Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 22, S. 103:Art. 172 Ziff. 3 SchKG Voraussetzungen, unter denen das Konkursbegehren infolge Tilgung der Schuld mittels WIR-Geld abgewiesen werden darf.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Juni 2005
Aus den Erwägungen:
a) WIR-Schulden sind nicht auf dem Betreibungswege vollstreckbar, wenn die Umrechnung in Schweizer Währung mangels objektivierbarem Umrechnungskurs oder aufgrund entgegenstehender Parteivereinbarung unmöglich ist. WIR-Schulden unterstehen dann der kantonalen Realexekution. Eine Betreibung kommt aber in Frage, wenn ein gerichtliches Urteil die Umrechnung bestimmt (Domenico Acocella, in: Basler Kommentar 1998, N. 11 zu Art. 38 SchKG, mit Hinweisen; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 7 N. 2). In BGE 94 III 76 f. verwies das Bundesgericht zur Begründung dieser Praxis darauf, dass Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Angabe der Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung verlange. Es erkannte, dass ein auf eine bestimmte Summe in WIR-Checks lautendes Betreibungsbegehren folglich zurückgewiesen werden müsste. Das in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG aufgestellte Erfordernis der Angabe der Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung gelte sodann auch für das Fortsetzungsbegehren wie überhaupt für das ganze Betreibungsverfahren. Ein Fortsetzungsbegehren, in dem die Forderung nicht in gesetzlicher Schweizer Währung, sondern in WIR-Checks angegeben wurde, müsste zurückgewiesen werden. Eine Angabe in WIR-Checks könne höchstens dann genügen, wenn ein Urteil zugleich den Umrechnungskurs zahlenmässig genau festlege. Ein Urteil oder Vergleich, wonach die Umrechnung zu einem erst noch zu ermittelnden Kurs zu erfolgen habe, erlaube die Fortsetzung der Betreibung nicht. Anderseits hat das Thurgauer Obergericht erkannt, dass keine Klage auf Barzahlung in Landesmünze erheben kann, wer bereit ist, sog. WIR-Geld als Zahlungsmittel entgegenzunehmen (SJZ 86/1990, Nr. 5, 33).
b) Im vorliegenden Fall geht zwar aus dem Insertionsvertrag vom 28. September 2000 hervor, dass die Parteien die Zahlung des Preises von Fr. 1'480.-- im Umfang von Fr. 680.-- durch WIR-Geld verabredeten. Ferner stellte die Rekurrentin selbst noch am 3. Januar 2005 der Rekursgegnerin Rechnung für einen WIR-Betrag von Fr. 680.-- und einen Barbetrag von Fr. 800.--, insgesamt Fr. 1'480.--. Indessen lautete der Zahlungsbefehl entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis korrekt auf "Fr. 1'480.00", und nur bei der Angabe der Forderungsurkunde wurde der WIR-Betrag von Fr. 680.-- erwähnt. Auch mit der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. November 2004 wurde der Rekurrentin für den Betrag von "Fr. 1'480.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2004" provisorische Rechtsöffnung gewährt. Ein Umrechnungskurs wird in diesem Urteil nicht angegeben. Die Verfügung vom 17. November 2004 ist gemäss Rechtskraftbescheinigung rechtskräftig geworden. Die Rekursgegnerin ist folglich gestützt auf dieses Urteil verpflichtet, ihre Schuld in Schweizer Franken zu tilgen. Im Übrigen ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen für offizielle WIR-Teilnehmer, dass die ganze Forderung des WIR-Gläubigers sofort in Bargeld fällig wird, wobei ein WIR-Franken einem Schweizer Franken entspricht, wenn der gemahnte WIR-Schuldner nicht innert sieben Tagen nach Erhalt der Mahnung bezahlt (vgl. auch Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar 1998, N. 42 zu Art. 82 SchKG). Schon mit Schreiben vom 23. November 2004 hatte die Rekurrentin die Rekursgegnerin für den Betrag von "CHF 1'885.50" gemahnt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 retournierte die Rekurrentin den von der Rekursgegnerin erhaltenen WIR-Check unter Hinweis auf die WIR-Bestimmungen, wonach bei Inkassofällen WIR in Bargeld gewandelt werde.
Die Vorinstanz wird entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auch über die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten neu zu entscheiden haben. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Rekursgegnerin zu tragen, und sie hat der Rekurrentin auch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).