AbR 2000/01 Nr. 15, S. 76: Art. 90 ZPO Auch im summarischen Verfahren kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001 Aus den Er
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Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 15, S. 76:Art. 90 ZPO Auch im summarischen Verfahren kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001
Aus den Erwägungen:
Die Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden sieht keine Ausnahme von der Sicherheitsleistung in summarischen Verfahren vor, wie dies die Rekurrentin geltend macht. Soweit sie sich auf einen Kommentar zur Luzerner Zivilprozessordnung beruft (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994), kann sie daraus nichts Gegenteiliges ableiten. § 126 der Luzerner Zivilprozessordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass unter anderem in summarischen Verfahren keine Sicherheit zu leisten ist. In der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden sind die Ausnahmen ebenfalls aufgezählt (vgl. Art. 90 ZPO). Darin fehlt es jedoch gerade an einer solchen Ausnahme von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung in summarischen Verfahren. Allein aus dem Umstand, dass in Art. 89 Abs. 1 ZPO lediglich vom Kläger bzw. Widerkläger die Rede ist, welcher auf Antrag der Gegenpartei zur Sicherheitsleistung angehalten werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass in einem summarischen Verfahren eine solche Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist. Dies müsste in Art. 90 ZPO speziell als Ausnahme vorgesehen sein. Auch im summarischen Verfahren kann im Kanton Obwalden folglich eine Sicherheitsleistung verlangt werden, und zwar entsprechend von der Gegenpartei der Gesuchstellerin (vgl. dazu Rainer Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Affoltern a.A. 1967, 69 ff., insbesondere 71).