Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 18, S. 82:Art. 97 ZPO Der Kostenrekurs ist auch gegeben, wenn eine andere Prozesspartei Appellation erhoben hat. Rekurs- und Appellationsverfahren sind grundsätzlich zu vereinigen (E. 1).Art. 604 ZGB, Art. 37 ZPO Prozessabstand eines Erben im Erbteilungsprozess (E. 2).Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 12 GebOR Im Erbteilungsprozess bemisst sich der für die Verfahrenskosten massgebende Streitwert nach der Grösse des klägerischen Erbteils, ausser der Teilungsanspruch selbst ist streitig; diesfalls stellt der Wert des gesamten Nachlasses den Streitwert dar. Kostenverlegung im Erbteilungsprozess; Aufteilung in Teilungs- und Prozesskosten (E. 10).
Entscheid des Obergerichts vom 18. Juli 2001
Aus den Erwägungen:
Gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Die Rekursinstanz ist an den Entscheid in der Hauptsache gebunden (Art. 97 ZPO). Gegen ein Endurteil des Kantonsgerichts kann die Appellation an das Obergericht ergriffen werden (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Da die beiden Rekurse sich je nur gegen den Kostenpunkt richten, sind sie zulässig. Nachdem in der gleichen Sache aber auch eine Appellation erhoben wurde, werden die drei Verfahren zusammengelegt und vom Obergericht in einem Entscheid abgehandelt. Sodann werden der Einfachheit halber die Parteibezeichnungen vor der Vorinstanz beibehalten. Die Erstbeklagte, welche noch während des Verfahrens vor der Vorinstanz verstorben ist, ist allerdings nicht mehr Partei dieses Verfahrens. Parteien im vorliegenden Verfahren sind somit die Klägerin (und Rekurrentin), die Zweitbeklagte, die Drittbeklagte (und ebenfalls Rekurrentin) sowie der Viertbeklagte (und Appellant).
Es fragt sich als nächstes, wie es sich mit dem von der Drittbeklagten vor der Vorinstanz erklärten "Prozessabstand" verhält. Die Drittbeklagte führte damals aus, sie anerkenne das Urteil des Kantonsgerichts Obwalden in diesem Erbteilungsprozess, wie immer es auch ausfallen werde, für sich ebenfalls als verbindlich.
a) Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, welche als solche eine notwendige Streitgenossenschaft bildet. Mehrere Personen müssen als Kläger gemeinsam auftreten oder als Beklagte gemeinsam belangt werden, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1999, 145 f.). Bei einer Klage auf Aufhebung eines solchen Gesamthandverhältnisses sind alle Gesamthänder entweder auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in den Prozess einzubeziehen (Vogel, a.a.O., 146 f.). Im Erbteilungsprozess sind somit alle nicht auf der Klägerseite mitwirkenden Miterben persönlich passivlegitimiert. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist aber anerkannt, dass ein Miterbe während eines Prozesses mit einer Erklärung zuhanden des Gerichts das Urteil für sich als verbindlich anerkennen kann (vgl. SJZ 54/1958, 184 f.; ZR 59/1960, Nr. 118; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 3 zu Art. 604 ZGB; Arthur Jost, Der Erbteilungsprozess im schweizerischen Recht, Bern 1960, 65 f.; BGE 86 II 451,100 II 440; Vogel, a.a.O., 147, mit Hinweisen; Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N. 17 zu Art. 604 ZGB; Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 17 zu § 39, mit Hinweisen). Die Frage, ob in einem solchen Fall der den Prozessabstand erklärende Miterbe als Partei aus dem Verfahren vollständig ausscheidet oder allenfalls von Anfang an nicht ins Verfahren eingebunden zu werden braucht, mit der Folge, dass er weder Parteirechte ausüben noch kostenpflichtig werden und schliesslich auch keine Rechtsmittel erheben kann, kann vorliegend offen bleiben.
