Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 17, S. 91:Art. 81 SchKG Keine Wirkungen einer neuen Betreibung für die gleiche Forderung auf ein hängiges Betreibungsverfahren (E. 1).Art. 272 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 ZPO Die Rekursantwortfrist muss nicht gleich lang sein wie die Rekursfrist (E. 2).Art. 80 und Art. 81 SchKG; Art. 167 Abs. 3 aStG Mit Eintritt der absoluten Bezugsverjährung geht die Steuerforderung unter, sodass dafür keine Rechtsöffnung mehr gewährt werden kann. Mit der Verjährung der Steuerforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen geht auch das Steuerpfandrecht und die damit indirekt gegenüber dem Dritten geltend gemachte Forderung unter (E. 3).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Dezember 2004
Aus den Erwägungen:
Die spätere Anhebung einer neuen Betreibung hat auf die vorliegend zu beurteilende Betreibung keinen Einfluss. Der Schuldner, der für die gleiche Forderung mehrfach betrieben wird, hat sich durch die Erhebung des Rechtsvorschlages zur Wehr zu setzen (Praxis 32/1943, Nr. 159, E. 2, 414 f.; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 40, N. 1). Eine weitere Betreibung für die gleiche Forderung gilt allerdings nur dann als unzulässig, falls der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 148, N. 4, mit Hinweis auf BGE 100 III 49;AbR 1996/97, Nr. 20). Der Rekursgegner würde sich somit im zweiten Betreibungsverfahren darauf berufen können, dass er bereits betrieben wurde. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Rekursgegners, dass die Einleitung einer neuen Betreibung automatisch den Rückzug der alten bewirke. Eine entsprechende Willensäusserung kann aus der Einleitung einer zweiten Betreibung nicht entnommen werden. Da eine allfällige zweite Betreibung in der gleichen Sache auf das hängige Verfahren keinen Einfluss hat, ist auch die Auffassung unzutreffend, es dürfe über den hängigen Rekurs nicht entschieden werden, bevor der Rekursgegner den neuen Zahlungsbefehl als Novum habe einführen können. Es besteht kein Anspruch auf Verzögerung eines Entscheides, damit später eintretende Tatsachen noch vorgebracht werden können.
Dem Rekursgegner wurde für die Vernehmlassung zum Rekurs zunächst eine zehntägige, nicht erstreckbare Frist angesetzt. Auf Begehren des Rekursgegners hin wurde diese Frist auf 15 Tage verlängert. Der Rekursgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vernehmlassungsfrist sei nicht gleich lang wie die Rekursfrist, und er sei folglich nicht rechtsgleich behandelt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die 20-tägige Rekursfrist gemäss Art. 272 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche Frist; demgegenüber handelt es sich bei der Frist zur Beantwortung des Rekurses nach Art. 273 Abs. 1 ZPO um eine richterliche Frist. Die unterschiedliche Rechtsnatur der beiden Fristen hat zur Folge, dass sie nicht zwingend gleich lang sein müssen. Es ist sogar sehr oft der Fall, dass sie nicht gleich lang sind. Indem der Verordnungsgeber die Rekursantwortfrist als richterliche Frist ausgestaltet hat, hat er dem Obergerichtspräsidenten ein Ermessen bei der Festlegung der Frist und bei der Beurteilung von allfälligen Fristerstreckungen eingeräumt. Das kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der Dringlichkeit der Angelegenheit (Verjährung), hatte der Obergerichtspräsident ernsthafte, sachliche Gründe für die Ansetzung einer nicht allzu langen, nicht erstreckbaren Rekursantwortfrist. Das Vorgehen des Obergerichtspräsidenten verstösst nicht gegen Art. 8 oder Art. 9 BV.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz ging vom Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels aus, wies das Rechtsöffnungsbegehren jedoch ab, weil die Verjährung eingetreten sei. Im Rekurs machen die Rekurrenten geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Verjährung nicht eingetreten. Aus diesem Grund ist vorab zu prüfen, wie es sich damit verhält. ...
