Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 21, S. 101:Art. 132 SchKG, Art. 10 und Art. 13 Abs. 2 VVAG Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft. Absehen von einer weiteren Einigungsverhandlung durch die Aufsichtsbehörde. Anordnung der Auflösung der Erbengemeinschaft unter Vorbehalt der Bezahlung des vom Betreibungsamt zu verlangenden Kostenvorschusses. Androhung der Versteigerung des Anteilsrechts für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. April 2005
Aus den Erwägungen:
Ist ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft zu verwerten, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens (vgl. Art. 132 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).
Die Anhörung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VVAG schliesst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 1998, N. 21 zu Art. 132 SchKG). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 132 SchKG). Sämtlichen Beteiligten wurde vorliegend zunächst durch das Betreibungsamt Obwalden die Gelegenheit gegeben, zuhanden der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Sodann konnten die jeweiligen Rechtsvertreter vor der Obergerichtskommission je noch zu den Anträgen des Gegenanwalts Stellung nehmen, sodass das Anhörungsrecht insgesamt ausreichend gewahrt wurde. Nachdem bereits das Betreibungsamt Obwalden eine Einigungsverhandlung durchgeführt hat und da die Gläubigerinnen ein weiteres Vergleichsangebot der Schuldnerin vor der Aufsichtsbehörde abgelehnt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt haben, wird seitens der Obergerichtskommission der Antrag auf eine weitere Einigungsverhandlung abgewiesen; dies wurde bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 allen Beteiligten bzw. deren Rechtsvertreter mitgeteilt.
Die Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 (VVAG; SR 281.41) enthält Ausführungsbestimmungen zu Art. 132 SchKG. Danach verfügt die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Grundsätzlich gilt die Priorität der Auflösung der Gemeinschaft vor der Versteigerung des Anteilsrechtes, wobei Ausnahmen gemacht werden. Eine Ausnahme wird beispielsweise dann zugestanden, wenn bei der Auflösung ein langwieriger kostspieliger Teilungsprozess zu erwarten ist (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, 432 f.; vgl. auch BGE 80 III 117 ff.).
Die Gläubigerinnen beantragen mit Eingabe vom 7. September 2004 die "Verwertung der Liquidationsanteile am Vermögen der unverteilten Erbschaft E. sel. (d.h. die gepfändeten Anteilrechte an der unverteilten Erbschaft des E. sel., ..., gestützt auf den rechtskräftigen Vergleich des Friedensrichteramtes...)". Es ist davon auszugehen, dass sie damit die Auflösung der Erbengemeinschaft sowie die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens wollen. Sie haben denn auch mit Schreiben vom 8. Juni 2004 gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden dessen Mitwirkung bei der Erbteilung gestützt auf Art. 609 ZGB beantragt, damit die Liegenschaft Nr. X., gepfändet werden könne (vgl. aber Art. 93 EG ZGB).
Demgegenüber beantragen die Schuldnerin sowie die Mitanteilhaberin neben einer neuen Einigungsverhandlung, es sei mit der Verwertung der Parzelle Nr. X., zuzuwarten. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Obergerichtskommission auf eine erneute Einigungsverhandlung verzichtet. Ein Zuwarten mit Verwertungshandlungen kommt sodann ebenfalls nicht in Frage. Es gilt keinen über den streitigen Anspruch geführten Rechtsstreit abzuwarten (vgl. dazu Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Zürich 1997, N. 11 zu Art. 132 SchKG; vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 4 zu Art. 122 SchKG). Wie bereits die Obergerichtskommission in den verschiedenen Rechtsöffnungsentscheiden festgehalten hat, liegt in Bezug auf die Erbteilung ein gerichtlicher Vergleich vor, den es nur noch zu vollziehen gilt. Ein Aufschub des Entscheids der Aufsichtsbehörde oder des Vollzugs der nun festzulegenden Verwertungsart käme höchstens dann in Frage, wenn die Gläubigerinnen einem solchen zustimmen würden (vgl. auch Pra 1989, 398 f.). Dies ist derzeit offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen steht vorliegend nicht in erster Linie die Verwertung der Parzelle Nr. X., zur Diskussion, sondern des gesamten Anteilsrechts der Schuldnerin an der unverteilten Erbschaft des E. sel. Eine Anordnung, welche die Verwertung auf einzelne Gegenstände des Gemeinschaftsvermögens beschränkt, wäre ohnehin auch nicht statthaft (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 132 SchKG). Die entsprechenden Anträge der Schuldnerin sowie der Mitanteilhaberin gehen deshalb an der Sache vorbei.
Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigerinnen, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, allerdings eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Satz 3 SchKG werden die Gläubigerinnen im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses für das zur Herbeiführung der Erbteilung nötige Verfahren aus dem Verwertungserlös vorweg befriedigt (vgl. zum Ganzen Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 23 und N. 38 zu Art. 132 SchKG). Im Dispositiv ist deshalb die Auflösung der Erbengemeinschaft anzuordnen, unter dem Vorbehalt der Bezahlung des Kostenvorschusses. Das Betreibungsamt wird die Gläubigerinnen aufzufordern haben, innert einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert werde.