassung und der Garantie auf ein gesetzlich geschaffenes, zuständiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV widersprechen (vgl. BGE 6P.125/2000/gnd vom 20. Februar 2001 i.S. C. AG gegen Staatsanwaltschaft Obwalden, 9). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung der Sache durch ein mit einem Juristen besetztes Gericht besteht sodann nicht. Dem Umstand, dass der Vizepräsident des Kantonsgerichtes als erfahrener Richter zwar über einige juristische Kenntnisse verfügt, jedoch kein Jurist ist, wurde im Übrigen insofern Rechnung getragen, als er bei seinem Entscheid von einer fachlich kompetenten Gerichtsschreiberin unterstützt wurde. Diese Unterstützung steht denn auch im Einklang mit Art. 34 Abs. 2 und 3 GOG. Gemäss dieser Bestimmung kann das Kantonsgerichtspräsidium weitreichende einzelrichterliche Kompetenzen an den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin delegieren, namentlich die Durchführung von Anhörungen, die Abnahme von Beweisen oder den Versuch einer gütlichen Einigung.
dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall unausweichliche und auch von der Rekurrentin geforderte ausserordentliche Lösung mit der Bestellung des Vizepräsidenten zum Einzelrichter für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 BV, der Kantonsverfassung und dem Gerichtsorganisationsgesetz steht (vgl. auch BGE 117 Ia 380; BGE 1.P.549/2000 vom 3. Oktober 2000). Der angefochtene Entscheid vom 27. März 2001 ist somit von einem zuständigen Richter erlassen worden, weshalb keine Nichtigkeit gegeben ist.
c) Der Rekursgegner beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, weil die Rekurrentin die Rekursfrist nicht eingehalten habe. Gemäss Art. 272 Abs. 1 ZPO ist ein Rekurs innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Obergerichtskommission einzureichen. Die Rekurrentin hatte die Verfügung vom 27. März am 28. März 2001 erhalten, die Rekurseingabe erfolgte unter Hinweis auf die Ostergerichtsferien gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a GOG (8. bis 22. April 2001) am 1. Mai 2001.
Es stellt sich somit vorab die Frage, ob die Rekursfrist in Verfahren über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB während der Gerichtsferien stillsteht. Gemäss Art. 30 Abs. 3 GOG gelten die Vorschriften über die Gerichtsferien nicht in Strafsachen sowie in Zivilsachen, die im beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren zu erledigen sind oder die gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a, f, g und h GOG in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums fallen. Vorliegend handelt es sich um ein Rekursverfahren, für welches die Obergerichtskommission zuständig ist. Vorschriften über die Berechnung von Fristen müssen klar und eindeutig sein und im Zweifel zugunsten der Rechtsuchenden ausgelegt werden. Deshalb wäre die Annahme nicht gerechtfertigt, der Ausschluss der Gerichtsferien in Zivilsachen, die nach Art. 34 Abs. 1 lit. a, f, g und h GOG in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums fallen, gelte auch im Rechtsmittelverfahren. Dazu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess sind sodann keine Zivilsachen, die in einem beschleunigten oder in einem einfachen und raschen Verfahren durchzuführen sind - der Entscheid erfolgt in einem summarischen Verfahren (Art. 2 und 5 AB Eherecht). Somit ist keine der in Art. 30 Abs. 3 GOG aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Vorschriften über die Gerichtsferien keine Geltung haben. Die Gerichtsferien sind daher bei der Berechnung der Rekursfrist mit zu berücksichtigen, weshalb der Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde und materiell zu beurteilen ist.