b) Es ist unumstritten, dass sich die Frage der Verjährung nach Art. 167 Abs. 3 des alten Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (aStG) richtet, da die Verjährungsbestimmungen des neuen Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (Art. 188 Abs. 3 StG) nicht milder sind. Gemäss Art. 167 Abs. 3 aStG tritt die Bezugsverjährung in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (vgl. auch Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, 247). Die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 1993 gegenüber der T. AG betreffend den steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 2'215'900.-- wurde durch diese Gesellschaft mit Schreiben vom 12. November 1993 fristgerecht mittels Einsprache angefochten. Die Einsprecherin versäumte es indessen, rechtzeitig eine Begründung der Einsprache einzureichen. Aus diesem Grund trat die Steuer-Einsprachekommission Sarnen am 21. Dezember 1993 auf die Einsprache nicht ein. Dieser Entscheid weist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hin, innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bei der Kantonalen Steuerrekurskommission Obwalden schriftlich Beschwerde einzureichen (vgl. Art. 194 aStG). Gemäss dem auf dem Dokument angebrachten Stempel wurde dieser Entscheid am 22. Dezember 1993 eröffnet und zugestellt. Damit steht fest, dass die Steuerveranlagung der T. AG erst mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, d.h. im Jahre 1994 rechtskräftig wurde. Der Auffassung des Rekursgegners, die Rechtskraft der Veranlagung sei spätestens am 21. Dezember 1993 eingetreten, weil die Steuer-Einsprachekommission Sarnen auf die Einsprache nicht eingetreten sei und dieser Entscheid rein deklaratorische Wirkung entfalte, kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 167 Abs. 3 aStG würde folglich vor diesem Hintergrund die Verjährung des Bezugs der Steuern am 1. Januar 2005 eintreten.
c) Bei dieser Sachlage läge es auf den ersten Blick an sich nahe, die Rechtsöffnung im heutigen Zeitpunkt noch zu gewähren (vgl. aber hinten, E. 4). In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch verschiedene weitere Fragen. Zu Unrecht glauben die Rekurrenten, es komme für die Einhaltung der absoluten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrages auf die Einleitung der Betreibung an. Mit Eintritt der Verjährung geht die Steuerforderung vielmehr unter. Vom Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Bezugsverjährung an besteht somit keine Verpflichtung mehr. Hat der Schuldner nach Eintritt der Verjährung bezahlt, so hat er eine Nichtschuld bezahlt. Beruht die Zahlung auf einem Irrtum oder auf betreibungsrechtlichem Zwang, so kann der Pflichtige sie zurückfordern (Markus Binder, Die Verjährung im Schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, 315; Bernhard J. Greminger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Basel 2002, N. 13 zu Art. 48 StHG; derselbe, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel 2000, N. 4 zu Art. 121 DBG; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, 318; BGE 112 Ia 265 f.). Dies bedeutet, dass die Rekurrenten ihre Steuerforderung auf dem Betreibungsweg auch dann nicht mehr einziehen könnten, wenn die Obergerichtskommission im vorliegenden Entscheid die Rechtsöffnung gewähren würde, sofern es auf den Einspracheentscheid der Steuer-Einsprachekommission Sarnen vom 21. Dezember 1993 ankommt (vgl. dazu auch hinten, E. 4). Es stellt sich daher die Frage, ob der Auffassung der Rekurrenten zu folgen ist, wonach nicht die rechtskräftige Veranlagung der Steuern gegenüber dem Steuerpflichtigen, sondern das Pfandrechtsverfahren in Bezug auf den Dritteigentümer das für die Bezugsverjährung massgebende Veranlagungsverfahren sei.
