Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 12, S. 82:Art. 26 Abs. 5 GOG Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei Dahinfallen der Voraussetzung der Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren. Verpflichtung zur Bezahlung der Gerichtskosten. Der Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bleibt bis zum Zeitpunkt gewährleistet, da das Gericht über den Entzug entscheidet.Art. 26 Abs. 6 GOG Die durch den Staat an den unentgeltlichen Rechtsbeistand geleistete Entschädigung kann vom Gesuchsteller zurückgefordert werden, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse entscheidend verbessert haben.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 23. Januar 2002
Sachverhalt:
Mit Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 10. Mai/4. Juli 1995 und Urteil des Obergerichts Obwalden vom 17. Oktober 1996 wurde die Ehe zwischen P. und V. rechtskräftig geschieden. Am 29. April 1997 reichte P. beim Kantonsgericht eine Urteilsabänderungsklage ein. Mit Urteil vom 26. Januar/17. Februar 2000 entschied das Kantonsgericht über diese Klage. Die Gerichtskosten von total Fr. 3'395.-- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien wurden diese Kosten zulasten des Staates genommen.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 entschied das Obergericht über eine von V. erhobene Appellation und eine von P. erhobene Anschlussappellation gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Die Kosten des Appellationsverfahrens von Fr. 2'376.40 auferlegte das Obergericht den Parteien je zur Hälfte, d.h. im Betrag von Fr. 1'188.20. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten zulasten des Staates genommen. Im Kostenentscheid wurde allerdings ausdrücklich ein allfälliger Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss separater Verfügung des Obergerichtspräsidenten vorbehalten. Die Parteikosten wurden vom Obergericht wettgeschlagen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege würden beide Anwälte vom Staat entschädigt. Die Höhe werde nach Einreichung der Kostennote durch die Rechtsvertreter mit separater Verfügung des Gerichtspräsidenten festgelegt. Auch in Bezug auf die Parteikosten wurde jedoch im Urteil des Obergerichts ausdrücklich ein allfälliger Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss separater Verfügung des Obergerichtspräsidenten vorbehalten.
Mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte der Obergerichtspräsident dem Rechtsvertreter von P. (nachfolgend Gesuchsteller genannt) mit, gemäss den Feststellungen im Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2001 liege das Einkommen des Gesuchstellers über dem Grenzbetrag für die unentgeltliche Rechtspflege. Nach der dem Urteil zugrunde liegenden Berechnung wäre daher dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. Er erhalte deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren sei zu verzichten. Am 10. Januar 2002 ersuchte der Obergerichtspräsident den Gesuchsteller um weitere Auskünfte und die Einreichung einschlägiger Belege betreffend die Schuldenamortisation. Am 21. Januar 2002 teilte der Gesuchsteller mit, er sehe sich nicht in der Lage, die geforderten Belege beizubringen, weshalb es zwangsläufig bei seinen Ausführungen in der letzten Eingabe bleiben müsse.
Aus den Erwägungen:
a) Der Gesuchsteller verfügt aktenkundig über kein Vermögen. Es stellt sich die Frage, ob er in der Lage ist, die Prozesskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten.
b)aa) Nach der Praxis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Einkommen den Notbedarf, wie er sich aus den Richtlinien der Obergerichtskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 15. Februar 2001 ergibt, um nicht mehr als 10 - 15 % übersteigt (AbR 1980/81 Nr. 15, E. 3, mit Hinweisen; 1986/87 Nr. 16; 1994/95 Nr. 14, E. 3a).
