Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 15, S. 92:Art. 276 i.V.m. Art. 234 ZPO Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid, mit dem superprovisorisch die Aufhebung oder Änderung bereits bestehender superprovisorischer Verfügungen abgelehnt wurde. Frage offen gelassen, ob an der Praxis, gegen superprovisorische Anordnungen ein Rechtsmittel zuzulassen, inskünftig festgehalten werden kann (E. 1) .Art. 279 Abs. 1 ZPO Verzicht auf Schriftenwechsel im Kassationsbeschwerdeverfahren (E. 2).Art. 234 ZPO Auch wenn der Gerichtspräsident gemäss Art. 234 ZPO eine angeordnete superprovisorische Verfügung jederzeit wieder aufheben oder abändern kann, so folgt daraus grundsätzlich nicht, dass er dies ohne Anhörung der Gegenpartei zu tun hat, wenn die ersuchende Partei eine Änderung der Verhältnisse geltend macht. Superprovisorische Anordnungen sind regelmässig in einem abschliessenden Summarentscheid zu überprüfen (E. 3-6).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 2. Dezember 2003
Aus den Erwägungen:
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Eingabe vom 25. November 2003 als Kassationsbeschwerde oder als Rekurs entgegenzunehmen ist. Der Rechtsmittelkläger vertritt die Meinung, dass der Rekurs gegeben sei und beantragt für den Fall, dass die Obergerichtskommission dieser Meinung folge, die Behandlung des Rechtsmittels als Rekurs. Gemäss Art. 234 ZPO ist gegen den Erlass superprovisorischer Verfügungen kein Rekurs zulässig. Dies gilt praxisgemäss auch für den Fall der Abweisung eines Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Verfügung; gegen eine solche ist nach der bisherigen Praxis der Obergerichtskommission lediglich die Kassationsbeschwerde zulässig (OGKE vom 29. April 1999 i.S. Gemeinde W., vom 21. Oktober 1998 i.S. F. AG, vom 29. Juli 1992 i.S. V.F.-S. und vom 24. Oktober 1991 i.S. R.F. AG). Im vorliegenden Fall verlangte der Rechtsmittelkläger mit Eingabe vom 14. November 2003 die Aufhebung oder Änderung der bereits bestehenden superprovisorischen Verfügungen. Dabei verlangte er die Aufhebung der entsprechenden Verfügungsbeschränkungen ausdrücklich mittels superprovisorischer Anordnungen. Es besteht kein Grund, den auf dieses Ersuchen hin ergangenen superprovisorischen Entscheid des Kantonsgerichtsvizepräsidenten hinsichtlich der Weiterzugsmöglichkeit anders zu behandeln als den Erlass einer superprovisorischen Verfügung oder die Abweisung eines Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Verfügung. In allen drei Fällen handelt es sich um Anordnungen, welche zufolge der Geltendmachung besonderer Dringlichkeit und Gefahr sofort nach Eingang des Begehrens ohne Anhören der Gegenpartei getroffen werden. Auch wenn Art. 234 ZPO den Rekurs nur gegen superprovisorische Verfügungen ausschliesst, so muss dies nach dem Sinn dieser Bestimmung auch für alle anderen superprovisorischen Anordnungen gelten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsnatur des Rekurses als eines vollkommenen Rechtsmittels; hat nämlich die Rekursinstanz unter Anwendung aller in Betracht fallenden Rechtsnormen und unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes zu prüfen, ob der Rekursantrag begründet sei, so setzt dies im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs zwangsläufig voraus, dass die Gegenpartei sich im Verfahren äussern konnte (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 484 und 518). Was der Rechtsmittelkläger dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Offen bleiben kann an dieser Stelle die Frage, ob an der Praxis der Obergerichtskommission, gegen superprovisorische Anordnungen überhaupt ein Rechtsmittel zuzulassen, auch inskünftig festgehalten werden kann (vgl. dazu etwa die Praxis in den Kantonen Luzern, Schwyz, Aargau, St. Gallen und Zürich:LGVE 2001 I Nr. 27, 40 ff.; EGV-SZ 1999 Nr. 29, 92 ff.; AGVE 1990 Nr. 17, 71 f.; SGGVP 1991 Nr. 45, 106 f.; ZR 87/1988 Nr. 93, 223 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 74 zu § 110; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, Basel 1998, 196; vgl. auch die Kritik an der Praxis der Obergerichtskommission in sic 1999, 456). Eine Praxisänderung drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf und müsste noch näher geprüft werden. Das erhobene Rechtsmittel ist demzufolge als Kassationsbeschwerde entgegenzunehmen.