Die Drittbeklagte hat zwar ausdrücklich den "Prozessabstand" erklärt und auf das Stellen von Anträgen verzichtet, im Anschluss daran aber dennoch Ausführungen in Bezug auf eine sie betreffende Darlehensschuld gemacht. Auf eine spätere Eingabe vom 6. Januar 1999 trat der Kantonsgerichtspräsident nicht ein, da die Drittbeklagte auf eine aktive Teilnahme am Verfahren und damit auf Prozesshandlungen verzichtet habe. Zur Gerichtsverhandlung vom 13. Januar 1999 wurde die Drittbeklagte hingegen eingeladen. Sie nahm an dieser dann auch teil. Im angefochtenen Urteil wurde sie schliesslich nicht mit Prozesskosten belastet, hingegen mit einem Anteil der Teilungskosten. Diese Umstände wurden von keiner der Parteien gerügt; insbesondere beanstandet auch die Drittbeklagte heute grundsätzlich nicht, dass sie überhaupt mit Teilungskosten belastet wurde. Sie macht lediglich geltend, es sei deren Höhe zu korrigieren. Vor diesem gesamten Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Drittbeklagte formell stets Partei im Verfahren blieb, jedoch auf eine aktive Teilnahme sowie auf das Stellen eigener Anträge in der Erbteilungssache selbst verzichtete. Ein solcher Verzicht einer Partei auf Beteiligung am Erbteilungsprozess ist vor dem Hintergrund der genannten Lehre und Rechtsprechung als zulässig zu bezeichnen.
b) Es fragt sich als nächstes, ob die Drittbeklagte trotz ihrer Erklärung, wonach sie das Urteil des Kantonsgerichts Obwalden in diesem Erbteilungsprozess für sie ebenfalls als verbindlich anerkenne, wie immer es auch ausfallen werde, den Rekurs im Kostenpunkt erheben durfte. Dies ist zu bejahen. Selbst wenn man bei der Erklärung der Drittbeklagten von einem eindeutigen Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ausginge, so könnte sich dieser nicht auf die Frage der Höhe der Teilungskosten oder auf die Berechnung der Gerichtskosten an sich erstrecken. Soweit streitige Rechte der Parteidisposition nämlich entzogen sind, könnte das kantonale Recht einen Verzicht auf ein ordentliches Rechtsmittel erst nach Eröffnung des Urteils als zulässig erklären (vgl. Vogel, a.a.O., 375, mit Hinweis). Da das Gericht im Kostenpunkt von Amtes wegen entscheidet, konnte die Drittbeklagte diesbezüglich zum Vornherein nicht vor Erlass des Entscheides auf ein ordentliches Rechtsmittel verzichten. Es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Äusserung der Drittbeklagten vom 20. September 1989 überhaupt als eindeutiger Verzicht auf ein Rechtsmittel in der Sache selbst auszulegen wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann folglich auf den Rekurs der Drittbeklagten eingetreten werden. ...
a) Die Klägerin macht in ihrem Kostenrekurs geltend, es sei bei der Festlegung der Gerichtsgebühr von einem Streitwert in der Höhe des klägerischen Erbteils auszugehen. Sodann seien die Kosten gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a ZPO auf alle Erben gleichmässig zu verteilen.
Auch die Drittbeklagte macht in ihrem Kostenrekurs geltend, die Gerichtsgebühr wäre richtigerweise auf der Grundlage des Anteils der Klägerin zu berechnen gewesen. Darüber hinaus gebe es keine Grundlage für die Aufteilung der Gerichtsgebühren in Teilungs- und Prozesskosten. Als eigentliche Teilungskosten, die allenfalls auch ohne prozessuale Auseinandersetzung entstanden wären und die grundsätzlich von allen Erben gleichmässig zu tragen seien, könnten bestenfalls die Versteigerungskosten in der Höhe von Fr. 7'205.35 betrachtet werden. Ihr Anteil an diesen Kosten betrage demnach 1/4, nämlich Fr. 1'801.35. Selbst wenn eine Aufteilung in Teilungs- und Prozesskosten vorzunehmen wäre, wäre aufgrund des korrigierten Streitwertes nach dem vom Kantonsgericht angenommenen Verteilschlüssel zwischen Prozess- und Teilungskosten von ihr ein Kostenanteil von bestenfalls Fr. 2'671.40 zu tragen.
