Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 3, S. 44:Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 176 Abs. 3 ZGB Bei der Zuweisung der Obhut über die Kinder sind kinderpsychiatrische Gutachten - nicht zuletzt mit Blick auf die Dauer des Verfahrens - nur anzuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen (E. 1). Bedeutung stabiler Verhältnisse und eines gemeinsamen Aufwachsens bei der Zuteilung der Kinder (E. 2).Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 276 Abs. 2 ZGB Betreut jeder Ehegatte ein Kind, so kann bei geeigneten Verhältnissen anlässlich der Bemessung der Unterhaltsbeiträge bei jedem Ehegatten entsprechend seinen Erwerbsmöglichkeiten von einem vollen Arbeitspensum ausgegangen werden. Massgebend ist jedoch das Wohl der Kinder (E. 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 16. September 2003
Aus den Erwägungen:
1.a) Der Gesuchsgegner macht vorab eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, mit der Begründung, die Vorinstanz habe seinem Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens nicht stattgegeben.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt dem an einem Prozess Beteiligten das Recht ein, sich zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen zu äussern und die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können. Diesem Recht steht die Pflicht der Behörden gegenüber, die Ausführungen der Parteien zu würdigen und rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge zu berücksichtigen. Ein uneingeschränktes Recht auf eine Beweisabnahme besteht jedoch nicht. Die Behörden müssen Beweisanträgen nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt erachten oder das Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher und streitiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheint (Georg Müller, Kommentar BV, N. 106 zu Art. 4 aBV; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, 140; BGE 117 Ia 268; OGE vom 9. April 1999 i.S. N.). Ein Gericht kann, gestützt auf die Verfahrensvorschriften sowie die besonderen Umstände des Falles, das Beweisverfahren schliessen und die Abnahme weiterer Beweise ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätten (BGE 115 Ia 101,103 IV 301).
b)aa) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht für die Dauer des Getrenntlebens die nötigen Massnahmen hinsichtlich der unmündigen Kinder der Ehegatten. Hinsichtlich der Ordnung der Elternrechte und -pflichten (Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt, Kindesschutzmassnahmen) gilt die unbeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, N. 78 zu Art. 176 ZGB). Diese verlangt, dass auch im summarischen Verfahren nach Art. 175 ff. ZGB eine sorgfältige Abklärung der massgeblichen Verhältnisse vorgenommen wird. Wie im neuen Scheidungsrecht sind neben den Eltern gegebenenfalls auch die Kinder in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 92 ff. zu Art. 176 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, 552 ff.).
bb) Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Kindes ist das Kindeswohl. Was dem Interesse des Kindes am besten dient, kann immer nur im konkreten Einzelfall und unter Einbeziehung seines gesamten sozialen Umfeldes bestimmt werden (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 45 zu Art. 176 ZGB; OGKE vom 10. September 1996 i.S. W., vom 17. September 2002 i.S. A. und vom 28. Juli 2003 i.S. L.).
Entsprechend ihrem gesetzlich vorgesehenen Zweck sind die im summarischen Verfahren zu treffenden Anordnungen des Eheschutzgerichtes vorübergehende Massnahmen, die einer raschen Bewältigung einer ehelichen Krise dienen sollen. Im Unterschied zur Situation bei einer Ehescheidung, die meistens eine Neuorientierung aller beteiligten Personen zur Folge hat, geht es im Eheschutzverfahren darum, für die betroffenen Kinder rasch eine optimale Situation zu schaffen. Dabei sollten die bisherigen Lebensumstände eines Kindes nicht ohne Not von Grund auf verändert werden. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur dann angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, namentlich auffällige Störungen beim Kind, bei den Eltern oder in der Familienstruktur (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 90 zu Art. 176 ZGB; Adrian Studiger, Das neue Scheidungsrecht - eine erste Bilanz eines bernischen erstinstanzlichen Richters, Anwaltsrevue 2001, 21).
cc) Der Kantonsgerichtspräsident hatte vor dem Hintergrund des angespannten Konfliktes um die Zuweisung der elterlichen Obhut Auskünfte bei der Vormundschaftsbehörde eingeholt. Überdies ordnete er die Befragung der Kinder durch lic.phil. R., Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie, an und übertrug damit die unter E. 1.b.aa erwähnte Kinderanhörung zu Recht einer Fachperson. Die Abklärungen der Vorinstanz waren somit umfassend und der im Eheschutzverfahren gebotenen Dringlichkeit angemessen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht von lic.phil. R. auch eine Beurteilung der Anhörungen enthielt.
Der Kantonsgerichtspräsident hat somit zu Recht auf die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens, dessen Erstellung erfahrungsgemäss Monate dauert, verzichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Eine solche müsste gemäss der Praxis des Bundesgerichtes ohnehin als geheilt gelten, nachdem dem entsprechenden Antrag des Gesuchsgegners im Rahmen des Rekursverfahrens nun stattgegeben worden ist (vgl. E.2.b.bb). ...
2.a) Die Gesuchstellerin hat den Entscheid der Vorinstanz, den gemeinsamen Sohn X. unter die elterliche Obhut des Gesuchgegners zu stellen, nicht angefochten. Umstritten ist jedoch die Obhutszuteilung für Tochter Y. Der Gesuchsgegner beantragt, Y. sei zusammen mit X. unter seine Obhut zu stellen, da Geschwister nicht getrennt werden dürften und Y.'s Wohl unter der Obhut der Gesuchstellerin gefährdet sei. Dies sei in einem kinderpsychiatrischen Gutachten festzustellen, dessen Einholung im vorliegenden Verfahren erneut beantragt werde.
b)aa) Die Zuweisung eines Kindes unter die Obhut eines Elternteiles hat sich - wie unter E.1.b.bb erwähnt - nach dem unter den konkreten Umständen zu beurteilenden Kindeswohl zu richten. Es ist diejenige Regelung zu treffen, welche die körperliche, psychische und geistig harmonische Entwicklung des Kindes am besten zu gewährleisten vermag. Es soll in möglichst stabilen, durch Zuwendung und Verantwortung geprägten Beziehungen leben können und vor Krisen soweit möglich geschützt sein (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 176 ZGB; Hauheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 45 zu Art. 176 ZGB; OGKE vom 10. September 1996 i.S. W., vom 17. September 2002 i.S. A. und vom 28. Juli 2003 i.S. L.).
Der Entscheid des Eheschutzrichters soll grundsätzlich im Hinblick auf eine spätere Scheidung keine präjudizierende Wirkung entfalten. Bei voraussichtlich langer Trennung lässt sich jedoch insofern nicht ohne weiteres jegliche scheidungspräjudizierende Wirkung ausschliessen, als der Kontinuität der bisherigen Verhältnisse wiederum in einem späteren Scheidungsverfahren Rechnung zu tragen ist (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 45 zu Art. 176 ZGB).
Die Wahrung des Kindeswohls bei der Zuteilung der elterlichen Obhut erfordert vor allem die Beachtung des Stabilitätsprinzips. Die Kinder sollten - wie eben erwähnt - ihre bisherigen Lebensumstände und ihr soziales Umfeld nach Möglichkeit nicht aufgeben müssen. Ein in der persönlichen Befragung geäusserter Zuteilungswunsch des Kindes ist durch das Gericht zu berücksichtigen, wenn ihm das Kindeswohl nicht entgegensteht. Vorausgesetzt wird, dass dieser Wunsch Ausdruck einer besonderen Verbundenheit zu einem Elternteil ist und es sich um einen aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes gefestigten Entschluss handelt (BGE 122 III 401 und 124 III 90).
