AbR 2000/01 Nr. 19
AbR 2000/01 Nr. 19Ow Obergericht31.05.2000
AbR 2000/01 Nr. 19, S. 87: Art. 290 Abs. 1 ZPO Für die Erläuterung eines Urteils ist die Rechtsmittelinstanz insoweit zuständig, als dieses mit dem Rechtsmittel angefochten worden war. Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2000 Aus den Er
Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 19, S. 87:Art. 290 Abs. 1 ZPO Für die Erläuterung eines Urteils ist die Rechtsmittelinstanz insoweit zuständig, als dieses mit dem Rechtsmittel angefochten worden war.
Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2000
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 290 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um Erläuterung schriftlich begründet beim "erkennenden Gericht" einzureichen. Als erkennendes Gericht hat jenes Gericht zu gelten, welches das zu erläuternde Dispositiv gefällt hat (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 282 ZPO; so ausdrücklich etwa § 162 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 und § 281 Abs. 1 der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984). Ficht eine Partei einen Teil eines Urteils mit dem ordentlichen Rechtsmittel an und ist der unangefochtene Teil des Rechtsspruchs gleichzeitig erläuterungsbedürftig, muss das Erläuterungsgesuch beim Richter eingereicht werden, der das Dispositiv verfasst hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 1 zu § 283 ZPO). Daraus ergibt sich andererseits, dass die Rechtsmittelinstanz für die Erläuterung eines Urteils zuständig ist, soweit dieses mit dem Rechtsmittel angefochten worden war. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass auf dem Wege einer Erläuterung (und insbesondere auch Berichtigung) ein Widerspruch zu den Erwägungen des Rechtsmittelentscheides geschaffen würde. Zwar bestünde die Möglichkeit, einen solchen erstinstanzlichen Erläuterungsentscheid erneut anzufechten (Art. 291 Abs. 2 ZPO); doch bliebe der Widerspruch bestehen, falls der Weiterzug des Erläuterungsentscheides unterbliebe. Der Nachteil dieser auch von der Vorinstanz angenommenen Lösung besteht allerdings darin, dass die Rechtsmittelbehörde mangels einschlägiger Rügen unter Umständen keine Veranlassung hatte, sich eingehend mit den Gründen für eine Anordnung im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichtsentscheides auseinanderzusetzen; überdies kennt das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen die Entscheidungsgründe, die zur konkreten Anordnung geführt haben, besser als die Rechtsmittelbehörde. Das ist jedoch zumindest bei Vorliegen eines Appellationsentscheides hinzunehmen.