Der Viertbeklagte macht schliesslich in seiner Appellation im Kostenpunkt geltend, der Gesamtnachlass betrage nicht Fr. 1'725'655.--, sondern Fr. 1'671'574.60. Der Streitwert einer Erbteilungsklage richte sich jedoch nicht nach dem gesamten Nachlass, sondern nach dem mit der Klage geltend gemachten Betrag. Vorbehalten bleibe einzig der Fall, dass der Teilungsanspruch als solcher streitig sei. Es sei demgemäss vom Erbbetreffnis der Klägerin in der Höhe von neu Fr. 434'723.65 auszugehen. Auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 2 lit. c ZPO seien die Gerichtskosten nach Köpfen zu verlegen. Es bestehe keinerlei Veranlassung, einen Erben, der sich dem Teilungsurteil zu unterwerfen erkläre, im Kostenpunkt zu privilegieren, und diese Privilegierung gar auf jenen anderen Erben auszudehnen, der zwar am Prozess teilnehme, sich dabei aber passiv verhalte.
b) Es gilt zunächst zu prüfen, welcher Streitwert der Berechnung der Gerichtsgebühr zugrunde zu legen ist.
aa) Für die Festlegung der Höhe der Gerichtskosten knüpft die Gebührenordnung für die Rechtspflege des Kantons Obwalden (GebOR) in Art. 12 an den Streitwert an. Wie der Streitwert im Erbteilungsprozess zu bemessen ist, regelt das kantonale Recht nicht (vgl. Art. 3 ff. ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich im Erbteilungsprozess der Streitwert nach der Grösse des klägerischen Erbteils, ausser der Teilungsanspruch selbst sei streitig; diesfalls stellt der Wert des gesamten Nachlasses den Streitwert dar. Die Bewertung erfolgt auf den Zeitpunkt der Teilung (vgl. BGE 86 II 451; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, 92 f.).
bb) Vor der Vorinstanz war der Teilungsanspruch selbst nicht streitig. Somit ging die Vorinstanz bei der Berechnung der Gerichtsgebühr zu Unrecht von einem Streitwert von Fr. 1'725'655.-- und nicht vom klägerischen Erbteil aus. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beträgt dieser nun Fr. 434'723.65. Die Anwendung des nach der Gebührenordnung maximalen Ansatzes von 2,5 % wird von den Parteien nicht beanstandet, weshalb vorliegend der Ansatz beizubehalten ist. Dies ergibt eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'868.--. Werden die vorinstanzlichen Schreibgebühren, Versteigerungskosten, Kanzleikosten sowie Spesen und Porti hinzugerechnet, so ergeben sich Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'897.40.
c) Es fragt sich ferner, ob die Verlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz rechtmässig war.
aa) Die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet sich nach der kantonalen Zivilprozessordnung. Allgemein gilt die Faustregel, dass die im Teilungsprozess unterliegenden Erben die Kosten nach Köpfen gleichmässig zu tragen haben. Ein Abweichen von der Regel der Kostentragung nach Köpfen erscheint in gewissen Fällen angebracht. So ist selbst die Aufteilung gewisser Kosten auf sämtliche Erben, also auch auf die obsiegenden, nicht ausgeschlossen; hierbei ist in erster Linie an Aufwendungen zu denken, die selbst bei einer vertraglichen Teilung angefallen wären. Daneben ist es insbesondere bei vollständiger Teilung eines Nachlasses oftmals schwierig oder gar unzutreffend, von Obsiegenden und Unterliegenden zu sprechen, da ja letztlich ein jeder seinen Anteil erhält. Deshalb kann es auch gerechtfertigt sein, die Gerichtskosten auf alle Erben zu verteilen. Der Entscheid liegt im Ermessen des Richters (vgl. Seeberger, a.a.O., 92 f.).
Gemäss Art. 93 ZPO trägt die unterlegene Partei grundsätzlich sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei (Abs. 1). Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen abweichen, wenn die obsiegende Partei zuviel fordert oder die Prozesskosten durch ihr Verhalten unnötig vermehrt hat (Abs. 2 lit. a), wenn in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der anderen Partei entschieden worden ist (Abs. 2 lit. b) und in personen-, familien- und erbrechtlichen Prozessen sowie in Notwegrechtsprozessen (Abs. 2 lit. c). Das Obergericht des Kantons Obwalden hat in einem früheren Urteil festgehalten, dass die Aufteilung der Gerichtskosten in Teilungs- sowie Prozesskosten vor dem Hintergrund von Art. 93 Abs. 2 lit. c ZPO gerechtfertigt sei. Da in erbrechtlichen Streitigkeiten das Gesetz selber die Regelung bestimmter Fragen durch die Behörde bzw. im Fall einer Klage durch den Richter vorsehe, sei in solchen Fällen eine nicht vollumfänglich dem Prozessausgang entsprechende Kostenverteilung geboten (vgl. OGE vom 13. Oktober 2000 i.S. R.T., E. 25.b, mit Hinweis).
