Entscheidpublikation AbR 2002/03 Nr. 8, S. 65:Art. 8 ZGB und Art. 377 OR Die Aktivlegitimation für die geltend gemachte werkvertragsrechtliche Forderung fehlt, wenn die Forderung zufolge eines Sacheinlagevertrags auf eine neu gegründete Gesellschaft übergegangen ist. Auslegung der fraglichen Klausel im Sacheinlagevertrag (E. 1 und 2). Die Beweislastverteilung wird irrelevant, sobald der Richter den streitigen Sachverhalt festgestellt hat (E. 3). Unzulässige Doppelvertretung. Allein die Übertragung der Prozessführungsbefugnis ohne Zession der eingeklagten Forderung bewirkt nicht das Übergehen der Aktivlegitimation (E. 4).
Entscheid des Obergerichts vom 31. Dezember 2003
Aus den Erwägungen:
Ein Kläger ist aktivlegitimiert, wenn er die Berechtigung hat, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis gegen den ins Recht gefassten Beklagten geltend zu machen. Die Aktivlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht. Die Prüfung der Aktivlegitimation erfolgt frei und von Amtes wegen (BGE 126 III 63; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 206).
a) Laut Ziff. I. des Sacheinlagevertrags vom 28. Juni 2002 zwischen der D.B. Immobilien AG und der in Gründung begriffenen B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, hat die Sacheinlegerin (und hier Klägerin) der in Gründung begriffenen B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, Aktiven von Fr. 466'732.02 und Passiven von Fr. 116'433.23 laut Bilanz vom 1. Januar 2002 übertragen. Des Weiteren übertrug die Sacheinlegerin der zu gründenden Gesellschaft alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen. Ausserdem übernahm die in Gründung begriffene B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, die Schuldpflicht zur Verzinsung und Abzahlung für alle in der Bilanz enthaltenen Passiven, künftige Haftpflichtansprüche und Pflichten aus bestehenden Verträgen unter vollständiger Entlastung der Sacheinlegerin. Bezüglich der in der Übernahmebilanz per 1. Januar 2002 nicht aufgeführten Aktiven und Passiven kamen die Parteien überein, dass diese bei der D.B. Immobilien AG verblieben.
Die Klägerin macht geltend, dass die Forderung gegenüber dem Beklagten gestützt auf den Sacheinlagevertrag nicht auf die neue Unternehmung B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, übergegangen, sondern weiterhin bei ihr verblieben sei. Folglich sei die Aktivlegitimation vorliegend gegeben. Diesbezüglich könne dem Sacheinlagevertrag vom 28. Juni 2002 nämlich entnommen werden, dass nicht alle Aktiven und Passiven auf die neue Aktiengesellschaft übergegangen seien. Ausserdem sei der vorliegende Anspruch auf Abschluss eines Werkvertrags nicht bilanzierungsfähig. Des Weiteren beziehe sich der erste Absatz von Ziff. 1 des Sacheinlagevertrags nur auf diejenigen Forderungen, welche Gegenstand der Übernahmebilanz gewesen seien. Aufgrund der vorliegenden Beweise könne somit nicht belegt werden, dass die geltend gemachte Forderung auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übergegangen sei. Trotzdem habe die Vorinstanz den Übergang der Forderung als erwiesen angesehen.
Der Beklagte bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die Klägerin seit Anfang 2000 die Forderung gegenüber dem Beklagten geltend mache. Folglich sei die Klägerin handelsrechtlich verpflichtet gewesen, diese auch zu bilanzieren. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Forderung bilanziert und mit Sacheinlagevertrag auf die neue Aktiengesellschaft übergegangen sei. Ausserdem beinhalte Ziff. 1 des Sacheinlagevertrags eine Generalklausel auch für nicht bilanzierte Forderungen. Danach seien alle Forderungen und Rechte aus bestehenden Rechtsverhältnissen auf die neue Gesellschaft übergegangen. Folglich sei die Klägerin vorliegend nicht aktivlegitimiert.
b) Vorab ist zu prüfen, ob die Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter den Aktiven, welche laut Sacheinlagevertrag vom 28. Juni 2002 an die B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, übertragen wurden, bilanziert war.