bb) Der vorliegende Ehekonflikt wird seitens beider Parteien sehr emotional geführt, was namentlich für Y. und X. eine grosse Belastung darstellt. Die verschiedenen Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sprechen dafür, dass einverständliche Regelungen zwischen den Parteien zurzeit kaum möglich sind, weshalb auch im hängigen Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht wohl keine Einigung in Sicht ist. Vor diesem Hintergrund muss der Rekursentscheid über die Zuteilung der elterlichen Obhut für Y. ihrem Wohl längerfristig Rechnung tragen, was angesichts der bereits langen Verfahrensdauer nach einer sorgfältigen Abklärung aller massgeblichen Umstände verlangt. Dies gilt umso mehr, als sich die Vorinstanz gegen Lehre und Rechtsprechung für eine Trennung der beiden Geschwister ausgesprochen hat. Aus diesem Grund gab der Obergerichtspräsident am 6. November 2002 eine kinderpsychiatrische Begutachtung von Y. bei Dr.med. Th. in Auftrag. Ihr Bruder X., dessen Verbleib beim Gesuchsgegner nicht bestritten ist, wurde insofern in die Begutachtung einbezogen, als die Auswirkungen einer Trennung zwischen ihm und Y. auf ihr Wohl zu beurteilen waren.
c)aa) In seinem sorgfältig erstellten, ausführlichen Gutachten vom 25. Juli 2003 gelangt Dr. Th. zum Schluss, es spreche grundsätzlich nichts gegen die Fähigkeit beider Parteien, ihre Tochter erziehen zu können. Y. sei ein in allen Bereichen adäquat altersgemäss entwickeltes Mädchen; es gebe keine Hinweise auf psychische oder Entwicklungsstörungen. Sie stehe jedoch in dem bei Trennungskindern regelmässig beobachteten Loyalitätskonflikt, und der unerbittliche Streit zwischen den Eltern gefährde zunehmend ihr Wohl. Sie habe wiederholt verbal und in Spielszenen zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie darunter leide, dass die Eltern nur Schlechtes voneinander sagten. Die verschiedenen Gespräche und Untersuchungen hätten deutlich ergeben, dass die Mutter für Y. die Hauptbezugsperson sei, mit welcher sie weiterhin zusammenleben möchte. Nach Auffassung des Gutachters sei die Gesuchstellerin auch in der Lage, Y. die für ihre körperliche und seelische Entwicklung nötige Zuwendung zu geben. Die Vorwürfe des Gesuchgegners gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin seien vor dem Hintergrund des Ehekonfliktes zu würdigen und trotz seiner verständlichen Enttäuschung nicht gerechtfertigt. Y. erlebe ihre Mutter zwar gelegentlich als streng; zwischen den beiden bestehe jedoch eine enge, auch körpernahe Beziehung, wie sie ein Mädchen in ihrem Alter noch brauche. Soweit es ihr Loyalitätskonflikt zugelassen habe, habe sich Y. - vor allem auch indirekt in den verschiedenen Tests - für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen.
bb) Die geschwisterliche Beziehung zwischen X. und Y. bezeichnet der Gutachter als gut, aber nicht besonders eng. Durch die faktische Trennung seit März 2002 sei zwischen den beiden Kindern eine Distanz entstanden, die durch den wachsenden Konflikt zwischen den Eltern und den ungenügenden Kontakt noch vergrössert werde. X. lehne seine Mutter zurzeit ab und solidarisiere sich sehr stark mit dem Vater. Er weigere sich, zu Mutter und Schwester auf Besuch zu gehen und könne sich ein gemeinsames Zusammenleben der Geschwister nur unter der Obhut des Vaters vorstellen. Dies würde jedoch bedeuten, dass Y. die Mutter als Hauptbezugsperson verlieren würde. Zusammenfassend gelangt der Gutachter zum Schluss, dass ein gemeinsames Aufwachsen von Y. und X. grundsätzlich wünschenswert wäre, sich jedoch mit den Bedürfnissen der beiden Kinder nach der bereits seit längerer Zeit bestehenden Trennung nicht mehr vereinbaren lasse.