bb) Auch im vorliegenden Fall ist die Aufteilung der Gerichtskosten in Teilungs- und Prozesskosten vom Grundsatz her zu schützen. Es ist sodann aufgrund des Gesagten gerechtfertigt, die Teilungskosten gleichmässig und die Prozesskosten nach Unterliegen und Obsiegen auf die Parteien zu verlegen. Da nun die Gerichtsgebühr zu korrigieren ist und ausserdem auch das Verhältnis der Aufteilung in Teilungs- und Prozesskosten in Frage steht, gilt es diese Beträge neu festzulegen. Dabei rechtfertigt es sich, je nachdem, wie die Parteianträge lauten und die Parteien sich im Prozess verhalten haben, die Teilungskosten im Verhältnis hoch und die Prozesskosten niedrig zu veranschlagen oder umgekehrt. Nicht ausgeschlossen wäre in einem Extremfall, sämtliche Gerichtskosten als Teilungskosten gleichmässig auf die Parteien zu verlegen (vgl. dazu auch Seeberger, a.a.O., 93).
cc) Vorliegend stellte die Klägerin mit ihrer Erbteilungsklage vom 2. Juni 1989 diverse Anträge. Die Erstbeklagte beantragte die Gutheissung der Klage, soweit sie nicht ihre Rechte verletze. Die Zweit- und Drittbeklagte stellten keine Anträge. Der Viertbeklagte stellte wiederum Anträge, wobei diese nicht in erster Linie auf Abweisung der Klage lauteten, sondern ebenfalls auf Teilung des Nachlasses mit jedoch teilweise anderen Teilungsvorstellungen.
In vielen Erbteilungsprozessen, so auch im vorliegenden, besteht ein grosser Teil des Verfahrens aus dem Zusammentragen von Fakten zur Feststellung des ursprünglichen Nachlasses sowie von dessen Entwicklung bis zur Teilung. Ausserdem gilt es die Verhältnisse der Erben zum Erblasser zu eruieren, Lose zu bilden und diese den Erben zuzuweisen oder gewisse Sachen allenfalls zu verkaufen (vgl. Art. 610 ff. ZGB). Dabei handelt es sich mehrheitlich um Fragen, deren Regelung das Gesetz durch den Richter vorsieht, auch ohne allfällige Parteianträge. Da es im vorliegenden Prozess zu einem grossen Teil solche Fragen zu regeln galt, sind die Teilungskosten stark zu gewichten.
dd) Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, von den gesamten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 18'897.40 Fr. 15'000.-- als Teilungskosten auf alle Parteien gleichmässig zu verlegen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil in einem Erbteilungsprozess der Umstand, dass eine Partei keine Anträge stellt, bei der Vornahme der Teilung nicht unbedingt weniger Aufwand bedeutet. Hingegen ist dies der Fall, soweit es um die Beurteilung tatsächlich streitiger Fragen geht. Die übrigen Gerichtskosten von Fr. 3'897.40 sind deshalb als Prozesskosten auf die Klägerin und den Viertbeklagten je zur Hälfte zu verlegen, wie dies auch die Vorinstanz im Grundsatz getan hat. Die hohe Gewichtung der Teilungskosten ist auch gerechtfertigt, weil sowohl die Klägerin wie auch der Viertbeklagte noch die eigenen Parteikosten zu tragen haben. Das Wettschlagen der Parteikosten, wie es die Vorinstanz festgelegt hat, wurde nicht beanstandet, erscheint aber auch richtig, nachdem lediglich die beiden anwaltlich vertretenen Parteien teilweise gegensätzliche Anträge gestellt hatten. Dafür wird mit der hohen Gewichtung der Teilungskosten schliesslich mitberücksichtigt, dass eine anwaltliche Vertretung für die Sache an sich und damit auch für die nicht anwaltlich vertretenen Parteien dienlich war.
