Entscheidpublikation AbR 2004/05 Nr. 8, S. 72:Art. 26 Abs. 1 GOG Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Vorgehen, wenn ein Prozess nur teilweise als aussichtslos erscheint.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Dezember 2004
Aus den Erwägungen:
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (vgl. BGE 129 I 129; BGE 125 II 275 ff., mit Hinweisen; Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, 181 f.; vgl. auch OGKE vom 16. November 1999 i.S. H., E.1, und vom 15. Januar 2004 i.S. L., E.1.a). Es wäre unzulässig und würde die Waffengleichheit verletzen, wenn erst nach positivem oder negativem Verfahrensausgang die unentgeltliche Rechtspflege gewährt oder verweigert würde; diesfalls würde wohl kein Anwalt mehr unentgeltlicher Rechtsvertreter sein wollen. Die unentgeltliche Rechtspflege deckt deshalb auch ein gewisses, vernünftiges Verlustrisiko (vgl. Kley-Struller, a.a.O., 182).
Der Rekurrent macht in der Klage vom 27. August 2003 insgesamt eine Forderung von Fr. 8'988.10 (Schadenersatz und Genugtuung) zuzüglich Verzugszinsen als Folge einer Schlägerei geltend. Der Beklagte habe ihn anlässlich eines Treffens mit dessen Freundin, seiner Ex-Freundin, zusammengeschlagen und ihm gedroht, ihm "die Kugel zu geben". Er habe einen Knochenriss, eine Kontusion zweier Frontzähne, eine Kronen-Schmelzfraktur zweier Backenzähne, eine Unterlippenprellung, eine Beule im Bereich linke Schläfe, eine Schürfwunde und Druckdolenz am linken Knie sowie eine Schwellung und Druckdolenz am linken Oberschenkel erlitten, weshalb er etliche Male zum Arzt und Zahnarzt habe gehen müssen. Insgesamt habe er Fr. 2'658.10 an Arztrechnungen bzw. Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse bezahlt. Zudem habe ihm der Beklagte anlässlich dieser Schlägerei einen Anzug im Neuwert von Fr. 1'572.-- und mit einem Zeitwert von Fr 1'000.-- ruiniert. Er habe aufgrund der Schlägerei einen Schaden von insgesamt Fr. 3'658.10 erlitten, den der Beklagte ihm zu ersetzen habe. Sodann habe er seit diesem Vorfall einen bleibenden Tinnitus mit hohem Ton und eine leichte Hörverminderung der hohen Töne am geschädigten Ohr, weshalb ihm mindestens Fr. 5'330.-- als Genugtuung zuzusprechen seien.
Die Vorinstanz kam in ausführlicher Würdigung der Aktenlage zum Schluss, die meisten der geltend gemachten Arztkosten seien von vornherein nicht oder zumindest nur in höchst fragwürdiger Weise auf das schädigende Ereignis, nämlich die Schlägerei vom 31. Januar 2001, zurückzuführen. Einzig gewisse Kosten von Dr.med. S. sowie von Dr. med.dent. P. hätten einen offensichtlichen Bezug zur Schlägerei vom 31. Januar 2001. In Bezug auf den geltend gemachten Sachschaden seien die Prozesschancen aufgrund der heutigen Aktenlage und aus heutiger Sicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Eine Genugtuung wäre aus heutiger Sicht und gestützt auf die heutige Aktenlage nicht zuzusprechen.
Bereits aus diesen Schlussfolgerungen des Kantonsgerichtspräsidenten kann entnommen werden, dass die Klage vom 27. August 2003 jedenfalls Aussicht auf teilweise Gutheissung hat. Damit kann aber nicht gesagt werden, die Anträge des Rekurrenten im Hauptverfahren seien offensichtlich aussichtslos. Vielmehr kam auch die Vorinstanz zum Schluss, die Gewinnaussichten seien - jedenfalls für einen Teil der eingeklagten Forderung - gegeben. Allein aus dem Umstand, dass nur einem Teil des Forderungsbetrages Gewinnchancen zugemessen wird, kann nicht abgeleitet werden, die Gewinnchancen der Klage an sich seien erheblich geringer als die Verlustgefahren und damit sei der gesamte Prozess offensichtlich aussichtslos. Eine solche Schlussfolgerung ist unzutreffend. Erscheint eine Klage teilweise aussichtslos, ist die unentgeltliche Rechtspflege nur für die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren zu gewähren, und für die übrigen ist ein anteilmässiger Prozesskostenvorschuss einzuverlangen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 22 zu § 84 ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 31 zu § 125 ZPO). Fordert der Kläger im Prozess eindeutig zuviel, so ist es zulässig, die vollständige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Modifikation des Prozessstandpunkts abhängig zu machen (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, 168; Leuenberger/Uffer/Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, 607). Nicht zulässig ist es aber, die unentgeltliche Rechtspflege wegen einer offensichtlich zu hohen eingeklagten Forderung von vornherein gänzlich zu verweigern.
Es ist hier im Hinblick auf das weitere Vorgehen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung der Prozesschancen die Vorinstanz in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffs abschätzen muss, wie das Verfahren voraussichtlich ausgehen wird. Es darf nicht sein, dass sie bei einer heiklen Beweislage oder bei heiklen Rechtsfragen zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit annimmt, vielmehr ist im Zweifel der Entscheid dem Sachrichter zu überlassen und folglich der unbemittelten Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal jede Partei ausnahmsweise bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages an der Hauptverhandlung neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen kann (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO und Art. 242 Abs. 1 ZPO; vgl. Haefliger, a.a.O., 167 f.). Schliesslich darf mit der Beurteilung des Gesuches auch nicht zugewartet werden, bis sich nach Abnahme der ausschlaggebenden Beweismittel die Prozessaussichten zuverlässig abschätzen lassen, beurteilen sich die Erfolgsaussichten doch grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 30 zu § 125; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 21b zu § 84). Wie bereits erwähnt, muss die unentgeltliche Rechtspflege auch ein gewisses, vernünftiges Verlustrisiko abdecken (vgl. E.1).