Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 26, S. 123:Art. 68 Ziff. 2 StGB Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, wenn das früher ergangene Urteil im anderen Verfahren bereits rechtskräftig ist.
Entscheid des Obergerichts vom 2. Mai 2002
Aus den Erwägungen:
5.c)aa) Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Richter indessen, bevor er eine Zusatzstrafe ausfällt, die Rechtskraft des Urteils im anderen Verfahren abzuwarten. Nur ein solches Urteil bildet eine hinreichend feste Grundlage für eine Zusatzstrafe. Ist beispielsweise gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt worden, muss zuerst der Ausgang des Berufungsverfahrens abgewartet werden. Denn das Berufungsurteil könnte ergeben, dass der Angeklagte freigesprochen oder nur zu einer Busse verurteilt wird. Auch können die Art oder die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Art oder die Höhe der Zusatzstrafe, den bedingten Strafvollzug hiefür und dergleichen präjudizieren. Diese Rechtsprechung hindert den Richter allerdings nicht, sofort zu urteilen, wenn sein Fall im Übrigen entscheidungsreif ist, ohne dass er die Rechtskraft des Urteils im anderen Fall abzuwarten hätte. Nur wird er in einem solchen Fall keine Zusatzstrafe, sondern eine selbstständige Strafe ausserhalb der Regel des Art. 68 StGB aussprechen. Sache des Richters im anderen Verfahren wird es dann sein, auf eine Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 StGB zu erkennen. Sollte dieser Richter auf ein Rechtsmittel nicht eintreten oder ist es ihm nach kantonalem Recht sonstwie verwehrt, eine Zusatzstrafe auszufällen, so kann der Verurteilte immer noch gemäss Art. 350 Ziff. 2 StGB die Festsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 68 StGB verlangen (BGE 102 IV 242).
bb) Die vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen datieren vom 7. Mai 2000. Die Strafdrohung dafür lautet nach Art. 90 Ziff. 1 SVG auf Haft oder Busse. Folglich sind die Verkehrsregelverstösse im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten. Mit Urteil vom 9. November 2001 wurde der Angeklagte durch das Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen mehrfacher Veruntreuung und gewerbsmässigen Betruges zu 17½ Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe aussprechen müssen, wenn das Urteil des Kriminalgerichts schon rechtskräftig gewesen wäre. Entscheidend ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nämlich nicht, ob der Kantonsgerichtspräsident tatsächlich eine Freiheitsstrafe aussprechen wollte, sondern vielmehr, dass die zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Ziff. 1 SVG (neben Busse) mit Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 19, N. 31). In seinem Plädoyer vor dem Kantonsgerichtspräsidenten hat der Verteidiger indessen ausgeführt, er habe die schriftliche Begründung des Urteils des Kriminalgerichts verlangt, weshalb dieses Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Die Vorinstanz hat somit zu Recht keine Zusatzstrafe ausgesprochen.
cc) Im Appellationsverfahren wurde nun aber das schriftlich begründete Urteil des Kriminalgerichts Luzern ediert. Gemäss den Angaben des Verteidigers ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Folglich sind nunmehr die Voraussetzungen für die Aussprechung einer Zusatzstrafe erfüllt. In der Appellationsverhandlung verlangte der Verteidiger, der Angeklagte sei im Falle einer Verurteilung nicht zusätzlich zu bestrafen, da die Strafe des Kriminalgerichts des Kantons Luzern auch die angeblich begangene SVG-Übertretung des Angeklagten abdecke. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Busse rechtfertigt sich indessen nicht, da sich die Busse auch als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts als angemessen erweist. Im Verkehrsstrafrecht haben Bussen im Sinne der Spezialprävention auch eine Warnungsfunktion; sie sollen den fehlbaren Lenker erziehen und auf ein künftiges korrektes Verhalten des Lenkers im Verkehr hinwirken. Dieser Strafzweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Busse nicht verhängt würde und der Angeklagte ausschliesslich mit der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe des Kriminalgerichts Luzern belegt würde; daran vermag auch der Widerruf des bedingten Vollzugs von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Land vom 26. Oktober 1998, von 10 Tagen Haft gemäss Strafmandat des Auditors Div Ger 8 vom 30. März 1999 und von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Land vom 3. August 1999 durch das Kriminalgericht nichts zu ändern. Angesichts der Verschiedenheit der zu beurteilenden Delikte kann davon ausgegangen werden, dass das Kriminalgericht für das Verkehrsdelikt zusätzlich zur ausgesprochenen Strafe auch eine Busse verhängt hätte. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge insofern zu korrigieren, als die Busse von Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 9. November 2001 auszusprechen ist.