cc) In Beantwortung der ihm vom Gericht gestellten Fragen bestätigte der Gutachter den Entscheid der Vorinstanz, Y. unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Die Ausführungen des Gesuchgegners, das Gutachten sei einseitig zugunsten der Gesuchstellerin verfasst, entbehren jeglicher Grundlage; ebenso der Vorwurf, Dr. Th. habe sich im Rahmen seiner Abklärungen mit Fragen beschäftigt, die ihn nichts anzugehen hätten. Der Gutachter konnte den Loyalitätskonflikt Y.'s und ihre Beziehung zu X. und zu ihren Eltern nicht losgelöst von dem massiven und sehr emotional geführten Konflikt der Parteien beurteilen. Dass das Gutachten in diesem Zusammenhang auch die wichtigsten Konfliktpunkte abklärte und auflistet, hilft dem urteilenden Gericht, sich in diese schwierige Familiensituation hineinzudenken.
Erneut spricht der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 20. August 2003 der Gesuchstellerin jegliche Erziehungsfähigkeit ab. Gemäss den von X. gegenüber dem Gutachter gemachten, aber von diesem nicht beachteten Äusserungen werde Y. von ihrer Mutter sehr häufig körperlich gezüchtigt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass X. seit der Trennung keinen regelmässigen Kontakt zur Mutter und Schwester mehr hatte und daher über deren alltägliches Zusammenleben gar keine schlüssigen Angaben mehr machen kann. Y. selbst hat dem Gutachter erzählt, sie werde manchmal von der Mutter mit einem Schlag auf das Hinterteil oder auf die Finger gemassregelt, was dafür spricht, dass diese Art von Strafen zwar gelegentlich zum Erziehungsalltag gehören, jedoch die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und Tochter nicht aussergewöhnlich belasten. Ebenfalls keine besondere Belastung für Y. bedeutet M., der Freund der Gesuchstellerin, den Y. im Leben ihrer Mutter akzeptiert.
Gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin spricht nach Auffassung des Gesuchsgegners auch der Umstand, dass sie sich mit ihrem Rekurs nur für ihre finanziellen Interessen wehre und die Obhutsberechtigung für X. nicht in Frage gestellt habe. Die Gesuchstellerin hat sich in den Gesprächen mit dem Gutachter wiederholt dahin geäussert, sie wolle X. nicht gegen seinen Willen zwingen, bei ihr zu leben, auch wenn sie darunter leide, dass ihr Sohn den Kontakt zu ihr nicht mehr suche. Mit ihrer Haltung zeigt die Mutter, dass sie den klaren Wunsch ihres Sohnes, beim Vater zu bleiben, respektiert. Sie ist somit in der Lage, ihre ehelichen Konflikten mit dem Gesuchsgegner von den Bedürfnissen ihres Sohnes zu unterscheiden, was dafür spricht, dass sie nicht aus Gleichgültigkeit, sondern mit Blick auf sein Interesse nicht weiter um die Obhutsberechtigung für X. gekämpft hat.
d) Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten festzustellen, dass dem Bedürfnis Y.'s nach Stabilität besser Rechnung getragen wird, wenn sie für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut der Gesuchstellerin bleiben kann. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I, Y. bei der Mutter zu belassen, entspricht unter der Berücksichtigung aller massgeblichen Kriterien dem Wohl des Kindes, weshalb er zu bestätigen und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Gutachter hat jedoch klar darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Veränderung der Situation eine Neubeurteilung der Obhutsfrage erforderlich machen würde. Namentlich eine grössere räumliche Distanz zwischen Y. und X. und ihrem Vater würde ihrem klaren Bedürfnis nach regelmässigem Kontakt nicht Rechnung tragen, weshalb im heutigen Zeitpunkt ein Umzug ins Ausland mit Y.'s Wohl nicht vereinbar wäre. Wichtig ist auch, dass die Gesuchstellerin nach der rechtlichen Erledigung der Obhutsfrage nun möglichst rasch für stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse sorgt, damit der Alltag Y.'s eine gewisse Regelmässigkeit bekommt. Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Umzug der Gesuchstellerin nach Kroatien bestehen heute jedoch nicht, sodass dazu keine weiteren Beweise abzunehmen sind.