bb) In seinem Urteil vom 10. Oktober 2001 ging das Obergericht von einem Existenzminimum des Gesuchstellers von Fr. 2'910.-- aus (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Wohnung Fr. 1'250.--, Krankenkasse Fr. 180.--, Hausratversicherung Fr. 30.--, Fahrzeugkosten Fr. 200.--, Steuern Fr. 150.--). Wird dieser Betrag um 15% vermehrt, so ergibt sich der Betrag von Fr. 3'346.50. Der Gesuchsteller verfügt demgegenüber gemäss Urteil des Obergerichts heute über ein Nettoeinkommen von Fr. 4'700.-- monatlich, wovon er Fr. 1'000.-- Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten hat. Somit übersteigt das ihm verbleibende Einkommen von Fr. 3'700.-- immer noch den Grenzbetrag von Fr. 3'346.50 für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
a) In der Frage, ob für die Beurteilung der Prozessarmut auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder denjenigen der Entscheidung über das Gesuch abzustellen ist, besteht in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Lehre Uneinigkeit (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 3, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, 190 f.). Gemäss der Praxis des Kantons Obwalden kann nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt werden, sondern es sind vielmehr auch die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs von Bedeutung. Es widerspräche dem Gebot der Verfahrensökonomie, ein Gesuch mit der Begründung abzuweisen, der Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mittellos gewesen, wenn seine Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Beurteilung erstellt wäre. Umgekehrt wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn er aktenkundig vor der Beurteilung des Gesuchs in die Lage versetzt worden wäre, die Kosten des von ihm zu führenden Prozesses selbst zu tragen (vgl.AbR 1994/95 Nr. 14 E. 3b).
b) Dies muss sinngemäss auch im Rechtsmittelverfahren gelten, für welches die vor erster Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bestehen bleibt. Als Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist bei einem in Frage stehenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die Eröffnung des Rechtsmittelverfahrens anzusehen, welche auch die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums der Rechtsmittelinstanz begründet. Vor diesem Hintergrund muss die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Voraussetzungen während des Rechtsmittelverfahrens dahinfallen, für das Rechtsmittelverfahren entzogen werden können (vgl. BGE 122 I 5 ff.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 2 zu § 132 ZPO). Gleich wie eine Bewilligung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückwirkt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen (Art. 26 Abs. 4 GOG), wirkt auch der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Beginn des Rechtsmittelverfahrens zurück, wenn die Partei im Laufe des Prozesses in die Lage versetzt wird, selbst für die Prozesskosten aufzukommen. In diesem Zusammenhang führte das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 2. Oktober 1996 aus, die unentgeltliche Prozessführung befreie von der einstweiligen Bezahlung der Gerichtskosten, soweit diese im Moment der Bewilligung eines Gesuches noch nicht fällig geworden seien. Dies habe in der Regel zur Folge, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung des Gesuches im Falle von dessen Bewilligung sämtliche Gerichtskosten von der unentgeltlichen Prozessführung erfasst seien. Im zu beurteilenden Fall waren noch keine Kosten fällig geworden. Entsprechend kam das Obergericht Zürich zum Schluss, der Entzug der unentgeltlichen Prozessführung habe unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem er wirksam werde, zur Folge, dass der Kläger allfällige ihn treffende Gerichtskosten selber zu bezahlen haben werde. Der rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei aber nur dann zulässig, wenn während des Prozesses die Mittellosigkeit der verbeiständeten Partei entfalle, nicht jedoch dann, wenn sich im Verlauf des Verfahrens die Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes ergebe (vgl. ZR 96/1997, Nr. 50 E. II./1. und 2.; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 1 ff. zu § 91).
c) Der vorliegende Fall liegt insoweit speziell, als das Rechtsmittelverfahren bereits abgeschlossen ist, der Entscheid betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch noch aussteht. Das rechtskräftig gewordene Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2001 enthält jedoch im Kostenpunkt einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich des Entscheids über einen allfälligen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Fall ist somit so zu behandeln, wie wenn das Rechtsmittelverfahren noch hängig wäre. Entsprechend ist auch nicht von der Fälligkeit der darin gesprochenen Kosten auszugehen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsteller somit zufolge Wegfalls der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege die ihm im Appellationsverfahren auferlegten Gerichtskosten grundsätzlich selber zu tragen. Die Frage, ob bei der zeitlichen Abfolge der vorliegenden Entscheide eine nach dem Rechtsmittelentscheid noch erfolgte Veränderung der Verhältnisse berücksichtigt werden könnte, braucht nicht beurteilt zu werden, da sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers noch während des Appellationsverfahrens verbessert haben.