d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen würde Ziffer V des vorinstanzlichen Urteils neu grundsätzlich wie folgt lauten: Die Gerichtskosten von Fr. 18'897.40 sind als Teilungskosten im Umfang von Fr. 15'000.-- zu je einem Viertel, d.h. je Fr. 3'750.--, von jeder Partei zu tragen; nach Entnahme des Kostenvorschusses von je Fr. 1'800.-- der Klägerin, der Zweit- und des Viertbeklagten haben diese dem Gericht unter diesem Titel noch je Fr. 1'950.-- zu bezahlen. Die Drittbeklagte hat dem Gericht noch Fr. 3'750.-- zu bezahlen. Die Prozesskosten im Umfang von Fr. 3'897.40 haben die Klägerin und der Viertbeklagte je zur Hälfte zu tragen, d.h. je Fr. 1'948.70. Aufgrund des Prozesskostenvorschusses der Klägerin von Fr. 2'000.-- wird ihr gegenüber dem Viertbeklagten ein Regressrecht von Fr. 51.30 eingeräumt. Der Viertbeklagte hat noch Fr. 1'897.40 an die Prozesskosten zu bezahlen.
Da nun jedoch zu den ordentlichen Prozesskostenvorschüssen noch die nachträgliche Zahlung des Viertbeklagten in der Höhe von Fr. 18'784.70 (als Prozessvoraussetzung für das Appellationsverfahren) hinzugekommen ist (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts vom 9. und 23. Dezember 1999), gilt es diese Zahlung bei der Regelung der Regressrechte in der im Dispositiv neu zu formulierenden Ziffer V des Urteils des Kantonsgerichts zusätzlich zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Umstandes hat Ziffer V des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Regressrechte neu wie folgt zu lauten: Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den damals geleisteten Kostenvorschüssen im Umfang von insgesamt Fr. 7'400.-- (3 x Fr. 1'800.-- + Fr. 2'000.--) sowie für den Rest dem vom Viertbeklagten zusätzlich bezahlten Betrag von Fr. 18'784.70 entnommen. Dem Viertbeklagten werden Fr. 7'287.30 aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zurückbezahlt. Dem Viertbeklagten wird gegenüber der Zweitbeklagten ein Regressrecht in der Höhe von Fr. 1'950.-- und gegenüber der Drittbeklagten ein Regressrecht von Fr. 3'750.-- eingeräumt. Ferner wird dem Viertbeklagten gegenüber der Klägerin ein Regressrecht im Umfang von Fr. 1'898.70 (Fr. 1'950.-- - Fr. 51.30) eingeräumt.
e) Zusammengefasst ergibt sich, dass Ziffer V des vorinstanzlichen Urteils entsprechend der vorstehenden Erwägung (2. Absatz) zu korrigieren ist. 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind demgegenüber nicht mehr in Teilungs- sowie Prozesskosten aufzuteilen, da es nurmehr die Rügen der Parteien zu beurteilen galt und keine gesetzlich vorgesehenen Regelungen durch den Richter mehr anstanden. Die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. Eine Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten des Staates ist im Zivilprozess nicht vorgesehen (Art. 93 ZPO).
Der Viertbeklagte hat mit seiner Appellation zum grössten Teil obsiegt. Allein im Kostenpunkt unterliegt er zu einem kleinen Teil. Die Klägerin obsiegt lediglich mit ihrem Rekurs im Kostenpunkt zu einem kleinen Teil und in Bezug auf die Appellation insoweit, als sie sie anerkannte, im Übrigen unterliegt sie. Die Drittbeklagte obsiegt nur mit ihrem Rekurs zu einem sehr kleinen Teil. Da die Zweitbeklagte in keinem der hier zu beurteilenden Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 1/10 dem Viertbeklagten, zu 4/10 der Klägerin und zu 5/10 der Drittbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird für das Appellationsverfahren in der Höhe von Fr. 2'100.-- festgelegt (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 12 GebOR sowie Art. 3 GebOR). Für das von der Klägerin erhobene Rekursverfahren wird die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- und für das von der Drittbeklagten in Gang gesetzte Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 800.-- festgelegt (vgl. Art. 13 GebOR). Dies ergibt eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'100.--.
Die Parteientschädigungen werden in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- festgelegt (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 35 GebOR und Art. 37 GebOR). Sie sind mit dem bereits genannten Verteilschlüssel (1/10 : 4/10 : 5/10) ineinander zu verrechnen. Die Klägerin hat folglich dem Viertbeklagten noch 3/10, d.h. Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Drittbeklagte hat einerseits dem Viertbeklagten noch 4/10, d.h. Fr. 2'000.--, andererseits der Klägerin noch 1/10, d.h. Fr. 500.--, zu bezahlen.