e) Mit Blick auf die im vorliegenden Fall unumgängliche Trennung der beiden Geschwister kommt dem Besuchsrecht beider Parteien eine besondere Bedeutung zu. Abgesehen vom persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und ihrem nicht obhutsberechtigten Elternteil soll das gegenseitige Besuchsrecht zumindest an den Wochenenden und in den Ferien ein gemeinsames Aufwachsen von X. und Y. ermöglichen. Bei beiden Parteien ist das Besuchsrecht im Grundsatz nicht bestritten, der andauernde Familienkonflikt hat jedoch bisher regelmässige Kontakte erschwert. Es bleibt zu hoffen, dass seine rechtliche Erledigung mit der Zeit zu einer Entspannung führt, die es beiden Kindern ermöglicht, die Besuchswochenenden unbeschwerter zu erleben. ...
4.a)aa) Auf beiden Seiten umstritten sind die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin und Tochter Y. zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Art. 176 Ziff. 1 und Art. 276 Abs. 2 ZGB). Hinsichtlich der Unterhaltspflicht unter Ehegatten gilt nicht die Offizial-, sondern die Dispositionsmaxime (Bühler/Spühler, Berner Kommentar 1980, N. 41 ff. zu Art. 158 ZGB; Spühler/Frei-Maurer, Ergänzungsband, Bern 1991, N. 44 zu Art. 158 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, Bern 1993, Rz. 12.31; OGKE vom 15. Februar 2001 i.S. R.). Dies bedeutet, dass das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist und nicht darüber hinaus gehen darf. Anders verhält es sich grundsätzlich hinsichtlich der Unterhaltspflicht für Kinder. Art. 280 Abs. 2 ZGB sieht diesbezüglich vor, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und die Beweise nach freier Überzeugung würdigt. Damit gilt im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge von Bundesrechts wegen die uneingeschränkte Offizial- und die Untersuchungsmaxime (BJM 1992, 253), weshalb Parteianträge nicht vorausgesetzt und Parteierklärungen nicht verbindlich sind (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 235 zu Art. 156 aZGB; BGE 118 II 94). Ehegattenbeitrag und Kinderunterhaltsbeiträge können jedoch nicht vollständig losgelöst voneinander betrachtet werden (OGKE vom 6. Juni 1997 i.S. N.; LGVE 1992 I, Nr. 25; vgl. auch Art. 148 Abs. 1 ZGB und Art. 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
bb) Der Gesuchsgegner vertritt sinngemäss die Auffassung, die Gesuchstellerin sei leistungsfähig genug, um selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Nach ständiger Praxis berechnet die Obergerichtskommission bei der Beurteilung eines Einkommens oder eines Existenzminimums zunächst den gesamten, an den Unterhalt der Gegenpartei zu bezahlenden Barbeitrag und teilt diesen in der Folge entsprechend dem in der Verfügung der Vorinstanz angewandten Verteilungsschlüssel auf die Unterhaltsberechtigten auf (vgl. OGKE vom 24. Juli 2002 i.S. E.; OGKE vom 6. Juni 1997 i.S. N.; OGKE vom 8. Februar 1996 i.S. B., 34; OGKE vom 5. Juli 1995 i.S. I., 19). Entsprechend sind auch vorliegend bei einer allfälligen Korrektur der beiden Einkommen oder der Existenzminima auf beiden Seiten sämtliche Unterhaltsbeiträge zu überprüfen, womit auch die der Offizialmaxime unterliegenden Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind.
b)aa) Bei der Bemessung des Einkommens ist von der Leistungsfähigkeit beider Parteien auszugehen, welche sich grundsätzlich nach der bisherigen Arbeitsteilung innerhalb der Ehe zu richten hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 18 ff. zu Art. 176 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 32 zu Art. 137 ZGB).
