Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 32, S. 139:Art. 26b Abs. 4 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 1 StPO Der Anzeige stellende Polizeibeamte, der aufgrund seines Verhaltens als befangen erscheint, darf nur als Auskunftsperson und nicht als Zeuge befragt werden; die unzulässige Zeugeneinvernahme ist unverwertbar. Der Angeschuldigte muss vom Anfang einer Befragung an wissen, zu welchem Gegenstand er einvernommen wird, und er darf (auch vorübergehend) nicht getäuscht werden, von wem eine ihn belastende Feststellung stammt.
Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2002
Aus den Erwägungen:
1.a) Die Appellation richtet sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes, den Angeklagten vom Vorwurf des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, die Annahme einer Befangenheit beim Polizeibeamten B. sei nicht gerechtfertigt. Dieser habe die von ihm festgestellte Verkehrsregelverletzung zur Anzeige gebracht, weil der Angeklagte mit seinem Verhalten tatsächlich eine grosse Gefahr geschaffen habe. Dass er daher bei seinen Befragungen durch das Verhöramt und das Kantonsgericht das Verhalten des Angeklagten als "gravierend" bezeichnet habe, sei verständlich und lasse nicht auf eine Befangenheit schliessen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Polizeibeamte - entgegen internen Anordnungen - die Befragung des Angeklagten sowie die Rapportierung des Vorfalls persönlich an die Hand genommen habe.
b)aa) Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO ist der Beweis einer dem Angeklagten nachteiligen Tatsache dann erbracht, wenn sie zur vollen Überzeugung des Richters dargetan ist, sodass ihre Annahme als eine nach den Gesetzen der Vernunft sich ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erscheint. Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel beurteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung (Art. 4 Abs. 1 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, so prüft das Gericht anhand sämtlicher Umstände, welche Sachdarstellung überzeugt. Kann eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung gewonnen werden, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" freizusprechen (Art. 4 Abs. 2 StPO).
bb) Die Anklage beruht ausschliesslich auf den Aussagen des Polizeibeamten B. Das Kantonsgericht hatte ihn anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2001 als Zeugen befragt, gelangte jedoch in seinem gleichentags ergangenen Entscheid zum Schluss, dass die Zeugenaussage nicht verwertet werden könne. Der Polizeibeamte B. erscheine durch die Art und Weise, wie er selbst den Angeklagten in der Sache befragt habe, als befangen. Somit hätte der Zeuge gemäss Art. 50 Abs. 1 StPO lediglich als Auskunftsperson befragt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Befangenheit des Polizeibeamten.
2.a)aa) Auskunftspersonen sind Personen, die, ohne im fraglichen Verfahren bezüglich der abzuklärenden Straftaten beschuldigt zu sein, darüber sachdienliche Angaben machen sollen, jedoch ohne den für Zeugen geltenden Aussage- und Wahrheitspflichten unterworfen zu sein. Die Einführung der Auskunftsperson in fast allen Strafprozessordnungen der Schweiz trägt der Tatsache Rechnung, dass im Strafprozess Personen einzuvernehmen sind, die aus verschiedenen Gründen nicht als Zeugen geeignet erscheinen (Niklaus Schmid: Zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, ZStR 112, 1994, 89). Art. 50 StPO erwähnt namentlich den Kläger (Abs. 1), Kinder und Jugendliche bis zum erfüllten 16. Altersjahr (Abs. 3) sowie Personen, die selbst unter dem Verdacht einer strafbaren Handlung stehen (Abs. 2). Darüber hinaus sieht Art. 50 Abs. 1 StPO generell vor, dass Personen, die als befangen erscheinen oder deren Urteilskraft he- rabgesetzt ist, statt unter Zeugenpflicht als Auskunftsperson anzuhören sind.
bb) Es kommt in der Praxis regelmässig vor, dass Polizisten zu Vorfällen, die sie als Beamte oder privat beobachtet und zur Anzeige gebracht haben, als Zeugen befragt werden (vgl. z.B. OGE vom 23. Mai 1996 i.S. K.). Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der Beweiserhebung zulässig (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 628; ZR 1987 Nr. 87, 206), wobei - wie bei allen Zeugen - zu prüfen ist, ob beim befragten Polizeibeamten eine Befangenheit vorliegt. Eine solche ist insbesondere dann gegeben, wenn der Zeuge ein eigenes Interesse am Prozessausgang oder eine besondere Beziehung zum Angeschuldigten hat (Peter Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, AJP 12/2000, 1451).
b)aa) Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass sich eine Befangenheit des Polizeibeamten nicht allein aus dem Umstand ergeben kann, dass er das Strassenverkehrsdelikt, welches er beobachtet hatte, ohne Einschaltung eines Polizeikollegen weiterverfolgt hatte. Auch wenn es in jedem Fall sachdienlicher gewesen wäre, die Rapportierung des Sachverhaltes und insbesondere die Befragung des Angeklagten in andere Hände zu geben, lässt das vom Polizeibeamten B. gewählte Vorgehen nicht zum Vornherein darauf schliessen, dass er ein besonderes Interesse an einer Verurteilung des Angeklagten hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Polizeibeamte im fraglichen Zeitpunkt der Kriminalpolizei zugeteilt war und es daher noch weniger verständlich ist, weshalb er nicht einen Kollegen der Verkehrspolizei eingeschaltet hatte. Dies lässt zumindest vermuten, dass er persönlich daran interessiert war, diesen Fall selbst zu bearbeiten.
