Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 11, S. 78:Art. 29 BV, Art. 173 ZPO i.V.m. Art. 15 GOG Unabhängigkeit eines gerichtlichen Gutachters. Der Umstand, dass sich der Gutachter in wissenschaftlichen Diskussionen oder Publikationen zu Lehrmeinungen in bestimmter Weise geäussert hat, führt in der Regel nicht zu seiner Befangenheit.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Juni 2002
Sachverhalt:
Die bei der B. Versicherung versicherte H. fuhr mit ihrem PW am 2. September 1993 auf das vor einem Fussgängerstreifen anhaltende Fahrzeug von C.Z. und R.Z. auf. Als Folge dieses Unfallereignisses reichten C.Z. am 12. April 1999 und R.Z. am 16. April 1999 beim Kantonsgericht Obwalden Schadenersatzklagen gegen H. und die B. Versicherung ein. Gefordert wurden noch nicht genau bestimmte Leistungen in solidarischer Haftbarkeit aus dem Unfallereignis vom 2. September 1993. Nach Durchführung des Rechtsschriftenwechsels wurden die beiden Verfahren gemäss Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 15. Februar 2000 vereinigt.
Am 29. Juni 2001 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher von Seiten der Kläger ein medizinisches Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand von C.Z. beantragt wurde. Nachdem sich die Parteien zum Beweisantrag und den vorgeschlagenen Gutachtern geäussert hatten, setzte der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 Dr.med. K. als Gutachter ein. Er beauftragte ihn, eine Expertise betreffend den aktuellen Gesundheitszustand von C.Z. zu erstellen und dabei in seinem Ärzteteam die Ausstandsregeln im Hinblick auf bereits früher in Sachen von C.Z. tätig gewesene Fachärzte strikte zu beachten und durchzusetzen.
Gegen diesen Entscheid erhoben H. und die B. Versicherung mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 Rekurs bei der Obergerichtskommission. Sie beantragten, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2001 betreffend Beweis sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner aufzuheben. Eventualiter sei Frau PD Dr.med. B. als Gutachterin gemäss Art. 275 Abs. 1 ZPO einzusetzen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet, bei diesen jedoch formell auf das Fairnessprinzip des Art. 29 BV gestützt (BGE 125 II 541,120 V 357; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, 81; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift von Castelberg, Zürich 1997, 38 ff.). Dies ergibt sich aus der Funktion des Sachverständigen, welcher mit seinem Spezialwissen gewissermassen als Hilfsperson im Auftrag des Richters dessen eigenes Wissen ergänzt, indem er ihm aus seinem Sachgebiet Erfahrungs- bzw. Wissenssätze mitteilt und aus den feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen zieht. Auch wenn der Richter das Gutachten auf seine Überzeugungskraft hin selbständig zu überprüfen hat, rechtfertigt es sich, die Unabhängigkeit des Gutachters nicht weniger zu gewichten als diejenige des Richters. Entsprechend muss er grundsätzlich den gleichen Bestimmungen über die Unabhängigkeit unterstellt werden, wie sie für den Richter Geltung haben. Dementsprechend kann gemäss Art. 173 ZPO nicht Sachverständiger sein, wer als Richter ausgeschlossen oder abgelehnt werden könnte. Diese Bestimmung verweist somit auf Art. 15 GOG, gemäss welchem die Mitglieder der Gerichtsbehörden von einer Partei abgelehnt werden oder selbst in den Ausstand treten können, wenn zwischen ihnen und einer Partei eine besondere Freundschaft, Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht oder wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, die betreffenden Personen in Bezug auf den zu behandelnden Fall als befangen erscheinen zu lassen. Der Zweck dieser auf Sachverständige sinngemäss anzuwendenden Bestimmung (vgl.AbR 1994/95 Nr. 36) besteht darin, den Einfluss von prozessfremden Umständen, die der Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei die erforderliche Objektivität nehmen könnten, zu untersagen. Keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, sollen in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei in das Gutachten einfliessen.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Garantie auf einen unvoreingenommenen und unbefangenen Sachverständigen verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Sachverständigen oder in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten liegen, wobei aber nicht verlangt wird, dass der Gutachter deswegen tatsächlich befangen ist. Die blosse, auf der subjektiven Empfindung einer Partei basierende Behauptung der Parteilichkeit genügt nicht, um einen legitimen Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zu begründen (BGE 125 II 541, E. 4,124 V 26, E. 5,120 V 365, E. 3,120 Ia 187, E. 2; OGKE vom 18. Juli 2001 i.S. B.; Donatsch, a.a.O., 46 ff.). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Rekurrenten Umstände vorbringen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des von der Vorinstanz eingesetzten Gutachters zu erwecken.