Unbestritten ist vorliegend das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchgegners in der Höhe von Fr. 5'261.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Strittig ist, welches Einkommen die Gesuchstellerin erzielen könnte. Die Vorinstanz ging von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'500.-- pro Monat aus. Der Gesuchsgegner macht geltend, mit Blick auf die voraussichtlich andauernde Trennung sei die Gesuchstellerin verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen.
bb) Die Besonderheit liegt im vorliegenden Fall darin, dass beide Parteien inskünftig für eines der beiden Kinder zu sorgen haben. Beide Eltern stehen somit vor der Situation, eine Erwerbstätigkeit mit ihren Kinderbetreuungspflichten vereinbaren zu müssen. Daraus den Schluss zu ziehen, jeder Elternteil sei ab jetzt nur noch für sich und das von ihm betreute Kind verantwortlich, wäre jedoch verfehlt. Massgebliches Kriterium ist auch bei diesem Fragenkomplex das Wohl der beiden Kinder, deren Betreuungsbedürfnisse aufgrund des Altersunterschiedes nicht identisch sind. Überdies sind die Erwerbsmöglichkeiten sowie die Lohnunterschiede zu berücksichtigen.
cc) Der Gesuchsgegner hat eine 100 %-Stelle als Angestellter. Die Betreuung seines inzwischen zehnjährigen Sohnes wird tagsüber ausserhalb der Schulzeiten durch die Grossmutter väterlicherseits wahrgenommen. Unter den gegebenen Umständen ist es für den Gesuchsgegner möglich und zumutbar, seine 100 %-Tätigkeit neben der Betreuung von X. weiterzuführen, wobei ihm die Kosten für die Betreuung von Fr. 600.-- im Existenzminimum angerechnet werden müssen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als X. als Schüler bereits eine gewisse Selbständigkeit hat. Bei der Betreuung durch die Grossmutter kann im Übrigen von einem tieferen Ansatz ausgegangen werden als bei einer ausserfamiliären Fremdbetreuung.
dd) Demgegenüber hat die Gesuchstellerin mit Y. ein sechsjähriges Mädchen zu betreuen, welches in diesem Sommer in den Kindergarten gekommen ist (vgl. Entscheid OGP vom 16. Juli 2003). Es ist unbestritten, dass ein Kind im Alter von Y. ausserhalb der Schulzeiten noch einer ständigen Betreuung bedarf, wobei diese nicht zwingend durch die Gesuchstellerin persönlich wahrgenommen werden muss. Denkbar wäre z.B. auch eine Betreuung durch eine Tagesmutter, was den Vorteil hätte, dass Y. tagsüber an einem stabilen Betreuungsplatz und - wenn möglich - auch noch mit anderen Kindern zusammen aufwachsen könnte. Solche Betreuungsplätze bestehen im Kanton Obwalden; im Übrigen hat die Rekurrentin selbst dargelegt, dass sie Y. auch fremdbetreuen lassen könne. Die in diesem Fall anfallenden Betreuungskosten von Fr. 1'000.-- pro Monat müssen der Gesuchstellerin ebenfalls im Existenzminimum angerechnet werden (vgl. E.4.d.bb).
Somit ist es unter den gegebenen Umständen auch für die Gesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, einer 100 %-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als gelernte Coiffeuse kann sie gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe einen Minimallohn von Fr. 3'100.-- erzielen. Nachdem sich die Gesuchstellerin zuerst wieder in ihren angestammten Beruf einarbeiten müsste (Weiterbildungen, neue Techniken etc.), ist ermessensweise von diesem Grundlohn als hypothetischem Einkommen auszugehen. ...