Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 29, S. 130:Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 73 und Art. 74 GOG Kognition des Kantonsgerichtspräsidenten beim Beschwerdeentscheid über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 10. August 2004
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 72 Abs. 1 GOG ist als erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr das Verhöramt zuständig. Erstinstanzliche Verfügungen können mit Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden, soweit im Kanton nicht Einsprache im Strafpunkt erhoben wird (Art. 73 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strafprozessordnung (Art. 74 Abs. 1 GOG). Die Verfügung des Verhöramtes gilt vor der zweiten Instanz als Anklage. Diese wird durch die Staatsanwaltschaft vertreten (Art. 74 Abs. 2 GOG). Daraus ergibt sich, dass das Kantonsgerichtspräsidium im Administrativmassnahmeverfahren als gerichtliche Instanz und nicht als Verwaltungsbehörde entscheidet (vgl. auch AbR 2002/03, Nr. 29). Eine "Anklage" erfolgt bei einem Gericht, nicht bei einer Verwaltungsbehörde in der verwaltungsinternen Rechtspflege. Somit findet mit dem Instanzenzug vom Verhöramt an den Kantonsgerichtspräsidenten eine richterliche Überprüfung der Entscheide des Verhöramtes über Administrativmassnahmen statt. Gemäss Art. 134 StPO steht in Beschwerdefällen der Beschwerdeinstanz nur die Rechtskontrolle zu; es ist ihr untersagt, den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen (AbR 1994/95, Nr. 36). Auch der Umstand, dass es sich der Sache nach um Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, spricht dafür, dass dem Kantonsgerichtspräsidium nur eine Rechtskontrolle zusteht. Den Verwaltungsgerichten ist in der Regel nämlich nur die Rechtskontrolle gestattet, nicht aber die Ermessenskontrolle (für das Bundesgericht vgl. Art. 104 OG; im Kanton Obwalden Art. 66 GOG). Daher ist ihnen grundsätzlich verwehrt, die Betätigung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden zu überprüfen; sie können einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde nicht wegen blosser Unangemessenheit aufheben. Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sind dagegen qualifizierte Ermessensfehler und stellen Rechtsverletzungen dar, die der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sind. Entscheide, die einen solchen qualifizierten Ermessensfehler enthalten, müssen von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden (vgl. BGE 125 II 568).
b) Das Bundesgericht spricht dem Warnungsentzug in BGE 121 II 22 ff. Strafcharakter zu, weshalb die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet sein müssen (BGE 121 II 22 ff.). Bei einer Verwarnung wird zwar auch ein repressiver Zweck verfolgt. Weil die Verwarnung aber hinsichtlich des Schweregrades mit dem Warnungsentzug nicht zu vergleichen ist, findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei diesen Verfahren ohnehin keine Anwendung (René Schaffhauser, Anmerkung zu BGE 121 II 22 ff., in: AJP 1995, 220). Selbst wenn Art. 6 EMRK auf die Verwarnung anwendbar wäre, wären die Anforderungen an das Verfahren jedoch nicht derart, dass Art. 6 EMRK verletzt wäre, wenn das Gericht keine Ermessenskontrolle vornehmen würde (vgl. Moreillon/Bichovsky, Die Rechte einer verdächtigen und angeklagten Person (Art. 32 BV), SJK Nr. 1363, August 2003, 57 f.; VGE BL 1998/99, Nr. 21.1, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 Ia 191; E. 4b).
c) Gegen eine gerichtliche Ermessenskontrolle spricht im vorliegenden Zusammenhang überdies die Überlegung, dass bei einer schrankenlosen Angemessenheitskontrolle im Administrativmassnahmeverfahren die Gefahr besteht, dass im Beschwerdefall die Gleichmässigkeit der Rechtsanwendung gefährdet wird, zumal die Verwaltungspraxis auf einheitlichen und durchgehend angewandten Kriterien beruht (BGE 115 Ia 191 E. 4b mit Hinweisen). Bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, der Wahl der Massnahme und bei der Bemessung ihrer Dauer sind Umstände massgebend, hinsichtlich derer das Verhöramt über einen besseren Gesamtüberblick und damit über eine grössere Vergleichsbasis verfügt als das Gericht, dem nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. VGE BL 1998/99, Nr. 21.1).
d) Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen grundsätzlich frei, worunter im Bereich der strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen namentlich die Frage fällt, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG vorliegt oder ob ein fakultativer (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) oder ein obligatorischer (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) Entzug des Führerausweises zu erfolgen hat. Soweit der Verwaltung Rechtsfolgeermessen zusteht - wie insbesondere bei der Festlegung der Massnahmedauer - beschränkt sich die bundesgerichtliche Kognition darauf, ob alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N. 2450 ff.). Im kantonalen Verfahren müssen diese Mindestanforderungen für das Verfahren vor dem Bundesgericht eingehalten werden. Sie gelten demnach auch für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium.
e) Da die Wahl der Massnahme nach Bejahung eines leichten Falles im Ermessen des Verhöramtes lag, entgegen der Auffassung der Vorinstanz angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig war und sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensüber- oder Unterschreitung oder einer unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts ergaben, hat das Verhöramt sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N. 467). Nach dem zur Kognition der Vorinstanz Gesagten durfte die Vorinstanz die Angemessenheit der ausgesprochenen Massnahme nicht überprüfen. Sie hätte den Entscheid des Verhöramtes folglich auch nicht mit der Begründung aufheben dürfen, er erweise sich als unangemessen.