Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 14, S. 73:Art. 31 Abs. 1 GOG, Art. 79 ZPO Ein Rechtsanwalt hat sein Büro so zu organisieren, dass Fristen gewahrt werden können; er ist auch verantwortlich für seine Hilfspersonen. Wird bei der Fristberechnung kein zuverlässiges Hilfsmittel verwendet, sondern ausschliesslich ein fehlerhaftes Werbegeschenk, so genügt der Anwalt seiner Sorgfaltspflicht nicht. Die Wiedereinsetzung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 7. Dezember 2000
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 GOG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann bewilligt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Nachweis desselben die Wiederherstellung verlangt. Art. 79 ZPO hält fest, dass gegen einen Rechtsnachteil, der durch die Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, die säumige Partei sich wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen kann, wenn weder sie noch ihr Vertreter von der Zeitbestimmung Kenntnis erhielten oder die Kenntnisgabe so spät erfolgte, dass die Einhaltung unmöglich war (lit. a); ferner, wenn sie oder ihren Vertreter an der Versäumnis kein Verschulden trifft (lit. b).
b) Die Wiedereinsetzung einer Partei in den vorigen Stand ist als Ausnahmeerscheinung und im Interesse der Rechtssicherheit und geordneter Verhältnisse im Prozess an strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Das heisst, dass den Parteien im Prozess auch hinsichtlich der Einhaltung von Terminen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt. Die Verhinderung ist nur dann unverschuldet, wenn das Hindernis durch zumutbare Vorsicht der säumig gewordenen Partei nicht zu vermeiden gewesen wäre. Dies erlaubt es, selbst in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Säumigen die Wiedereinsetzung auszuschliessen. Dieser Strenge gegenüber dem Restitutionskläger liegt das Rechtssicherheitsinteresse der Gegenpartei zugrunde, die sich darauf verlassen können muss, nach unbenütztem Fristablauf nicht mehr mit Prozesshandlungen behelligt zu werden. Immerhin sind die Anforderungen an die Schuldlosigkeit nicht zu überspannen und an der konkreten Situation zu messen (VVGE 1997/98, Nr. 33, E. 2;AbR 1996/97, Nr. 10, E. 6). In Fällen leichtester Fahrlässigkeit der Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer Hilfsperson liess die Obergerichtskommission in einem früheren Fall eine Wiederherstellung zu, da hier das private und öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung für die Wiederherstellung spreche (AbR 1990/91, Nr. 2). Im konkret zu beurteilenden Fall war auf der Fahrt zwischen Postamt und Büro das fristauslösende Schreiben unbemerkt unter den Beifahrersitz gerutscht, auf dem die Sekretärin des Betroffenen die Postsendungen deponiert hatte. Der Betroffene erhielt den Brief von seiner Sekretärin erst ausgehändigt, nachdem sie diesen anlässlich einer Autoreinigung entdeckt hatte. Die Obergerichtskommission erwog, indem die Sekretärin die Postsendungen auf dem Beifahrersitz deponiert habe, habe sie die Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Briefe vom Beifahrersitz rutschen konnten. Dieser Gefahr hätte mit einer Verwahrung der Postsendung in einer Tasche oder einem Behälter begegnet werden können. Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Vorsichtsmassnahmen auch von sorgfältigen Menschen oft nicht getroffen würden, da selbst im Falle, dass einzelne Postsendungen vom Beifahrersitz rutschen sollten, vernünftigerweise damit gerechnet werden dürfe, dass sie beim Einsammeln vollständig wieder erfasst würden. Dass eine der Sendungen nicht nur vom Sitz auf den Fahrzeugboden hinunter, sondern noch unter den Autositz rutschen könnte, sei im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht voraussehbar gewesen. Es habe damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht gerechnet werden müssen. Unter diesen Umständen könne aber nicht von einem rechtlich relevanten Verschulden der Hilfsperson gesprochen werden, sodass die Versäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden könne.
