Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 26, S. 125:Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 76 Abs. 1 StPO Einziehungsbeschlagnahme eines Fahrzeugs, welches bei Einbruchdiebstählen verwendet wurde?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. April 2006
Aus den Erwägungen:
2.a) In der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung verwies das Verhöramt auf den Tatbestand des Diebstahls und stützte sich dabei auf die Art. 76 ff. StPO über die Beschlagnahme sowie Art. 58 Abs. 1 StGB betreffend die Sicherungseinziehung. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO sind Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, zu beschlagnahmen. Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 79 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
b) Bei der vorliegend angeordneten bzw. aufrecht erhaltenen Beschlagnahme geht es um eine Einziehungsbeschlagnahme, die dazu dient, eine allfällige spätere Einziehung durch den Richter zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er das Auto veräussert oder sonstwie beiseite schafft. Die Beschlagnahme weist vorsorglichen Charakter auf und ergeht unter dem Vorbehalt des Erledigungsentscheides, welcher sich über das Bestehen eines Grundes zur Konfiskation oder zur Rückgabe an den Eigentümer ausspricht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 69 N. 18). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor; die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 367,119 Ia 453). Voraussetzung ist wie bei jeder Beschlagnahme das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachts einer solchen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 28). Ein strikter Nachweis für deren Voraussetzungen ist demnach auch für die Einziehung nicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn Gründe dafür vorliegen, dass eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N. 1151). Die Beschlagnahme hat allerdings verhältnismässig zu sein, d.h. sie darf nur soweit angeordnet und solange aufrecht erhalten werden, als es im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind, ist die Beschlagnahme aufzuheben (vgl. Art. 79 Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 69 N. 3 und 32). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Autos des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Einziehung noch gerechtfertigt ist.
3.a) Für die Sicherungseinziehung nach Art. 58 Abs. 1 StGB kommen als sogenannte instrumenta sceleris Gegenstände in Betracht, die zur Begehung eines Delikts gedient haben oder dazu bestimmt waren, ungeachtet dessen, ob diese gerade zu diesem Zweck beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurden (BGE 116 IV 120). Bezüglich des einzuziehenden Gegenstands muss somit ein Bezug zu einer Straftat nachgewiesen sein (bzw. bei der Beschlagnahme ernsthaft in Betracht kommen), eine allgemeine Bestimmung oder Eignung des Gegenstands zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht (Deliktskonnex; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 6 zu Art. 58 StGB). Als weitere Voraussetzung für die Sicherungseinziehung ist zu verlangen, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat also eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet; ein Tatwerkzeug ist demgemäss nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat ist dabei nur ein Kriterium neben anderen (Florian Baumann, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2003, Bd. I, N. 13 zu Art. 58 StGB; BGE 130 IV 149 E. 3.3,129 IV 93, E. 4.1,125 IV 187,116 IV 119 f.). Schliesslich untersteht auch die Sicherungseinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Einziehung nach dem Prinzip der Zwecktauglichkeit zu unterbleiben hat, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist, was etwa bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen kann. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kommt die Einziehung nur dann in Frage, wenn deren Zweck nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreicht werden kann. Ferner muss zwischen dem Zweck (Sicherung) und dem Mittel, d.h. dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen, ein angemessenes Verhältnis bestehen (Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 58 StGB mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N. 12 zu Art. 58 StGB).
b)aa) Wie sich aus den Untersuchungsakten, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers selber ergibt, wurde dessen Auto, der beschlagnahmte VW Passat, mindestens zweimal im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen benutzt, wobei der Beschwerdeführer den eigentlichen Tätern, einem "M." und einem "D." das Auto bloss zur Verfügung gestellt haben bzw. bloss Schmiere gestanden haben will. Das eine Mal ging es um einen Einbruchdiebstahl bei der A. GmbH in E., wo zahlreiche Brillen, Brillengestelle, Sonnenbrillen, Feldstecher und optische Geräte entwendet wurden, die später in den Garagen des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnten. M. und D. hätten damals sein Auto verlangt, er habe es ihnen aber nicht gegeben, sondern sei mit ihnen gegangen. Von E. fuhr der Beschwerdeführer wiederum mit M., D. und dem Deliktsgut in grossen Müllsäcken nach S. Das andere Mal wurde in der Nacht vom 1. auf den 2. September 2005 in O. bei der Karosserie N. eingebrochen. Es wurden dort Zigaretten im Wert von ca. Fr. 36'000.--, Bargeld, ein Auto sowie Kontrollschilder entwendet. Wiederum hätten M. und D. sein Auto verlangt; da er aber nicht gewollt habe, dass sein Auto ohne ihn "fortgehe" und er habe wissen wollen, was passiere, sei er mitgefahren. M. sei mit seinem VW gefahren. In O. sei er Schmiere gestanden, während M. und D. den Einbruch verübt hätten. Danach hätten M. und D. die Zigaretten teilweise in sein Auto verladen und er erhielt aus diesem Diebstahl ferner ca. Fr. 13'600.--. Mit dem Diebesgut und einem der beiden Mitbeteiligten, deren Identität noch abgeklärt wird, fuhr der Beschwerdeführer wiederum nach S. in die besagten Garagen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch das Vorliegen von Straftaten und die Deliktskonnexität grundsätzlich nicht. In dieser Hinsicht und nach der jetzigen Aktenlage kommt eine Einziehung des Autos des Beschwerdeführers somit in Betracht.