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO ist die Kassationsbeschwerde nur dann an die Gegenpartei zur Stellungnahme und an die Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen, sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Da sich die Kassationsbeschwerde - wie nachfolgend darzulegen ist - sofort als unbegründet erweist, kann schon aus diesem Grund die Zustellung an die Gegenpartei unterbleiben, sodass nicht zu prüfen ist, ob auch andere Gründe, insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers, die Obergerichtskommission habe ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen, den Ausschluss des Schriftenwechsels rechtfertigen würden (vgl. zum Ganzen AbR 1998/99 Nr. 21, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 276 ZPO kann mit der Kassationsbeschwerde gerügt werden, dass die Gerichtsinstanz das Urteil oder den Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat (lit. a), sowie, dass das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung klaren Rechts beruht (lit. b). Aktenwidrig ist eine tatsächliche Annahme dann, wenn sie mit den Akten in Widerspruch steht, sei es, dass der Richter bei der Feststellung des Tatbestandes eine Aktenstelle übersieht oder ihr einen anderen Inhalt beimisst, als in Wirklichkeit zutrifft, sei es, dass er irrig davon ausgeht, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Der Kassationsgrund von Art. 276 lit. a ZPO erfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die willkürliche Beweiswürdigung. Demgegenüber liegt klares Recht im Sinne von Art. 276 lit. b ZPO vor, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich bewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergibt. Voraussetzung ist, dass sich bei der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung bewährter Auslegung und Rechtsprechung keine begründeten Zweifel ergeben. Auch wenn der Wortlaut einer Rechtsvorschrift an sich nicht eindeutig ist, kann sie doch im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Rechtsprechung beigelegt wird, klar sein. Entscheidend ist, dass die eingehenden rechtlichen Erwägungen zu einem einzig möglichen Schluss führen (AbR 1998/99 Nr. 21, 1980/81 Nr. 26; OGKE vom 29. April 1999 i.S. Gemeinde W.). Die Beschwerdeinstanz überprüft nur die geltend gemachten Kassationsgründe (Art. 280 ZPO).
4.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe klares Recht verletzt, indem sie seine Eingabe vom 14. November 2003 als Gesuch um ein neues summarisches Verfahren mit Antrag um superprovisorische Verfügungen behandelt habe. Mit seiner Eingabe vom 14. November 2003 hat der Beschwerdeführer ein Begehren um Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen in den Verfahren X, Y und Z gestellt. Wäre dieses Ersuchen durch den Beschwerdeführer eingereicht worden, ohne dass er gleichzeitig den superprovisorischen Erlass der beantragten Anordnungen verlangt hätte, so hätte nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 BV), zu diesem Antrag die Gegenpartei angehört werden müssen. Auch wenn Art. 234 ZPO vorsieht, dass der Gerichtspräsident eine angeordnete superprovisorische Verfügung jederzeit wieder aufheben oder abändern kann, so folgt daraus nicht, dass er dies ohne Anhörung der Gegenpartei zu tun hat, wenn die ersuchende Partei eine Änderung der Verhältnisse geltend macht. Es ist allerdings denkbar, dass die Änderung der Verhältnisse zu einer besonderen Dringlichkeit oder Gefahr führt, welche eine sofortige Aufhebung der superprovisorischen Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei rechtfertigt. Diesfalls hat aber die um superprovisorische Aufhebung der superprovisorischen Verfügung nachsuchende Partei ihrerseits die besondere Dringlichkeit und Gefahr im Sinne von Art. 234 ZPO nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine besondere Dringlichkeit und Gefahr im Sinne von Art. 234 ZPO berufen und auch explizit um superprovisorische Anordnungen ersucht. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer superprovisorischen Anordnung im Sinne von Art. 234 ZPO prüfte. Ob sie dies im Rahmen der hängigen Verfahren hätte tun sollen, oder ob sie zu Recht in diesem Zusammenhang ein neues Summarverfahren eröffnete und diesem eine eigene Nummer vergab, ist letztlich nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass immer dann, wenn superprovisorische Anordnungen in Frage stehen, eine Überprüfung der superprovisorischen Anordnung im abschliessenden Summarentscheid zu erfolgen hat, gegen welchen dann der Rekurs zulässig ist. Das Vorgehen der Vorinstanz verletzte nicht klares Recht und kann auch nicht als aktenwidrig bezeichnet werden. Mit seiner Eingabe vom 14. November 2003 verhielt der Beschwerdeführer die Vorinstanz zwingend zu einem Entscheid über die anbegehrten superprovisorischen Anordnungen, und nach dem Gesagten wird die Vorinstanz überdies zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Summarentscheid zu treffen haben. In der Vergabe einer neuen Geschäftsnummer betreffend das Ansinnen des Beschwerdeführers liegt weder eine aktenwidrige Annahme noch eine Verletzung klaren Rechts. Auch die Erhebung eines Kostenvorschusses stand mit Art. 84 ZPO im Einklang, hat doch - was entscheidend ist - der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. November 2003 einen Aufwand verursacht, welcher ohne seine Eingabe nicht entstanden wäre. Art. 84 ZPO verpflichtet indessen den Gerichtspräsidenten, dem mutmasslichen Aufwand des Gerichts angemessene Kostenvorschüsse zu erheben.