Eine Überprüfung des eingereichten Kalenders hat ergeben, dass in den Monaten September, Oktober und November tatsächlich jeweils der letzte Tag fehlt. Bei diesem Kalender handelt es sich offensichtlich um ein Werbegeschenk der M. AG. Der Kalender umfasst lediglich die Daten und die dazugehörigen Namensbezeichnungen.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob den Rechtsvertreter des Gesuchstellers an der Versäumnis der Frist kein Verschulden trifft, da sich der Gesuchsteller selbst mit der Fristwahrung angesichts seiner anwaltlichen Vertretung nicht zu befassen hatte. Rechtsanwalt Dr. U. führt nun in seinem Schreiben vom 27. November 2000 nicht aus, ob er selbst oder eine seiner Hilfspersonen die Frist falsch berechnet habe. Indessen kommt es darauf ohnehin nicht an, obliegt es doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Anwalt, sein Büro so zu organisieren, dass Fristen gewahrt werden; der Anwalt ist nach Art. 101 OR auch verantwortlich für seine Hilfspersonen (BGE 114 Ib 69 ff., mit einer Übersicht über diese konstante Rechtsprechung).
Bei der Fristberechnung handelt es sich um eine grundlegende Tätigkeit eines Rechtsanwalts, bei welcher besondere Sorgfalt von ihm erwartet werden darf. Es kann deshalb vorausgesetzt werden, dass er entweder selbst die Fristberechnung vornimmt, die von einer anderen Person berechnete Frist nachkontrolliert, oder dass er eine Person damit betraut, auf die er sich hundertprozentig verlassen kann, und dass er für die Fristberechnung ein zuverlässiges Hilfsmittel verwendet oder verwenden lässt. Es befremdet deshalb, dass vorliegend für die Fristberechnung keine eigentliche Agenda oder ein ähnliches Produkt verwendet wurde, sondern ein Werbegeschenk, welches in Form eines Faltblattes lediglich die Nennung der Namenstage zum Zweck hat und derart rudimentär ausgestaltet ist, dass weder Beginn noch Ende des Fristenlaufs darauf eingetragen werden können. Der Anwalt, der sich bei der Fristberechnung auf ein solches unzureichendes Hilfsmittel verlässt, ohne eine Nachkontrolle zu machen, läuft von vornherein Gefahr, dass die Fristberechnung mit Fehlern behaftet ist. Hinzu kommt aber im konkreten Fall, dass dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Fehlerhaftigkeit des Kalenders hätte in die Augen springen müssen. Wurde der Kalender nämlich tatsächlich für Fristberechnungen verwendet, so hätte dies schon im Monat September bemerkt werden müssen. Aber auch wenn der fragliche Kalender erst im Oktober für die in Frage stehende Fristberechnung eingesetzt wurde, so hätte der Mangel bemerkt werden müssen. Einmal durfte vom Rechtsvertreter bzw. seiner Hilfsperson erwartet werden, dass er wisse, dass der Oktober 31 Tage aufweise, und dass er deshalb das Fehlen dieses Tages im Kalender festgestellt hätte. Dann hätte aber auch in die Augen springen müssen, dass die daneben angeführten Monate September und November lediglich 29 Tage aufwiesen, was zu entsprechender Vorsicht gemahnt hätte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ein unzureichendes Hilfsmittel verwendet hat. Im Lichte seiner Sorgfaltspflichten wäre er verpflichtet gewesen, sich nicht allein darauf zu verlassen, sondern die Fristberechnung anhand einer eigentlichen Agenda oder eines gleichwertigen Produktes nachzuprüfen. Zu Recht weist denn auch der Gesuchsgegner darauf hin, dass der Anwalt des Gesuchstellers selbst von einer durch ihn geführten Fristenkontrolle spricht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass das Ablaufdatum der einzelnen Fristen in der Fristenkontrolle eingetragen worden sei und bei dieser Gelegenheit nochmals hätte überprüft werden können. Es war für den Rechtsvertreter des Gesuchstellers aber auch voraussehbar, dass bei Verwendung eines solchen Werbegeschenkes bei der Fristenermittlung Fehler auftreten konnten. Schliesslich hätte die Fehlerhaftigkeit des Kalenders im Rahmen einer der Sorgfalt eines Anwalts entsprechenden Fristberechnung bemerkt werden müssen. Aus diesen Gründen fällt die Annahme einer leichtesten Fahrlässigkeit im Sinne des zitierten Entscheides der Obergerichtskommission ausser Betracht. Es ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die Frist fahrlässig und somit nicht unverschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 GOG versäumt wurde. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist demnach abzuweisen.