d)aa) Die Rekurrenten bringen zur Begründung ihres Standpunktes vor, die gegen die T. AG ergangene Veranlagungsverfügung im Jahre 1993 habe für das Grundstück bzw. für den heutigen Rekursgegner keinerlei verbindliche Rechtswirkungen, sondern allenfalls nur eine indirekte Wirkung, indem im Betreibungsverfahren das Grundstück zur Schuldentilgung hätte herangezogen werden können. Die konkrete Höhe des Pfandrechts müsse in einem Pfandrechtsverfahren festgesetzt werden. Der mit dem Steuerpflichtigen nicht identische Pfandeigentümer werde mit der Pfandrechtsverfügung erstmals mit der bestehenden Belastung des Grundstücks konfrontiert. Entsprechend müsse er sich sowohl gegen das Pfandrecht als auch gegen die Steuerforderung zur Wehr setzen können. Im vorliegenden Fall sei ein strittiges Verfahren über die Forderung erst im anschliessenden Pfandrechtsverfahren durchgeführt worden, in welchem der heutige Rekursgegner sämtliche Vorbringen gegen das Pfandrecht, aber auch gegen die Steuerforderung (gegen die T. AG) selber habe erheben können und dies auch getan habe. Es könne nicht sein, dass durch das passive Verhalten der T. AG das Bezugsverfahren gegenüber dem Pfandeigentümer, welches das eigentliche, zeitaufwendige Verfahren darstelle, innert kürzerer Frist durchgeführt werden müsse, als dies bei einem normalen Bezugsverfahren der Fall wäre. Andernfalls hätte es der Pfandeigentümer in der Hand, das Bezugsverfahren durch alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu verzögern, sodass die Bezugsverjährung eintreten könnte, ohne dass rechtskräftig über das für den Bezug notwendige Pfandrecht hätte befunden werden können. Zu beachten sei, dass gegenüber dem Eigentümer des Grundpfandes keine Forderung bestehe; demnach hätte sich die Steuerverwaltung nicht alternativ am Rekursgegner schadlos halten können. Im zweiten Veranlagungsverfahren gegenüber dem Pfandeigentümer habe die frühere Veranlagung nur für den Steuerpflichtigen Gültigkeit. Werde im Pfandrechtsverfahren festgestellt, dass die ursprüngliche Veranlagung zu hoch sei, reduziere sich ausschliesslich die Pfandhaft des Dritten. Ein etwaiges Auseinanderfallen zwischen Dritthaft und Steuerschuld sei eine normale Folge des selbstständigen Verteidigungsrechts des Dritteigentümers. Daraus ergebe sich, dass das ursprüngliche Veranlagungsverfahren für den Pfandeigentümer keine Gültigkeit habe. Das Pfandrechtsverfahren sei deshalb in Bezug auf den Dritteigentümer das für die Bezugsverjährung massgebende Veranlagungsverfahren. Vorliegend sei das Pfandrechtsverfahren erst mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2001 rechtskräftig erledigt worden. Die Höhe der grundpfandgesicherten Forderung sei auch erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Konkursverfahrens bekannt. Entsprechend könne eine Pfandrechtsverfügung nicht vorher eingeleitet werden, würde der Dritteigentümer sich doch verständlicherweise darauf berufen, dass sein Grundstück erst dann zur Deckung der ausstehenden Steuerschulden herangezogen werde, wenn sämtliche rechtlichen Schritte gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgeschöpft worden seien. Den Bezugsbehörden sei die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung vorliegend erst mit Ausstellung des Verlustscheines am 31. August 1998 bekannt gewesen. Dementsprechend hätten sie vorher gar nicht gegen den Rekursgegner vorgehen können.
bb) In der Tat wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, auf Anfechtung des Dritteigentümers hin habe ein zweites Veranlagungsverfahren stattzufinden, und das Pfandrechtsverfahren gegenüber dem Dritteigentümer sei ein Veranlagungsverfahren. Erst durch die Verwendung der Pfandrechtsverfügung in der Betreibung auf Pfandverwertung beginne das Bezugsverfahren (Armin Zucker, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, 121). Auch im vorliegenden Fall wurde ein solches Verfahren durchgeführt. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 30. April 2002 fest, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens habe der Rekursgegner auch die Höhe der durch das Pfandrecht sicherzustellenden Summe und insofern die Steuerforderung bestreiten können. Die Steuerbehörden hätten sich mit dieser Frage befasst und seien nicht davon ausgegangen, die Veranlagung der Steuerschuldnerin sei in Rechtskraft erwachsen und könne im Hinblick auf das Pfandrechtsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Es ist somit höchstrichterlich festgestellt, dass der Rekursgegner sämtliche Einwendungen betreffend den Bestand der Forderung im Rechtsmittelverfahren betreffend das Pfandrecht vorbringen konnte.