b) Der Beschwerdeführer trägt vor, indem die Vorinstanz ihm die Beweislast für die Glaubhaftmachung besonderer Dringlichkeit und Gefahr auferlegt habe, habe sie klares Recht verletzt, da nach Art. 234 ZPO superprovisorische Verfügungen jederzeit ohne die Voraussetzung besonderer Dringlichkeit und Gefahr aufgehoben und abgeändert werden könnten. Ob Letzteres der Fall ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Zum einen berief sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. November 2003 ausdrücklich und auch sinngemäss auf eine besondere Dringlichkeit und Gefahr. Zum anderen liegt nicht ein Fall vor, da für die Vorinstanz und beide Parteien eine Änderung der Verhältnisse, welche eine Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen rechtfertigen würde, derart offensichtlich zu Tage trat, dass die Vorinstanz schon aus diesem Grund allenfalls von einer Anhörung der Gegenpartei hätte absehen können. Wie bereits dargelegt, erwies sich die Anhörung der Gegenpartei im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV als zwingend, sofern die Voraussetzungen von Art. 234 ZPO nicht gegeben sind. Zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit und Gefahr im Sinne von Art. 234 ZPO verneinte.
c) Die Vorinstanz hat betreffend die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2003 superprovisorisch verlangte Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen in den Verfahren X, Y und Z eine Parteiverhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass seine Angelegenheit derart dringlich sei, dass die Parteiverhandlung vom 11. Dezember 2003 nicht abgewartet werden könnte. Ebenso wenig macht er eine Gefahr geltend, welche bis zu diesem Datum drohen würde. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin gegen den dannzumal zu treffenden Entscheid Rekurs erheben könnte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Dringlichkeit oder Gefahr im heutigen Zeitpunkt. Vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte und der insbesondere durch die Vorinstanz hervorgehobenen lange dauernden Sistierung sämtlicher Verfahren erweist sich die nun vom Beschwerdeführer behauptete Dringlichkeit und Gefahr als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit den bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden eine besondere Dringlichkeit oder Gefahr glaubhaft zu machen, welche eine sofortige Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen ohne Anhörung der Gegenpartei rechtfertigen würde. ... Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die verlangten superprovisorischen Anordnungen gestützt auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen oder unter Verletzung klaren Rechts im Sinne von Art. 276 ZPO verneint hat. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind appellatorischer Natur, sodass darauf im Lichte von Art. 280 i.V.m. Art. 276 ZPO ohnehin nicht eingetreten werden kann.
d) Aus den gleichen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht auch den Antrag auf superprovisorische Anordnung der eventualiter beantragten teilweisen Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen abgewiesen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet. Sie ist unter Kostenfolgen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Da die Gegenpartei nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, entfällt eine Parteientschädigung.
Dieser Entscheid wird, wie in solchen Fällen üblich, vorerst lediglich an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz zugestellt. Es obliegt der Vorinstanz, im Rahmen des weiteren Verfahrens über den Zeitpunkt der Zustellung der superprovisorischen Verfügung vom 18. November 2003 und des Kassationsentscheids der Obergerichtskommission zu befinden.