Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 17, S. 81:Art. 93 Abs. 1 ZPO Der obsiegenden Partei ist auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen; vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht auf eine solche Entschädigung oder eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 31. Juli 2001
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Art. 159 Abs. 1 OG. Danach hat das Bundesgericht mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien. Das Bundesgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspreche, dass es die Parteientschädigung gemäss Art. 159 OG von Amtes wegen festsetze. Die Bestimmung verlange als Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung keinen besonderen Antrag durch die obsiegende Partei. Der Wortlaut weise eher darauf hin, dass der Anspruch auf Parteientschädigung die gesetzliche Folge des Obsiegens sei. Das Bundesgericht spreche daher eine Parteientschädigung zu, ohne dass eine Partei sie formell verlange (BGE 111 Ia 156, E. 4). Das Bundesgericht nahm im erwähnten Entscheid ausdrücklich auf vergleichbare Regelungen in kantonalen Zivilprozessordnungen Bezug. In BGE 118 V 139 ff. schloss sich das Eidg. Versicherungsgericht dieser Rechtsprechung an. Es änderte seine bisherige Praxis und nahm an, dass auch Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG der obsiegenden Partei einen bundesrechtlichen Entschädigungsanspruch einräume, ohne dass es eines besonderen Antrages bedürfe.
b) Auch Art. 93 Abs. 1 ZPO setzt nach seinem Wortlaut keinen Antrag der obsiegenden Partei für die Zusprechung einer Parteientschädigung voraus. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist somit auch nach dieser Bestimmung der obsiegenden Partei von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen; vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht auf eine solche Entschädigung oder eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien (vgl. BGE 111 Ia 158). Ob Art. 181b Abs. 1 StPO, welcher die Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren des Strafprozesses von einem Begehren der obsiegenden Partei abhängig macht (vgl. etwa auch Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG), mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der Rekurs der Gesuchstellerin ist somit, nachdem sie in der Sache selbst obsiegt, gutzuheissen, und in Ergänzung zur Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zulasten der Gesuchsgegnerin zuzusprechen.