Entscheidpublikation AbR 2000/01 Nr. 36, S. 136:Art. 135 Abs. 1 StPO Legitimation des Betreibungsamtes zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung durch das Verhöramt (E. 1 und 2).Art. 173a StPO Dem Betreibungsamt als Anzeigesteller können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn ihm kein prozessuales Verschulden anzulasten ist (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 13. Oktober 2000
Sachverhalt:
Mit Pfändungsankündigung vom 3. März 2000 lud das Betreibungsamt auf den 9. März 2000 vor. Der Schuldner X. erschien nicht, worauf die Polizei am 16. März 2000 mit der Vorführung beauftragt wurde. Gleichentags stellte das Betreibungsamt Anzeige wegen "Ungehorsams im Betreibungsverfahren, bzw. Missachtung einer amtlichen Verfügung gemäss Art. 292 StGB, bzw. Art. 323, Abs. 1 StGB". Eine Zuführung des Schuldners wurde in der Folge hinfällig, nachdem sich dieser im Ausland befand und die ausstehende Forderung inklusive Kosten des Amtes von Fr. 120.-- am 22. März 2000 durch seinen Arbeitgeber beglichen wurde. Am 18. Mai 2000 verfügte das Verhöramt die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen X. mangels Tatbestands. Die amtlichen Kosten von total Fr. 35.-- überband es dem Betreibungsamt. In der Begründung führte die Verhörrichterin aus, der Angeschuldigte habe von der Vorladung betreffend Pfändungsankündigung vom 3. März 2000 auf den 9. März 2000 nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Da das Betreibungsamt die Vorladung nicht eingeschrieben versendet habe, habe es im Zeitpunkt der Anzeigestellung nicht davon ausgehen können, dass der Angeschuldigte von der Vorladung Kenntnis gehabt habe.
Am 26. Mai 2000 erhob das Betreibungsamt Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramtes vom 18. Mai 2000 mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei lediglich die Kostentragung von Fr. 35.-- zulasten des Betreibungsamtes aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
2.a) Indem Art. 135 StPO das Beschwerderecht auch jedem unmittelbar Betroffenen zubilligt, kommt der Charakter der Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel besonders deutlich zum Ausdruck. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist generell nur befugt, wer durch den angefochtenen Akt auch tatsächlich beschwert ist, wobei Art. 135 StPO eine unmittelbare Betroffenheit voraussetzt. Als unmittelbar Betroffene gelten allgemein diejenigen, gegen die sich, ohne dass sie Angeschuldigte oder Kläger sind, eine Massnahme oder Entscheidung richtet. Zu denken ist z.B. an Personen, die mit Kosten belastet werden. In diesem Sinne ist beispielsweise ein Anzeigesteller, welcher kostenpflichtig erklärt wird, unmittelbar Betroffener und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 132 ff.; vgl. auch AbR 1998/99, Nr. 45).
b) Die unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich der verfügten Verfahrenseinstellung ist beim Beschwerdeführer zu verneinen. Die Verfahrenseinstellung richtet sich in keiner Art und Weise gegen das Betreibungsamt, welches lediglich eine Anzeige erstattete. Demgegenüber muss die Betroffenheit hinsichtlich des Kostenentscheides bejaht werden, nachdem die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Auf die Beschwerde des Betreibungsamtes kann folglich lediglich im Rahmen des Kostenpunktes eingetreten werden.
c) Die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung an sich kann auch nicht als allgemeine Aufsichtsbeschwerde behandelt werden. Von der Aufsichtsbeschwerde wird die allgemeine Amtsführung als solche oder das Verhalten eines Strafrechtspflegeorgans erfasst. Zu den anfechtbaren Verfahrenshandlungen gehören alle Anordnungen, Aufforderungen und Fragen an die Prozessbeteiligten, sofern sie nicht in einen formellen Entscheid gekleidet sind. Soweit konkrete Entscheide ausschliesslich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten angefochten werden, ist die Aufsichtsbeschwerde auch gegen sie möglich. In diesem Fall richtet sich die Rüge aber nicht gegen den Entscheid als solchen, sondern gegen die im Verfahrensvorgang liegende Amtsführung. Als Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerden kommen deshalb nur Realakte und Unterlassungen in Frage. Es kann zwischen anfechtbaren Verhaltensweisen in Form eines Tuns und in Form einer Unterlassung unterschieden werden (vgl. Bürgi, a.a.O., 90 f.). Soweit der Beschwerdeführer folglich die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt, kann darauf auch nicht im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eingetreten werden. Schliesslich gibt es für die Obergerichtskommission auch keine Veranlassung, als Aufsichtsbehörde für das Untersuchungsverfahren von Amtes wegen dem Verhöramt Anweisungen betreffend das hier zur Diskussion stehende Untersuchungsverfahren zu geben (vgl. Art. 53 Abs. 3 GOG).
a) Gemäss Art. 173a StPO können dem Anzeiger die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er das Verfahren erheblich erschwert oder durch rechtlich vorwerfbares oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat. Das Bundesgericht hat Grundsätze entwickelt, wann einem in einem Strafverfahren Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. BGE 116 Ia 164 ff.). Diese Regeln dürfen auch bei der Kostenüberbindung an andere Verfahrensbeteiligte oder Dritte sinngemäss herangezogen werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 584 ff.). Denn in all diesen Fällen geht es um eine Kostenauferlegung infolge prozessualen Verschuldens, weshalb sich die Heranziehung der gleichen Grundsätze bei analogen Sachverhalten aufdrängt. Auch der Gesetzgeber liess sich von diesen Überlegungen leiten, indem er die Voraussetzungen der Kostenauferlegung zulasten des Anzeigers und zulasten des Angeschuldigten in Art. 173a StPO bzw. in Art. 172 StPO ähnlich formulierte. Eine Auslegung dieser beiden Bestimmungen nach den gleichen Kriterien entspricht daher dem Sinn und Zweck der Kostentragungspflicht bei prozessualem Verschulden (vgl.AbR 1998/99, Nr. 45).
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ist nach Bundesgericht dann möglich, wenn die Auflage mit einem zivilrechtlichen Grundsätzen angenähertem, vorwerfbaren Verhalten ("prozessuales Verschulden") begründet wird und zwischen diesem Verhalten und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 116 Ia 167 ff.). Vorausgesetzt wird demnach die Verletzung von geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnormen, also Widerrechtlichkeit, ferner ein im zivilrechtlichen Sinn schuldhaftes Verhalten, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt oder nicht, und schliesslich die Adäquanz zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens (AbR 1998/99, Nr. 45).
b) Diese Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Anzeigesteller sind vorliegend nicht gegeben. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer ein vorwerfbares Verhalten anzulasten wäre. Allein der Umstand, dass der Betreibungsbeamte die Vorladung betreffend Pfändungsankündigung nicht eingeschrieben versandt hat, womit das Verhöramt schliesslich die Einstellung des Verfahrens begründete, kann nicht als "prozessuales Verschulden" bezeichnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die entsprechende Praxis des Beschwerdeführers rechtmässig ist oder nicht. Dies braucht an dieser Stelle denn auch nicht beurteilt zu werden. Auch kann der Umstand, dass die Pfändung sehr kurzfristig angekündigt wurde, nicht zu einer Kostenauflage führen, zumal das SchKG ausdrücklich unverzügliches Handeln sowie die Pfändungsankündigung spätestens am vorhergehenden Tage vorsieht (vgl. Art. 89 und 90 SchKG). Somit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Anzeiger gemäss Art. 173a StPO. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die amtlichen Kosten für das Untersuchungsverfahren gehen zulasten des Kantons (Art. 174 StPO).