Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 22, S. 111:Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 und 9a SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG IV-Taggelder sind nicht unpfändbar, sondern beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. August 2003
Aus den Erwägungen:
1.a) Art. 93 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass jedes Einkommen, das im Wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, beschränkt pfändbar ist. Ferner ist auch alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, beschränkt pfändbar. So sind etwa Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beschränkt pfändbar, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden. Ausgenommen sind aber die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8, 9 und 9a genannten Leistungen, die der Pfändbarkeit vollständig entzogen sind (vgl. BGE 120 III 71 E. 3 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 1998, N. 3, 12 ff. zu Art. 93 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 23 N. 36, 47).
b) Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG erklärt Renten, Kapitalabfindungen und andere Leistungen, die als Entschädigungsleistungen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, für unpfändbar, soweit diese Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Dabei ist unerheblich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage solche Entschädigungen geschuldet sind oder erbracht werden; Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen wegen einer Gesundheitsstörung geschuldet bzw. entrichtet werden. Absolut unpfändbar sind allerdings nur die Geldleistungen für die "Wiederherstellung" und die Kompensationen von Integritätseinbussen, also etwa Genugtuungen als Ausgleich einer Beeinträchtigung, Ersatzleistungen für Heilungskosten und Leistungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln. Demgegenüber sind Entschädigungen für Verdienstausfall, also alles, was Ersatz für Einkommensverlust ist, nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 92 SchKG).
c) Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG regelt eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach auch die Leistungen der Sozialversicherung beschränkt pfändbar sind, soweit ihnen der Charakter eines Erwerbssurrogats oder einer Abgeltung für Unterhaltsansprüche zukommt. Die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen werden nach dieser Bestimmung von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (vgl. BGE 78 III 114; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 37 zu Art. 92 SchKG). Dieser Regelung liegen hauptsächlich sozialpolitische Erwägungen zugrunde. Art. 92 Ziff. 11 aSchKG, der ebenfalls die Unpfändbarkeit der IV-Renten festsetzte, hatte zum Ziel, dass die für den Lebensunterhalt bestimmten Renten unter keinen Umständen diesem Zweck entfremdet würden (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 24 N. 45). Demgegenüber sah der Vorentwurf der Expertenkommission zur Änderung des SchKG vor, die Leistungen sämtlicher Sozialversicherungen als beschränkt pfändbar zu erklären, sofern ihnen der Charakter eines Erwerbssurrogates oder einer Abgeltung für Unterhaltsansprüche zukomme. Im Vernehmlassungsverfahren ist diesem Vorschlag in Bezug auf die Leistungen der Ersten Säule jedoch Kritik widerfahren, weshalb die absolute Unpfändbarkeit dieser Leistungen beibehalten wurde. Dem lagen einerseits, wie bereits gesagt, sozialpolitische Erwägungen zugrunde, andererseits spielte auch der Gedanke eine Rolle, dass in der Praxis das die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende betreibungsrechtliche Existenzminimum in der Regel höher liegt als die Leistungen der Ersten Säule, weshalb sich eine Pfändung in den meisten Fällen ohnehin erübrigt hätte (vgl. Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991, Bd. III, 75 ff.).
d) Zur Frage, ob IV-Taggelder als beschränkt pfändbares Einkommen nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren seien, oder ob sie unter die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fallen würden, welche streng nach dem Wortlaut bei der Invalidenversicherung (IV) nur von "Renten" spricht, gibt es in Lehre und publizierter Rechtsprechung soweit ersichtlich praktisch keine Hinweise. Immerhin kann auf einen Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 2. Mai 1996 i.S. U.F. (E. 4b) verwiesen werden, wo im Ergebnis von der Unpfändbarkeit von IV-Taggeldern ausgegangen wurde, wobei diese Frage allerdings nur am Rande behandelt wurde und nicht näher geprüft werden musste. Im Widerspruch zu dieser Praxis steht allerdings die in Rechtsprechung und Lehre vertretene Haltung, wonach die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche klar, vollständig und deshalb abschliessend sei (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 55, 59 zu Art. 92 SchKG m.w.H.). Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erwähnt die IV-Taggelder nämlich nicht, woraus geschlossen werden könnte, dass diese nicht unpfändbar sind.
a)aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die D. ausgerichteten IV-Taggelder würden weder eine Genugtuung noch einen Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG darstellen. Sie würden dem Schuldner ausbezahlt, weil er seit einem Verkehrsunfall seiner ursprünglichen Erwerbstätigkeit als Tankstellenpächter nicht mehr nachgehen könne. Seit dem 19. November 2002 absolviere er jedoch eine Umschulung, die am 31. Juli 2004 beendet sein werde. Nach dieser Umschulung werde er als Wirtschaftsinformatiker wieder erwerbstätig sein können. Die Taggelder würden auch nicht für eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet. Deshalb sei der Schluss zu ziehen, dass die in Frage stehenden Taggelder nicht unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG fallen würden.
bb) Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann gefolgt werden. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG bezeichnet die nach dieser Bestimmung unpfändbaren Ansprüche als "Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen". Bei den IV-Taggeldern handelt es sich weder um eine Rente noch um eine Kapitalabfindung, weshalb sie höchstens als "andere Leistungen" anzusehen wären. Nach einem Blick in die Akten ergibt sich jedoch, dass das D. von der Sozialversicherungsanstalt Zürich ausgerichtete Taggeld für die Dauer der beruflichen Umschulung bzw. für eine Wartezeit vor Beginn der Umschulung gedacht war. Demnach bilden die Taggelder keine Genugtuung als Ausgleich einer Beeinträchtigung, stellen auch keinen Ersatz für Heilungskosten dar und sind nicht für die Anschaffung von Hilfsmitteln bestimmt. Vielmehr stellen sie Ersatzeinkommen als Entschädigung für Verdienstausfall während der Dauer der Umschulung dar. Dieses Ersatzeinkommen ist also nicht unpfändbares Einkommen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG.
b)aa) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG unpfändbar. Auch in Art. 50 IVG sei festgehalten, dass der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen sei. In diesen Gesetzesartikeln würden jedoch die IV-Taggelder nicht erwähnt. Da IV-Taggelder den IV-Renten nicht gleichzusetzen seien, lasse sich die absolute Unpfändbarkeit der IV-Taggelder somit auch nicht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG i.V. mit Art. 50 IVG herleiten. Daher seien die Taggelder als Erwerbseinkommenssurrogat im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar.
bb) Wie bereits gesagt, sind Hinweise in Literatur und Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, ob IV-Taggelder absolut unpfändbar oder beschränkt pfändbar seien, praktisch nicht vorhanden. Es fällt auf, dass in der Botschaft jeweils von unpfändbaren "Leistungen der Ersten Säule" gesprochen wird, und diese Leistungen nicht genauer spezifiziert werden. Daher liegt die Vermutung nahe, dass in der Botschaft von sämtlichen Leistungen der Ersten Säule gesprochen wird. Zunächst ist demnach zu prüfen, ob die IV-Taggelder aufgrund ihrer Bemessung und Zweckbestimmung den IV-Renten bzw. den übrigen absolut unpfändbaren Leistungen der Ersten Säule so ähnlich seien, dass sie bezüglich der Frage ihrer Pfändbarkeit vernünftigerweise gleich wie diese behandelt werden müssten. Zu untersuchen ist, ob die Taggelder ebenfalls von den Überlegungen und Motiven, die zur gesetzlich geregelten Unpfändbarkeit der IV-Renten bzw. der übrigen in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a wörtlich genannten Leistungen der Ersten Säule geführt haben, erfasst werden. Zunächst fällt auf, dass die Bemessung der Taggelder nicht auf die gleiche Weise wie diejenige der Renten geschieht (Art. 24 Abs. 1 IVG im Vergleich zu Art. 37 Abs. 1 IVG). So bildet etwa Bemessungsgrundlage der Taggelder das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG), Bemessungsgrundlage der Renten ist das durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 37 Abs. 1 IVG i.V. mit Art. 29quater AHVG). Ferner