c)aa) Die Rekurrenten begründen ihren Standpunkt, der vorgeschlagene Gutachter Dr. K. sei befangen, hauptsächlich mit fachlichen Einwendungen. Mit seinen in verschiedenen Berichten publizierten wissenschaftlichen Erkenntnissen vertrete er die einseitige Meinung einer Minderheit und stelle sich damit gegen die Mehrheit der Fachärzte, die sich mit Halswirbelsäulenverletzungen befassten.
bb) Die Beurteilung der Kausalität bei Halswirbelsäulenverletzungen, namentlich beim sogenannten HWS-Schleudertrauma ist medizinisch und rechtlich äusserst umstritten (vgl. etwa Rolf Steinegger, Das "Schleudertrauma" der Halswirbelsäule - Stand der Diskussion, SZS 39/1995, 241 ff. m.H.; Jürg Senn, Das "Schleudertrauma" der Halswirbelsäule - Bemerkungen zum Stand der Diskussion, SZS 40/1996, 314 ff.; Steinegger/ Walz/Dvorak/Jenzer/Radanov/Kind, Das sogenannte "Schleudertrauma" und der Grenzbereich zum leichten Schädel-Hirntrauma, unter Berücksichtigung psychoreaktiver Störungen nach Unfällen - zum Erkenntnisstand, SZS 40/1996, 433 ff.; "HWS-Schleudertrauma": Beweisanforderungen im Haftpflichtverfahren aus der Sicht des Richters, SZS 42/1998, 348 ff.; Urs Müller, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim sogenannten Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Leitsätze, Kasuistik und Tendenzen, SZS 45/2001, 413 ff.; RKUV 2001, 544 ff.). Die Problematik liegt hauptsächlich darin, dass die von einem Schleudertrauma Betroffenen regelmässig unter einer Häufung von typischen Beschwerden leiden, welche organisch nicht nachweisbar sind, die jedoch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben können (VGE vom 17. November 1998 i.S. R., vom 30. Dezember 1999 i.S. L., und vom 22. Februar 2000 i.S. P.;AbR 1994/95, Nr. 46; Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 1995, 40 f.).
cc) Zu Recht weisen die Rekursgegner darauf hin, dass sich die zur Diskussion stehende medizinische Expertise zur Hauptsache mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Rekursgegnerin befassen soll. Das Gutachten verlangt eine umfassende Untersuchung der Rekursgegnerin durch verschiedene Fachärzte im Hinblick auf ihre physische und psychische Gesundheit. Dabei kann jedoch die Frage, worauf die festzustellenden Beschwerden zurückzuführen sind, nicht einfach offen gelassen werden. Die Kausalität zwischen dem aktuellen Gesundheitszustand und dem umstrittenen Unfallereignis ist somit ebenfalls Gegenstand des vorgesehenen Gutachtens, auch wenn sie nicht im Zentrum steht. Es gilt daher zu prüfen, ob Dr. K. als Gutachter befangen ist, weil er sich in seinen wissenschaftlichen Abhandlungen für einen häufigen Zusammenhang zwischen den typischen Schleudertrauma-Beschwerden und dem Unfallereignis ausspricht.
dd) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gelten Sachverständige grundsätzlich nicht als vorbefasst, welche sich - selbstverständlich ohne Bezugnahme auf einen konkret zu beurteilenden Fall - in wissenschaftlichen Diskussionen oder Publikationen zu Lehrmeinungen in bestimmter Weise geäussert haben, selbst wenn die in diesen Aussagen enthaltenen Ansichten bei der Begutachtung des konkreten Falles von Bedeutung sein könnten. Andernfalls könnten Wissenschaftler, die zu bestimmten Fragen Forschungen betrieben und publiziert haben, nicht als Experten beigezogen werden, womit Expertisen keinen Sinn mehr machen würden. Solange sich der Sachverständige in seinen Publikationen allgemein zu der im konkreten Verfahren umstrittenen Thematik geäussert hat, ist keine Befangenheit anzunehmen, jedenfalls solange, als die Gewähr besteht, dass allgemeine wissenschaftliche Feststellungen und Überzeugungen im Einzelfall auch hinterfragt und gegebenfalls revidiert werden. Richtigerweise ist demnach auch dann eine Befangenheit nicht gegeben, wenn ein Experte als Anhänger einer umstrittenen wissenschaftlichen Theorie gilt, es sei denn, dass er sich wiederholt in provokativer oder polemischer Weise zu einem Thema geäussert hat und somit seine Objektivität oder die sachliche Kompetenz für den konkreten Einzelfall mit guten Gründen angezweifelt werden muss (Kiener, a.a.O., 196 m.H.; unveröffentlicher BGE vom 16. Juni 2000,U 304/99 m.H.; vgl. auch Donatsch, a.a.O., 44 f.; Ueli Kiser, Verfahrensfragen der Anordnung einer Begutachtung, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, 164).
