Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 25, S. 124:Art. 14 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 StPO Beschwerderecht des Geschädigten, der nicht angefragt wurde, ob er Parteirechte ausüben will.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Februar 2006
Aus den Erwägungen:
a) Hat der Geschädigte bei einem Antragsdelikt auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet, so ist dieser Verzicht endgültig und der Geschädigte zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht befugt (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 96 N. 16).
Am 26. Februar 2001 erstatteten I. und A. X. bei der Kantonspolizei Obwalden gegen R. und O. Y. Anzeige wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Sachentziehung und Hausfriedensbruchs. Am 10. April 2001 wurde I. X. diesbezüglich von der Kantonspolizei Obwalden zur Sache einvernommen. Mit dem entsprechenden Formular des Verhöramts Obwalden erhob sie am 12. April 2001 gegen R. Y. Straf- und Zivilklage; damit erhob sie sinngemäss zugleich Strafantrag, nachdem ihr offensichtlich das Strafantragsformular nicht zur Unterzeichnung ausgehändigt worden war. Sie unterzeichnete das Formular mit ihrer Unterschrift und ergänzte das Formular mit Name und Adresse lautend auf "Dr. A. und I. X." Eine Unterschrift von Dr. A. X. fehlt jedoch.
b) Gemäss Art. 27 Abs. 4 StPO ist der Geschädigte anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle. Dies geschieht dadurch, dass dem Geschädigten das gedruckte Formular "Teilnahme am Strafverfahren" abgegeben wird. Der Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Kennzeichnen der entsprechenden Rubriken sich als Strafkläger zu etablieren, darauf zu verzichten oder sich die Strafklage vorzubehalten (AbR 1994/95, Nr. 37, E. 3b). Obwohl I. X. auf dem Formular ebenfalls den Namen ihres Ehemannes angegeben und er auch die Anzeige unterzeichnet hatte, ist er nicht angefragt worden, ob er die Parteirechte ausüben wolle. In der Folge unterzeichnete er jedoch die Stellungnahmen vom 11. November 2001 und 25. April 2002 zusammen mit seiner Ehefrau und verlangte dabei sinngemäss die Bestrafung des Angeschuldigten. Auch die Beschwerde vom 20. November 2004 ist mit seiner Unterschrift versehen. Ist wie im vorliegenden Fall der Geschädigte hinsichtlich der Ausübung der Parteirechte nicht angefragt worden, kann ihm, wenn er sich erst nach Einstellung des Verfahrens als Strafkläger etabliert, die zehntägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO nicht entgegengehalten werden (AbR 1994/95, Nr. 37, E. 3b;AbR 1990/91, Nr. 45, E. 2). Hinzu kommt, dass er innert 10 Tagen nach erfolgter Einstellung durch die Untersuchungsbehörden die Beschwerde eingereicht hat. Darin verlangt er sinngemäss die Bestrafung des Angeschuldigten. Es soll ihm daraus, dass er Beschwerde führte anstatt formell als Strafkläger aufzutreten, kein Nachteil erwachsen. Die Eingabe ist deshalb als Strafklage entgegenzunehmen und auf die Beschwerde ist einzutreten (AbR 1976/77, Nr. 17, E. 3).