bb) Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der Art und Weise, wie der Polizeibeamte B. die Befragung mit dem Beklagten durchgeführt habe, entstehe der Eindruck seiner Befangenheit. Gemäss dem Befragungsprotokoll vom 12. Dezember 2000 wurde der Angeklagte erst bei der neunten Frage vom Vorwurf des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren in Kenntnis gesetzt, was eine Verletzung seines verfassungsmässigen Orientierungsanspruches gemäss Art. 32 Abs. 2 BV darstellt. Gemäss dieser Bestimmung ist es unzulässig, den Angeschuldigten in ein unverfängliches Gespräch ohne konkreten Bezug zu einem Deliktsvorwurf zu verwickeln (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 619; vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 26b Abs. 4 StPO). Vielmehr muss er vom Anfang einer Befragung an wissen, zu welchem Gegenstand er einvernommen wird. Nicht korrekt war auch, dass der Polizeibeamte gegenüber dem Angeklagten zunächst den Eindruck erweckte, die gegen ihn gemachten Aussagen stammten von einer Drittperson, und ihn erst unter Frage 11 damit konfrontierte, dass es sich um seine eigenen Feststellungen handle.
cc) Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung als Auskunftsperson machte der Polizeibeamte B. geltend, er sei mit der in solchen Fällen üblichen Polizeitaktik vorgegangen. Zwar steht den Ermittlungsbehörden in einer Strafuntersuchung ein gewisser Ermessensspielraum in der Befragungstaktik zu, doch dürfen bei der Befragung keine Täuschungen oder Vorspiegelungen angewendet werden (Art. 41 Abs. 3 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 619 und 625). Der Angeschuldigte hat zudem das Recht zu wissen, wer ihn belastet, und mit jeder ihn belastenden Person konfrontiert zu werden (AbR 1998/1999, Nr. 43). Die Vorgehensweise des Polizeibeamten B. lässt sich nicht mit einer taktischen Notwendigkeit rechtfertigen, sondern zeigt vielmehr die Absicht, die Ungewissheit sowie den Überraschungseffekt beim Angeklagten für seine Ermittlungen auszunutzen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Interesse des Polizeibeamten, den Angeklagten einer Bestrafung zuzuführen über seine berufliche Motivation hinausging. Er hatte sich durch dessen Fahrweise gemäss eigenen Angaben gefährdet gefühlt und überdies während der polizeilichen Befragung Bemerkungen zum Charakter des Angeklagten gemacht, weil dieser wiederholt angab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Spätestens anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2000 musste der Polizeibeamte daher als voreingenommen gelten, was sich auch dadurch zeigte, dass er den Angeklagten gegenüber dem Verhörrichter als arrogant bezeichnete. Zu Recht ist das Kantonsgericht daher zur Auffassung gelangt, dass der Zeuge aufgrund seiner Befangenheit vor Gericht nur als Auskunftsperson hätte befragt werden dürfen.
d)aa) Wird eine Person als Zeuge einvernommen, obwohl sie als Auskunftsperson zu befragen gewesen wäre, so ist die Einvernahme unverwertbar (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O, N. 659). Die Vorinstanz hat somit richtigerweise nicht auf die Aussagen abgestellt, die der Polizeibeamte als Zeuge anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 21. November 2001 gemacht hatte. Dabei hat sie jedoch nicht beachtet, dass der Polizeibeamte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 21. Mai 2001 durch den Verhörrichter korrekt als Auskunftsperson befragt worden war. Die damals gemachten Aussagen wären grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel, sofern sie sich als glaubwürdig erwiesen.
bb) Wie bereits erwähnt, erscheint der Polizeibeamte B. seit der persönlichen Begegnung mit dem Angeklagten als voreingenommen, womit die Glaubwürdigkeit seiner späteren Aussagen in Frage gestellt wird. Vor dem Verhörrichter bezeichnete er das Verhalten des Angeklagten als "extrem" und "gravierend". Nachdem somit ein besonderes Interesse an einer Verurteilung des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint seine vor dem Verhörrichter geschilderte Sachdarstellung nicht glaubwürdiger als die Darstellung des Angeklagten, der die ihm vorgeworfene Tat von Anfang an bestritten hat. Aus den teilweise etwas unbestimmt gehaltenen Aussagen des Angeklagten im Untersuchungsverfahren lässt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Beweis für seine Täterschaft im zu beurteilenden Fall ableiten. Ein Geständnis liegt nicht vor. Abgesehen von den nicht überzeugenden Aussagen der Auskunftsperson B. gibt es keinen Beweis für ein tatbestandsmässiges Verhalten des Angeklagten, weshalb ihn die Vorinstanz zu Recht freigesprochen hat.