Somit vermag der Umstand, dass Dr. K. wissenschaftlich eine andere Meinung vertritt als eine Mehrheit seiner Fachkollegen, zum Vornherein keine Befangenheit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die medizinische Beurteilung von HWS-Distorsionen - wie bereits erwähnt - äusserst umstritten ist. Ebenfalls spricht die Tatsache, dass sich Dr. K.'s wissenschaftliche Auffassung zugunsten der betroffenen Patienten und somit gegen allfällig leistungspflichtige Versicherungen auswirken könnte, im konkreten Fall nicht für eine Befangenheit. Abgesehen von den Zitaten aus seinen Abhandlungen haben die Rekurrenten ihre Behauptung, Dr. K. habe sich in letzter Zeit als subjektiver, einseitig versicherungsfeindlicher Arzt entpuppt, in keiner Weise belegt.
d)aa) Die Rekurrenten machen weiter geltend, Dr. K. sei voreingenommen, weil er als stellvertretender Chefarzt bei der MEDAS Zentralschweiz arbeite, welche für die Rekursgegnerin bereits im Jahre 1997 ein Parteigutachten erstellt habe. Aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin werde Dr. K. sich nicht gegen die Aussagen seines Chefarztes Dr. F. stellen.
bb) Für die Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist entscheidend, dass er für seine Sachverständigentätigkeit weder weisungsgebunden sein darf, noch einer übergeordneten Instanz Rechenschaft abzulegen hat (Donatsch, a.a.O., 43). Der Umstand, dass ein Gutachter Angestellter einer Klinik oder Fachstelle ist, vermag somit für sich allein keine Befangenheit zu begründen. Ist der Gutachter Kollege eines früher mit der gleichen Sache befassten Experten, kann dies zwar Bedenken auslösen, berechtigt jedoch nicht zum Vornherein zur Annahme, er sei deshalb unfähig, mit der nötigen Neutralität zu handeln.
cc) Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 11. März 1997 wurde nicht als Privatgutachten, sondern von der IV-Stelle Obwalden in Auftrag gegeben. Medizinische Abklärungsstellen gemäss Art. 72bis IVV (MEDAS) sind spezialisierte Abklärungsstellen, die in Bezug auf die Erfüllung der Gutachtensaufträge weder gegenüber den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde (BSV) in irgendeiner Art weisungsgebunden oder untergeordnet sind. Sie erstatten ihr Gutachten auf tarifvertraglicher Grundlage und einzig nach bestem Wissen und Gewissen der Experten (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 230). Entsprechend ihrem Auftrag sind MEDAS-Gutachten grundsätzlich als neutrale Gutachten mit hohem Beweiswert zu bezeichnen (VGE vom 14. Juli 1999 i.S. Z.).
dd) Für das vorliegende Gutachten verantwortlicher Arzt war Dr. A., der die Vorgeschichte erhob und zusammen mit weiteren Fachärzten die Befunde erstellte. Dr. F., welcher als Chefarzt mitverantwortlich zeichnete, trat lediglich im Schlussgespräch auf; er trug somit vor allem eine formelle medizinische Verantwortung. Dr. A. war im Zeitpunkt des Gutachtens wie Dr. K. leitender Arzt der MEDAS Zentralschweiz.
Wie erwähnt, spricht der Umstand, dass Dr. F. der Vorgesetzte und Dr. A. ein Kollege von Dr. K. ist, nicht zum Vornherein für dessen Befangenheit. Weder Dr. F. noch Dr. A. dürfen gemäss den Anweisungen des Kantonsgerichtspräsidenten im aktuell zu erstellenden Gutachten mitwirken, weshalb Dr. K. dafür zusammen mit den beizuziehenden Fachärzten allein die Verantwortung trägt. Hinzu kommt, dass mit dem neuen Gutachten der aktuelle Gesundheitszustand der Rekursgegnerin festgestellt werden soll und es nicht darum geht, bisherige Gutachten von allfälligen Kollegen zu überprüfen. Für die Bedenken der Rekurrenten besteht somit kein konkreter Anlass.
e) Eine letzte Gefahr einer Befangenheit sehen die Rekurrenten in der Tatsache, dass die Rekursgegnerin Krankenschwester ist. Sie habe in verschiedenen Spitälern der Zentralschweiz gearbeitet und kenne daher sehr viele, wenn nicht die meisten Spitalärzte dieser Region.
Wie bereits mehrfach erwähnt, wird Dr. K. in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich angewiesen, die Ausstandsregeln strikte zu beachten und durchzusetzen. Es versteht sich von selbst, dass von einer Begutachtung nicht nur Ärzte auszuschliessen sind, welche die Rekursgegnerin bereits einmal begutachtet haben, sondern auch Medizinalpersonen, die zu ihr aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit eine nähere Beziehung haben.