cc) Eine andere Frage ist indessen, ob dieses das Pfandrecht und auch die Steuerforderung betreffende Verfahren gegenüber dem Rekursgegner dazu führt, dass als für den Beginn der Bezugsverjährung massgebendes Veranlagungsverfahren das Pfandrechtsverfahren anzusehen sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Steuergrundpfandrecht nur so lange besteht wie die pfandgesicherte Steuerforderung (Zucker, a.a.O., 61). Nach dem Akzessorietätsprinzip geht das Steuergrundpfandrecht mit der Verjährung der Steuerforderung unter (Zucker, a.a.O., 72). Der Umstand, dass im Pfandrechtsverfahren die Rechte des Pfandeigentümers dahingehend gewahrt werden, dass er auch Einwendungen betreffend die Höhe der Steuerforderung vorbringen kann, führt nicht zu einer Verselbstständigung der Ansprüche des Fiskus gegenüber dem Pfandeigentümer. Vielmehr ist es die ursprüngliche Steuerforderung, die der Fiskus gegenüber dem Pfandeigentümer geltend macht; das Pfandrecht ist lediglich ein Mittel zur Sicherung und Durchsetzung dieser Steuerforderung gegenüber dem Dritten. Daraus folgt zwingend, dass mit der Verjährung der Steuerforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen auch das Pfandrecht und die damit indirekt gegenüber dem Dritten geltend gemachte Forderung untergeht, wenn die Verjährung der Steuerforderung eingetreten ist.
dd) Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie geltend machen, das Pfandrechtsverfahren werde erst dann eingeleitet, wenn die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung beim Steuerpflichtigen feststehe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein Rechtsanspruch des Dritteigentümers, dass zunächst die Eintreibung der Steuerforderung beim originären Steuerschuldner zu erfolgen habe und der Dritteigentümer erst nach Ausschöpfung sämtlicher gesetzlicher Möglichkeiten belangt werde, nicht besteht (Zucker, a.a.O., 133 f.). Sodann ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend das Pfandrecht mit der Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2001 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde erging am 30. April 2002. Die Rekurrenten hätten somit genügend Zeit gehabt, die Forderung gegenüber dem Rekursgegner als Eigentümer des Pfandrechts zu vollstrecken; sie haben sich vor allem mit der Behandlung der beiden Erlassgesuche unnötig viel Zeit gelassen.
ee) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass es bezüglich der Verjährung im vorliegenden Fall nicht auf das Pfandrechtsverfahren in Bezug auf den Dritteigentümer ankommt, sondern auf die rechtskräftige Festsetzung der Steuern gegenüber der T. AG.
Fraglich ist somit nur noch, ob die Rechtsöffnung heute noch zu gewähren ist, weil die Verjährung erst am 1. Januar 2005 eintreten wird. Einer Rechtsöffnung stehen jedoch die Betreibungsferien entgegen. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG gelten sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten die Betreibungsferien. Während dieser Zeit dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Als Betreibungshandlung gilt auch der Versand und die Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids. Wird trotzdem ein Rechtsöffnungsentscheid während der Betreibungsferien versandt, so ist er nicht nichtig, entfaltet seine Wirkungen aber erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 121 III 284,127 III 176; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 11, Rz. 35). Der vorliegend durch die Obergerichtskommission getroffene Entscheid entfaltet seine Wirkungen somit in jedem Fall erst im Jahr 2005, also zu einem Zeitpunkt, da die Verjährung des Bezugs der Steuerforderung bereits eingetreten sein wird. Wegen der Betreibungsferien dürfte er zurzeit auch gar nicht versandt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Rechtsöffnung noch zu gewähren, zumal im Anschluss an den Rechtsöffnungsentscheid jegliche weiteren Vollstreckungshandlungen zufolge Untergangs der Steuerforderung wegen der Verjährung ausgeschlossen wären (vgl. Binder, a.a.O., 315).
Bei dieser Sachlage ist der Rekurs abzuweisen und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten zu bestätigen.