Der Übernahmebilanz vom 1. Januar 2002 kann entnommen werden, dass unter den Aktiven Forderungen in der Höhe von Fr. 155'746.70 (davon Debitoren Fr. 161'246.70 und Delkredere Fr. -5'500.--) bilanziert sind. Grundsätzlich werden Forderungen in die Buchführung eingebucht, sobald das zugrunde liegende Geschäft (Warenlieferung oder Leistungserbringung) so weit abgewickelt ist, dass für das erbringende Unternehmen ein Anspruch auf Gegenleistung fällig wird. Diesen Zeitpunkt zu konkretisieren ist nicht einfach. Beim Werkvertrag erfolgt die Fakturierung/Einbuchung der Forderung in der Regel nach Arbeitsfortschritt (Treuhand Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, Zürich 1998, N 2.3/129). Ob und wann die Klägerin aufgrund der Bestätigung des Beklagten vom 29. Mai 1998 eine Forderung gegen den Beklagten erworben hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Aufgrund des Bilanzierungsgrundsatzes der vorsichtigen Bewertung (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern, 1998, 191) ist angesichts der Tatsache, dass die Klägerin keine Leistung aus einem Werkvertrag erbracht hat und zwischen den Parteien umstritten ist, ob und in welchem Umfang ein Anspruch entstanden ist, anzunehmen, dass die Forderung gegenüber dem Beklagten in der Bilanz vom 1. Januar 2002 nicht aktiviert worden ist. Die Frage, ob die Forderung gegenüber dem Beklagten in der Höhe von Fr. 80'000.-- Eingang in die Bilanz vom 1. Januar 2002 gefunden hat oder nicht, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass die Forderung nicht aktiviert worden ist, ist gestützt auf den Sacheinlagevertrag dennoch davon auszugehen (wie nachfolgend dargelegt wird), dass die Forderung auf die neu gegründete B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, übertragen worden ist.
c)aa) Ziff. I des Sacheinlagevertrags hält diesbezüglich nämlich fest, dass die Sacheinlegerin (und Klägerin) der Gesellschaft alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen überträgt. Die Klägerin bringt vor, dass sich diese Klausel nur auf diejenigen Geschäfte und Forderungen beziehe, welche Gegenstand der Übernahmebilanz waren. Zum Beweis dieser Behauptung verlangt sie die Einvernahme von zwei Zeugen. Eine Zeugeneinvernahme ist jedoch vorliegend nicht notwendig, da die Klausel (entgegen der Darlegung der Klägerin) einen eindeutigen und klaren Sinn erkennen lässt: Im Sacheinlagevertrag wird vorab festgehalten, welche Aktiven - also auch welche eingebuchten Forderungen - auf die neue Gesellschaft übergehen. Die Klausel, wonach die Sacheinlegerin der Gesellschaft alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen überträgt, ist deshalb als Auffangklausel für diejenigen Forderungen anzusehen, die unter den Aktiven nicht bilanziert wurden. Sie durfte und musste von beiden Parteien auch in diesem Sinn verstanden werden. Dies ergibt sich auch aus Abs. 2 der Vertragsklausel (vgl. hinten, E. bb). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, wonach nur die aktivierten Forderungen übertragen worden sind, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Sie würde vorliegend - angesichts der Rechtsnatur des Sacheinlagevertrags - auch Interessen Dritter und damit die Rechtssicherheit tangieren (vgl. von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, Zürich 1979, 286 f.).
bb) Bezüglich Abs. 2 von Ziff. I des Sacheinlagevertrags, wonach die in der Übernahmebilanz per 1. Januar 2002 nicht aufgeführten Aktiven und Passiven bei der D.B. Immobilien AG verbleiben "(vergleiche Bilanz per 31. Dezember 2002 (recte: 31. Dezember 2001) - Bilanz vom 1. Januar 2002)", macht die Klägerin sinngemäss geltend, dass aus dieser Formulierung hervorgehe, dass nicht alle Aktiven auf die neue Unternehmung übergegangen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut der Vertragsbestimmung lediglich diejenigen Aktiven nicht auf die neue Unternehmung übergegangen sind, welche in der Bilanz vom 31. Dezember 2001 aufgeführt worden sind, aber nicht Eingang in die Übernahmebilanz per 1. Januar 2002 gefunden haben. Wird die Bilanz der Klägerin per 31. Dezember 2001 mit der Übernahmebilanz der B.D. AG, Gipser und Malerunternehmung, vom 1. Januar 2002 verglichen, so ist festzustellen, dass von allen Forderungen einzig das "Darlehen F." nicht von der neuen Aktiengesellschaft übernommen worden ist. Es kann jedoch dieser Bestimmung und den Bilanzen nicht entnommen werden, dass andere Forderungen bei der Klägerin verblieben sind.
d) Zusammengefasst kann einstweilen festgehalten werden, dass es gestützt auf den Sacheinlagevertrag vom 28. Juni 2002 als erwiesen anzusehen ist, dass die geltend gemachte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf die B.D. AG, Gipser- und Malergeschäft, übergegangen ist. Die Klägerin ist folglich grundsätzlich nicht aktivlegitimiert.
