Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 13, S. 83:Art. 93 und Art. 202 Abs. 1 ZPO Verlegung der Kosten nach gegenstandslos gewordenem Verfahren.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 27. Februar 2004
Aus den Erwägungen:
Die Rekursgegnerin macht demgegenüber geltend, die Ausführungen der Rekurrentin seien aktenwidrig und somit sachlich wie auch rechtlich unzutreffend. Nach der Gerichtspraxis habe in einem Verfahren, welches durch Abschreibungsentscheid erledigt werde, derjenige die Kosten zu tragen, der erst aufgrund des ergriffenen Rechtsmittels reagiert, im konkreten Fall bezahlt habe. Anders wäre es nur, wenn die beteiligten Parteien eine anderslautende aussergerichtliche Vereinbarung geschlossen hätten. Dies sei hier nicht der Fall. B. habe lediglich nach dem Eintrag der provisorischen Verfügung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch mit ihr Kontakt aufgenommen und erklärt, er werde den entsprechenden Betrag unverzüglich bezahlen, was denn auch erfolgt sei. 2.a) Wird eine Klage zurückgezogen, vom Beklagten anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos, verfügt der Gerichtspräsident die Abschreibung des Prozesses und entscheidet über die Kostenauferlegung, wozu nötigenfalls die Parteien anzuhören sind (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Dabei kann in Betracht fallen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit oder das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (AbR 1988/89, Nr. 17, E. 1). Wird ein Prozess durch Anerkennung der Klage gegenstandslos, trägt in der Regel der Beklagte die Kosten, wird er dagegen durch Rückzug der Klage gegenstandslos, so gilt der Kläger als unterliegend und trägt in der Regel die Kosten (OGKE vom 20. April 1995 i.S. F.). Von dieser Regel ist unter anderem dann abzuweichen, wenn die Prozesskosten durch das Verhalten der formell obsiegenden Partei unnötig vermehrt wurden (Art. 93 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die beklagte Partei durch ihr Verhalten Anlass zur Anhebung des Prozesses gegeben hat (OGKE vom 20. April 1995 i.S. F.; vgl. ferner auch OGKE vom 30. Oktober 1997 i.S. G. und OGKE vom 8. November 1987 i.S. P. AG).
b) Im vorliegenden Fall hat zwar die Rekursgegnerin ihr Gesuch am 15. Januar 2004 zurückgezogen. Es liesse sich daher argumentieren, infolge des Rückzuges habe sie als unterliegend zu gelten und die Kosten zu tragen. Indessen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rekursgegnerin ihren Rückzug erst erklärt hat, nachdem sie durch die Rekurrentin bezahlt gemacht wurde. In der Bezahlung des Anlass für das Gesuch um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten bildenden Betrages liegt materiell eine Anerkennung des Anspruchs der Rekursgegnerin durch die Rekurrentin. Aus diesem Grund rechtfertigt sich grundsätzlich eine Kostenauferlegung zulasten der Rekurrentin.
c) Die Rekurrentin macht allerdings geltend, es sei nicht ihr Verschulden, dass sie die Rechnungen nicht früher bezahlt habe, vielmehr habe sie ein Guthaben gegenüber der Rekursgegnerin von über Fr. 400'000.--. Als einzigen Beweis für diese Darstellung legt die Rekurrentin jedoch eine chronologische Schilderung des Sachverhalts aus ihrer Sicht vor. Darin liegt indessen nicht mehr als eine Parteibehauptung, zumal es die Rekurrentin unterlässt, nur schon die in der chronologischen Darstellung erwähnten Schreiben aufzulegen. Mit der aufgelegten Urkunde vermag die Rekurrentin somit von vornherein den Beweis für ein fehlendes Verschulden auf ihrer Seite nicht zu erbringen. Die Rekurrentin beweist aber auch nicht, dass sie, wie behauptet, Guthaben in massgeblicher Höhe gegenüber der Rekursgegnerin hat. Anstelle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob ihr eine Verrechnungsforderung zustehe, zog sie es offensichtlich vor, ohne weitere Vereinbarungen mit der Rekursgegnerin - namentlich in Bezug auf die Tragung der Verfahrenskosten im hängigen Prozess - getroffen zu haben, den streitigen Betrag zu bezahlen und damit die Abschreibung des Verfahrens betreffend Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zu erwirken. Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage, um von einer Kostenverlegung zu ihren Lasten abzusehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie durch die Nichtbezahlung das Verfahren veranlasst und folglich als Verursacherin dessen Kosten zu tragen sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei zu leisten hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen.