Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 3, S. 47:Art. 29 f. BV; Art. 272 Abs. 2 ZPO Anwaltliche Sorgfaltspflicht und Pflicht des Richters, die Parteien im Interesse der Verwirklichung des anwendbaren Rechts auf fehlerhafte Prozesshandlungen aufmerksam zu machen. Fall eines unterlassenen Rechtsbegehrens (E. 1).Art. 137 Abs. 2, Art. 143 Ziff. 2, Art. 285 Abs. 2 ZGB Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Anwendbares Verfahren (E. 2). Bedeutung des sog. Aussonderungsgrundsatzes (E. 3). Vorgehen bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehenden IV-Kinderrenten (E. 4).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Juni 2005
Aus den Erwägungen:
1.a) Zunächst stellt sich die Frage, ob Disp.-Ziff. 5 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 2. März 2004, wonach der Rekurrent der Rekursgegnerin an ihren Unterhalt rückwirkend ab dem 16. September 2003 und für die Zukunft monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.-- zu bezahlen hat, rechtskräftig geworden ist oder als mit dem Rekurs angefochten zu gelten hat. Im Rekurs vom 15. März 2004 stellte der Rekurrent keinen entsprechenden Antrag. Hingegen führte er in der Rekursbegründung (S. 6) aus, der Rekursgegnerin stehe in Anwendung des nachehelichen Unterhaltsrechts keine Beitragsforderung zu. Sie sei in der Lage, ihren gebührenden Bedarf selbst zu decken. Ausserdem habe die Rekursgegnerin ihm gegenüber schon vorprozessual auf persönliche Unterhaltsbeiträge verzichtet. Konfrontiert mit der Mutmassung, dass sich diese Ausführungen auf den eigentlichen Scheidungsprozess bezögen, machte der Rekurrent mit Schreiben vom 14. Juli 2004 geltend, er habe Disp.-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids im Rekursantrag Ziffer 1 versehentlich nicht erwähnt.
b) Soweit der Rekurrent die Auffassung vertritt, gemäss Art. 292 ZPO hätte die Rekursinstanz das ihm unterlaufene Versehen von Amtes wegen berichtigen müssen, ist seine Rechtsberufung unzutreffend. Art. 292 ZPO bezieht sich auf Schreib- oder Rechnungsfehler in einem Urteil und nicht in Rechtsschriften. Das Gericht ist von vornherein nicht berechtigt, an Rechtsschriften irgendwelche Korrekturen vorzunehmen. Es kann sich nur die Frage stellen, ob die Ausführungen im Rekurs insgesamt so verstanden werden können und müssen, dass ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrags auch die Unterhaltsbeiträge an die Rekursgegnerin als mitangefochten zu gelten haben.
c) Mit dem Rechtsbegehren im Sinne von Art. 272 Abs. 2 ZPO soll der Rekurrent die Rechtsfolgebehauptung zum Ausdruck bringen. Aus dem Rechtsbegehren soll sich somit ergeben, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren ist grundsätzlich so zu formulieren, dass es zum Urteil erhoben werden kann, sofern der Rekurrent obsiegt. Der Inhalt des Antrags ist - soweit er sich nicht von selbst versteht - durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist neben dem Wortlaut vor allem auch die Begründung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Als Folge der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime darf indessen ein Mindestmass an Sorgfalt bei der Antragsstellung vorausgesetzt werden. Dies hat auch zur Folge, dass ein Antrag nicht einfach in einem möglichst umfassenden Sinn auszulegen wäre. Auch kann sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung lediglich auf Formmängel beziehen, nicht hingegen auf mit materiellen Mängeln behaftete Anträge (vgl. VGE vom 3. März 2004 i.S. R.AG, mit Hinweisen). Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren, wie er insbesondere in Art. 29 f. BV statuiert ist, wird auch der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren abgeleitet. Daraus ergibt sich im Rahmen gewisser Schranken die Pflicht des Richters, die Parteien im Interesse der Verwirklichung des materiellen Rechts auf fehlerhafte Prozesshandlungen aufmerksam zu machen, damit sie allfällige Fehler verbessern können (Martin Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, 83, 196). Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich insbesondere aus der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Sarbach, a.a.O., 137). Das gilt vor allem auch bezüglich richterlicher Hinweise auf unzulängliche Rechtsbegehren (Sarbach, a.a.O., 209). Die richterliche Fragepflicht, für welche im Kanton Obwalden jedoch keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht, setzt denn auch voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt von einer Partei zumindest andeutungsweise behauptet wird und lediglich in gewissen Richtungen erkennbarerweise der Vervollständigung bedarf; sie dient nicht der Korrektur oder Ergänzung mangelhafter oder gar unterbliebener Parteivorbringen schlechthin (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 2 zu § 55 ZPO).
d) Im vorliegenden Fall brachte der Rekurrent in der Rekursbegründung unzweideutig seine Meinung zum Ausdruck, dass der Rekursgegnerin kein Unterhaltsbeitrag zustehe, da sie in der Lage sei, ihren gebührenden Bedarf selbst zu decken und schon vorprozessual auf persönliche Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Zwar sprach der Rekurrent in diesem Zusammenhang vom "nachehelichen Unterhaltsrecht", was auch als Äusserung im Hinblick auf den eigentlichen Scheidungsprozess verstanden werden könnte. Es wäre dann allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent die entsprechende Äusserung schon im Rekursverfahren getätigt hätte. Demzufolge bestand aber ein erheblicher Widerspruch zwischen der Rekursbegründung und den Rekursanträgen. Es lag die Annahme nahe, dass der Rekurrent es versehentlich unterlassen hatte, auch die Aufhebung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten in seinem Rekursantrag Ziffer 1 zu verlangen. Zu Recht machte deshalb der Obergerichtspräsident den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Juli 2004 auf den Widerspruch aufmerksam. Gestützt auf dessen Richtigstellung im Schreiben vom 14. Juli 2004, welche sich mit einer vernünftigen Auslegung der Parteivorbringen im Rekurs deckt, ist davon auszugehen, dass im Rekurs auch die Aufhebung von Disp.-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung verlangt wurde.
2.a) Gemäss Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 176 Ziff. 1 ZGB hat das Gericht im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet; haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Abs. 1). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Abs. 2).
b) Der Rekurrent macht vorab geltend, die Vorinstanz verkenne den summarischen Charakter des Massnahmeverfahrens, welches der raschen und rudimentären Klärung der Verhältnisse diene. Bei der vorsorglichen Unterhaltsberechnung solle jegliche "Zahlenspielerei" und jede Schematik unterlassen werden. Die Vorinstanz habe den Verfahrenscharakter missachtet, indem sie Unterhaltsbeiträge auf Rappen genau in langfädigen und detaillierten Ausführungen berechnet habe.
c) Gemäss Art. 2a lit. b der Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 (AB zum Eherecht; GDB 211.311) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium über vorsorgliche Massnahmen während Ehescheidungen im summarischen Verfahren. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AB zum Eherecht sind alle Beweismittel zulässig. Im Eheschutzverfahren (Art. 172 bis 180 ZGB) sind die erheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 2 AB zum Eherecht). Letzteres gilt gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Nach Art. 7 AB zum Eherecht finden im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, insbesondere jene über das summarische Verfahren, sinngemäss Anwendung. Das summarische Verfahren in Ehesachen zeichnet sich somit durch geringere Anforderungen an den Beweis aus, teilweise auch durch die Beschränkung der Beweismittel (AbR 2002/2003 Nr. 3, E. 1; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 15 zu Art. 180 ZGB). Das bedeutet indessen nicht, dass der Richter die Unterhaltsbeiträge nicht gestützt auf die Bedürfnisse der Parteien und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzulegen hätte. Ein undifferenziertes Vorgehen, wie es dem Rekurrenten vorzuschweben scheint, wird auch in den von ihm zitierten Literaturstellen nicht befürwortet. Vielmehr entspricht es den Empfehlungen im Schrifttum und der ständigen Praxis der Obwaldner Gerichte und namentlich auch der Obergerichtskommission, dass bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge die Existenzminima und die Einkünfte der Parteien ermittelt und ein allfälliger Überschuss oder eine Unterdeckung angemessen auf die Beteiligten verteilt wird. Da sich die Bedürfnisse und die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Verlaufe der Zeiten ändern können, kann dies eine zeitliche Abstufung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach sich ziehen. Das vorinstanzliche Vorgehen als solches erweist sich demnach als einwandfrei und wird durch den Rekurrenten zu Unrecht beanstandet.
Der sog. Aussonderungsgrundsatz wird in Art. 143 Ziff. 2 ZGB umschrieben. In dieser Verfahrensvorschrift ist vorgeschrieben, dass wenn Unterhaltsbeiträge durch Vereinbarung oder Urteil festgelegt werden, anzugeben ist, wieviel für den Ehegatten und wieviel für jedes Kind bestimmt ist. Es darf somit nicht einfach ein "Pauschalunterhalt" oder "Gesamtunterhalt" festgesetzt werden, sondern es muss aus dem Urteil klar hervorgehen, ob der festgesetzte Unterhalt nachehelicher Unterhalt oder Kindesunterhalt ist. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung sowohl gegenüber den Kindern als auch gegenüber der Ehegattin, so ist genau festzulegen, wieviel für die Ehegattin und wieviel für jedes Kind bestimmt ist (Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 18 zu Art. 143 ZGB). Diesen Aussonderungsgrundsatz hat die Vorinstanz befolgt. Sie hat in Ziff. 5 des Urteilsdispositivs den an die Rekursgegnerin zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag und in Ziff. 4.a) und 4.b) zeitlich abgestuft die an jedes Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge festgelegt. In den Erwägungen hat die Vorinstanz im Einzelnen begründet, weshalb wieviel an die Unterhaltsberechtigten zu leisten ist. Das Vorgehen der Vorinstanz, diese Beiträge zunächst gesamthaft zu errechnen und danach aufzuteilen, ist üblich und steht nicht im Widerspruch zu diesem Aussonderungsgrundsatz. Allein der Umstand, dass der Rekurrent mit der masslichen Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht einverstanden ist, vermag keine Verletzung des Aussonderungsgrundsatzes zu begründen. Selbst wenn die Kinderunterhaltsbeiträge masslich nicht richtig festgesetzt worden wären, so bedeutete dies keine Verletzung des Aussonderungsgrundsatzes; es müssten in diesem Fall die Unterhaltsbeiträge vielmehr wegen Unangemessenheit korrigiert werden. Der Einwand des Rekurrenten ist unbegründet.
4.a) Der Rekurrent trägt weiter vor, IV-Kinderrenten seien, ungeachtet wem sie ausbezahlt werden, von Gesetzes wegen zweckgebunden. Sie begründeten Kindesvermögen, welches dem Unterhalt des Kindes diene. Die IV-Kinderrente sei also keine Leistung an die Eltern, sondern eine zweckgebundene sozialversicherungsrechtliche Leistung an das Kind. Der elterliche Unterhaltsbeitrag richte sich masslich insbesondere auch nach den Einkünften des Kindes selbst. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge hätte die Vorinstanz daher die IV-Kinderrenten von je Fr. 811.-- als relevanten Bemessungsfaktor berücksichtigen müssen. Der Kinderunterhaltsbeitrag dürfe nicht zu einer Vermögensäufnung führen. Das sei aber vorliegend der Fall, denn der gesamte Kindesunterhaltsbeitrag von Fr 1'468.85 pro Kind und pro Monat übersteige den gebührenden Bedarf des Kindes und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich gelebten Lebensstandard der Eltern und zu seiner Einkommenslage. Durch den von ihm offerierten, nicht abgestuften, sondern durchschnittlichen Beitrag von Fr. 350.-- einschliesslich Kinderzulagen werde der gebührende Bedarf bei weitem gedeckt.
b) Für die Kinder sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Der Beitrag jedes der Eltern ist im Verhältnis zur beidseitigen Leistungsfähigkeit zu bemessen (Art. 276 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar 1997, N. 75 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhalt wird durch den obhutsberechtigten Elternteil vor allem durch Pflege und Erziehung im Rahmen seiner Obhutsgewährung erbracht, während der nicht obhutsberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht weitgehend durch Geldzahlung leistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nur soweit dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, sind die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Von den Sozialleistungen, die dem Kind selbst zustehen, zu seinen Einkünften gehören und als solche zur Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen (z.B. Abfindungen im Sinne von Art. 288 ZGB, Haftpflichtentschädigungen wegen Versorgerschaden oder Invalidität, einfache Waisenrenten; vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 43 und N. 90 zu Art. 285 ZGB) sind jene zu unterscheiden, die den Eltern zustehen, aber für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die Kinderzulagen sowie um die Sozialversicherungsrenten nach AHVG, IVG und BVG (Hegnauer, a.a.O., N. 90 f. zu Art. 285 ZGB). Die IV-Kinderrenten werden der Person, welche eine IV-Rente bezieht, gewährt, weil durch die Invalidität auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beeinträchtigt wird (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 52 N. 11). Art. 285 Abs. 2 ZGB legt fest, dass Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Der umgekehrte Fall, da dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Kinder Kinderrenten der IV zustehen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem den Materialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers, dass die Sozialleistungen grundsätzlich zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, ergibt sich indessen durch Umkehrschluss, dass es nicht anginge, die Leistungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit der Begründung herabzusetzen, dass die Kinder schon von den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehenden Kinderrenten profitierten.
c) Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der durch den Rekurrenten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge die der Rekursgegnerin zustehenden IV-Kinderrenten von je Fr. 811.-- bei ihrem Einkommen berücksichtigt. Sie trug damit zutreffend der durch diese Einkünfte erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekursgegnerin Rechnung. Für die Zeit vom 6. April bis 16. September 2003 stellte die Vorinstanz die Gesamteinkünfte der Rekursgegnerin von Fr. 4'798.-- ihrem Existenzminimum von Fr. 3'327.90 gegenüber. Gleich ging sie beim Rekurrenten vor. Den aus der Gegenüberstellung der Einkünfte der Parteien und deren Existenzminima resultierenden Überschuss verteilte die Vorinstanz entsprechend der Praxis der Obergerichtskommission angemessen im Verhältnis der Grundbeträge. Daraus ergab sich der durch den Rekurrenten monatlich je Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 141.-- zuzüglich Kinderzulagen. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag ist tiefer als der vom Rekurrenten angebotene durchschnittliche Beitrag von Fr. 350.-- (inkl. Kinderzulagen). Für die Zeit ab dem 16. September 2003 ging die Vorinstanz bei einem unveränderten Gesamteinkommen der Rekursgegnerin von Fr. 4'798.-- von einem Existenzminimum in der Höhe von Fr. 5'045.55 aus. Auch beim Rekurrenten stellte die Vorinstanz wiederum die gesamten Einkünfte dessen Existenzminimum gegenüber. Den aus der Gegenüberstellung der beiden Gesamteinkommen und der Existenzminima resultierenden monatlichen Überschuss verteilte die Vorinstanz erneut im Verhältnis der Grundbeträge auf die Parteien und die drei gemeinsamen Kinder. Insgesamt resultierte ein Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 657.85 zuzüglich Kinderzulagen. Wie schon bei der Periode vom 6. April bis 16. September 2003 stellt der Rekurrent die durch die Vorinstanz angestellten Berechnungen nicht in Frage. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Der Rekurrent bringt keine Argumente vor, weshalb die durch die Vorinstanz vorgenommene zeitliche Abstufung nicht gerechtfertigt wäre, und er begründet auch nicht, weshalb ein durchschnittlicher Beitrag von je Fr 350.-- (inkl. Kinderzulagen) hätte festgelegt werden sollen. Nach dem Gesagten ginge es nicht an, die durch den Rekurrenten zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder mit der Begründung herabzusetzen, die Kinder profitierten schon von der der Rekursgegnerin zustehenden IV-Kinderrente. Die durch die Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge erweisen sich auch in keiner Weise als unangemessen. Die Vorbringen des Rekurrenten erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.