Die Behauptung der Klägerin, dass die Vorinstanz die Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB verletzt habe, kann nicht gehört werden. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird die Beweislastverteilung irrelevant, sobald der Richter den streitigen Sachverhalt festgestellt hat (Vogel/Spühler, a.a.O., 10 N 28). Die Vorinstanz prüfte die Frage der Aktivlegitimation von Amtes wegen und stellte den strittigen Sachverhalt fest. Die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB ist somit vorliegend nicht massgebend.
Als weiteren Beweis für das Vorliegen der Aktivlegitimation legt die Klägerin jedoch ausserdem eine Vereinbarung zwischen der D.B. Immobilien AG und der B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung auf. Danach hätten die Parteien vereinbart, dass der laufende Prozess gegen den Beklagten von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weitergeführt werde, sodass im Prozess kein Parteiwechsel stattfinden würde. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dieser Vereinbarung lediglich um eine Bestätigung der ohnehin bestehenden Rechtslage. Die Vorinstanz sei diesbezüglich zu Unrecht von einem ungültigen Selbstkontrahieren ausgegangen. Selbst wenn bezüglich der Vereinbarung von einem Selbstkontrahieren ausgegangen würde, müsste diese als gültig angesehen werden, da für die juristische Person keine Benachteiligungsgefahr bestehe.
a) Bezüglich der undatierten Vereinbarung gilt es festzuhalten, dass diese während des rechtshängigen Verfahrens beim Kantonsgericht am 4. Dezember 2002 eingereicht worden ist. Entgegen der Darstellung der Klägerin stellt diese Vereinbarung jedoch nicht eine klärende Bestätigung der Rechtslage dar, wie sie bereits aufgrund des Sacheinlagevertrags gegeben war. Wie erwähnt, ging die Forderung (und somit auch die Prozessführungsbefugnis) gegenüber dem Beklagten gestützt auf den Sacheinlagevertrag vom 28. Juni 2002 auf die neu gegründete B.D. AG, Gipser- und Malerunternehmung, über. In der Vereinbarung regeln die Parteien hingegen, dass die D.B. Immobilien AG die Prozessführungsbefugnis erhält.
Es fragt sich jedoch, ob durch die Vereinbarung die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung während des rechtshängigen Verfahrens noch hergestellt werden konnte. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt es, wenn die Aktivlegitimation am Ende des Prozesses gegeben ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 65 zu §§ 27/28).
b) Rechtlich liegt bei der Vereinbarung zwischen den beiden Aktiengesellschaften eine Doppelvertretung vor, da die beiden Aktiengesellschaften von demselben - und für beide Unternehmen einzelzeichnungsberechtigten - Vertreter (D.B.) vertreten werden. Die Doppelvertretung ist aufgrund der Gefahr der Benachteiligung einer Vertragspartei grundsätzlich untersagt. Die Doppelvertretung ist nur ausnahmsweise und zwar in jenen Fällen zulässig, in denen die Natur des Geschäfts die Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen ausschliesst oder wo der Vertretene den Vertreter zum Geschäftsabschluss besonders ermächtigt hat (Gauch/Schluep/Rey/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, Zürich 1998, N. 1438 ff.). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Führung eines Prozesses schon wegen der Prozesskosten immer mit einem Risiko behaftet ist, weshalb aufgrund der Natur des Geschäfts im vorliegenden Zusammenhang nicht von einer fehlenden Gefahr ausgegangen werden kann. Selbst wenn vorliegend von der Gültigkeit der Doppelvertretung ausgegangen würde, ist - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - davon auszugehen, dass in dieser Vereinbarung lediglich die Prozessführungsbefugnis geregelt wird. Die Aktivlegitimation ist die materiellrechtliche Voraussetzung, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Die Vereinbarung beinhaltet jedoch keine Zession, aufgrund welcher die Forderung (und somit der materiellrechtliche Anspruch) auf die Klägerin übergegangen wäre. Folglich wurde der Klägerin der Anspruch nicht abgetreten. Die Vorinstanz hat folglich in ihrem Urteil die Aktivlegitimation zu Recht verneint.
Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime ist die Frage eines Parteiwechsels im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO nicht weiter zu prüfen, da die Klägerin einen solchen explizit verneint.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen ist. Die Appellation ist deshalb abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2002 wird bestätigt.
(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 5. Mai 2004 nicht ein; gleichentags wies es eine Berufung ab, soweit es darauf eintrat).