d) Es stellt sich die Frage, wie es sich mit dem rückwirkenden Entzug der Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verhält. Der auf den Beginn des Appellationsverfahrens rückwirkende Entzug der Bestellung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Prozesshandlungen des Rechtsvertreters (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 3 zu § 91 ZPO; ZR 96/1997 Nr. 50, E. II./3.b/ba). Allerdings kann dem Rechtsanwalt der Honoraranspruch als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht rückwirkend entzogen werden. Wenn das Gericht einen Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt, so begründet es bei diesem das berechtigte Vertrauen, dass sein Honoraranspruch bis zu einem allfälligen Entzug des prozessualen Armenrechts sichergestellt bleibt. Entsprechend braucht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter auch keine Kostenvorschüsse von seinem Mandanten zu verlangen. Die Sicherstellung des Honoraranspruchs des als unentgeltlicher Vertreter bestellten Anwaltes muss somit bis zum Zeitpunkt, da das Gericht über den Entzug entscheidet, gewährleistet bleiben. Entsprechend ist dem Rechtsvertreter vorliegend die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten. Diese unterliegt jedoch, nachdem das Obergericht im Appellationsentscheid die Parteikosten wettgeschlagen hat, der Rückforderung nach Art. 26 Abs. 6 GOG gegenüber dem Gesuchsteller, sofern davon auszugehen ist, dass er nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne der erwähnten Bestimmung gelangt ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Ergänzungsband, a.a.O., N. 4 zu § 91 ZPO; ZR 96/1997 Nr. 50, E. II./3.b/bb).
e) Aufgrund des Wortlautes von Art. 26 Abs. 6 GOG ("günstige wirtschaftliche Verhältnisse") ist davon auszugehen, dass eine Rückforderung nur zulässig ist, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Partei im Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidend verbessert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch dann gewährt wird, wenn das Einkommen den betreibungsrechtlichen Notbedarf um 10 - 15 % übersteigt; ferner bleiben geringe Ersparnisse unberücksichtigt. Die Partei muss also über Mittel verfügen, welche ihr nicht nur aus heutiger Sicht die Führung des Prozesses erlauben würden, sondern darüber hinaus eine einigermassen komfortable Lebensführung. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt ist. Der Gesuchsteller verfügt über kein Vermögen, und er hat eine längere Zeit hinter sich, während der er am oder unter dem Existenzminimum lebte. Entsprechend hat er einen gewissen Nachholbedarf. Es rechtfertigt sich daher nicht, im heutigen Zeitpunkt die seinem Rechtsvertreter zugesprochene Entschädigung von ihm zurückzufordern. Vorzubehalten ist allerdings eine spätere Rückforderung für den Fall, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers entscheidend verbessern würden.
f) In Frage steht somit nur noch der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der dem Gesuchsteller mit Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2001 auferlegten Gerichtskosten für das Appellationsverfahren von Fr. 1'188.20. Diesbezüglich ist zu prüfen, wie es sich mit den weiteren vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwendungen verhält.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei schwankenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen sei von einem Durchschnittswert auszugehen. Dem kann im Hinblick auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nach dem Gesagten, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner heutigen finanziellen Situation in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Es ist deshalb nur auf sein heutiges Einkommen abzustellen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich seine Einkommensverhältnisse schon in naher Zukunft wieder ändern würden. Sodann können keine Schuldenamortisationen berücksichtigt werden, da der Gesuchsteller keine entsprechenden Nachweise geleistet hat. Schliesslich kann auch der Meinung des Gesuchstellers, es sei "aus sozialen Gründen" auf einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten, nicht gefolgt werden. Es ist zwar verständlich, dass sich der Gesuchsteller einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege widersetzt, nachdem er in den vergangenen Jahren in knappen finanziellen Verhältnissen lebte. Die angeführten Gründe können aber lediglich im Zusammenhang mit einer Rückforderung im Sinne von Art. 26 Abs. 6 GOG berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. 2e). Hinsichtlich der noch ausstehenden Gerichtskosten ist der Gerichtspräsident nach Art. 26 Abs. 5 GOG jedoch verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.