gelten gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG für die Taggelder dieselben Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG, die Höhe der IV-Renten entspricht demgegenüber derjenigen der AHV-Renten (Art. 37 Abs. 1 IVG). Diese Art der Bemessung führt beispielsweise bei alleinstehenden Personen, die in der Regel tiefere Lebenshaltungskosten haben, ab einem gewissen Lohnniveau zu IV-Taggeldern in einer Höhe, die deutlich über dem Betrag einer in der gleichen Situation zu erwartenden IV-Vollrente und auch über ihrem jeweiligen betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt; dies unabhängig von der Bestimmung von Art. 24bis Abs. 3 IVG, die speziell auf die Taggelder für alleinstehende Personen einen Zuschlag gewährt. In diesem Licht betrachtet können die sozialpolitischen Erwägungen, die zur Beibehaltung der absoluten Unpfändbarkeit der IV-Renten geführt haben, nicht zur Begründung einer allfälligen absoluten Unpfändbarkeit von IV-Taggeldern angeführt werden. Auch müssen gemäss Art. 19a EOG von den Taggeldern Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Dies ist als Indiz für den Charakter der IV-Taggelder als gewöhnliches Erwerbseinkommenssurrogat zu werten, da von den IV-Renten, die nur den absoluten Grundbedarf des Leistungsempfängers decken sollen, keine Beiträge an die AHV/IV bzw. an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige erhoben werden. Mit den IV-Taggeldern soll der Lebensunterhalt während der Zeit der Eingliederungsmassnahmen sichergestellt werden (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, 159). Daher ist der Zweck der IV-Taggelder mit demjenigen der IV-Renten grundsätzlich identisch. Allerdings weisen die deutlichen Unterschiede bei der Bemessung der Taggelder bzw. der Renten zunächst darauf hin, dass die IV-Taggelder bezüglich der Frage ihrer Pfändbarkeit nicht mit den Renten gleichgesetzt werden können. Für diese Qualifikation spricht sodann auch die Tatsache, dass die IV-Taggelder in der Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht explizit erwähnt sind. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Gesetzesrevision ein Pfändbarkeitsregime eingeführt, wonach grundsätzlich alles, was Ersatz für Einkommensverlust ist, nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist. Dem entspricht der in Rechtsprechung und Lehre vertretene Grundsatz, wonach die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der absolut unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche abschliessend sei. Dabei sind in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die AHV- und IV-Renten, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie die Leistungen der Familienausgleichskasse als Ausnahme von diesem Grundsatz ausdrücklich erwähnt. Die IV-Taggelder sind demgegenüber wie gesagt nicht wörtlich erwähnt und sollten daher als beschränkt pfändbar nach Art. 93 SchKG betrachtet werden. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit. Schliesslich fällt bei der Betrachtung des in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG gewählten Wortlautes zur Bestimmung der absolut unpfändbaren Leistungen auch auf, dass zuerst von AHV- und IV-"Renten" die Rede ist, danach aber von "Leistungen" des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie von "Leistungen" der Familienausgleichskassen gesprochen wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese unterschiedliche Wortwahl innerhalb desselben Satzes vom Gesetzgeber zufällig getroffen wurde; auch das grammatische und das systematische Auslegungselement sprechen somit gegen eine Unpfändbarkeit der IV-Taggelder. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist zu schliessen, dass die IV-Taggelder nach Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar sind.
(Eine Beschwerde gegen ein im Ergebnis gleich lautendes Urteil der Obergerichtskommission vom 27. Februar 2004 wies das Bundesgericht am 17. Mai 2004 ab).