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet indessen das Erfordernis der konkreten Gefährdung. Er macht geltend, von seinem Auto gehe weder aus der Beschaffenheit noch aus dem zu erwartenden Gebrauch eine Gefährdung aus. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das beschlagnahmte Fahrzeug in der Zukunft etwas verhindern solle, das er auch ohne Fahrzeug bzw. mit einem anderen Fahrzeug ausüben könnte. Das Verhöramt hatte hierzu ausgeführt, da das Auto des Beschwerdeführers bereits mehrfach zur Verübung von Straftaten verwendet worden sei, gelte die Gefährdung als hinreichend wahrscheinlich, es handle sich nicht um eine "einmalige Entgleisung", die sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wiederholen werde.
In der Tat spricht der Umstand, dass das Auto des Beschwerdeführers bereits mehrmals im Zusammenhang mit Delikten benutzt worden ist (Transport der Täter, Abtransport der Beute), und der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, bereit war, sein Auto zwielichtigen Bekannten zur Verfügung zu stellen, für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er dies auch in Zukunft wieder tun werde. Zu berücksichtigen ist aber auch Folgendes: Der Beschwerdeführer ist bereits seit längerer Zeit arbeitslos und ohne geregeltes Einkommen. Aufgrund dessen sowie der schwachen sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann zum einen wohl von einer gesenkten Hemmschwelle zur Verübung weiterer Delikte zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts ausgegangen werden, was wiederum für eine Einziehung spricht. Auf der anderen Seite wäre es aber ebenfalls möglich, dass der Beschwerdeführer das Auto nach der Rückgabe veräussern und damit den Zweck der Beschlagnahme, nämlich die Sicherung des Gegenstands bis zum definitiven Entscheid über die Einziehung, vereiteln würde. Die prima-facie-Prüfung des Erfordernisses der konkreten Gefährdung, wie sie im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme und unter dem Blickwinkel der Prüfung der Rechtmässigkeit zu erfolgen hat, ergibt noch nicht, dass die Einziehung wegen Fehlens dieser Voraussetzung nicht in Frage käme. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
cc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für eine Sicherungseinziehung seines Autos fehle es am Erfordernis der Verhältnismässigkeit. Er rügt insbesondere die fehlende Zwecktauglichkeit einer allfälligen Einziehung. Zur Begründung bringt er vor, mit der Einziehung könnte nichts verhindert werden, was er nicht auch ohne Auto bzw. mit einem anderen Auto ausüben könnte. Ein Auto sei zudem Gegenstand des täglichen Gebrauchs und könne als solcher problemlos wiederbeschafft werden. Es sei notorisch, dass Fahrzeuge gemietet, geleast, sehr günstig gekauft oder von Bekannten zum Gebrauch ausgeliehen werden könnten. Demnach sei es praktisch mit minimalem bzw. ohne finanziellen Aufwand möglich, sich ein Fahrzeug zu beschaffen. Das Verhöramt bestreitet dies, da die Wiederbeschaffung eines Autos insbesondere für den arbeitslosen Beschwerdeführer mit erheblichen finanziellen Investitionen oder Belastungen verbunden sei. Das treffe sowohl für den sehr günstigen Kauf als auch das Leasing oder die Miete zu. Auch ein zum Gebrauch ausgeliehenes Fahrzeug könnte beschlagnahmt werden, was den Beschwerdeführer obligationenrechtlichen Rückforderungsansprüchen aussetzen würde.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Auto delinquieren könnte. Dies allein vermag allerdings die Zwecktauglichkeit der Einziehung nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist massgeblich, dass es sich bei einem Auto in unserer heutigen Gesellschaft tatsächlich um einen Gegenstand handelt, der problemlos jederzeit gekauft und verkauft werden kann (dies etwa im Gegensatz zu Waffen), und zwar auch mit einem minimalen finanziellen Aufwand. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer - wollte er tatsächlich wieder in der gleichen Art wie bisher delinquieren - zu diesem Zweck jederzeit ein anderes Fahrzeug ausleihen oder mieten könnte. Eine dauernde und unmittelbare Gefahr weiterer Delinquenz, wie etwa bei Autos von "Rasern", geht jedoch vom Besitz des Fahrzeugs beim Beschwerdeführer nicht aus. Hinzu kommt Folgendes: Solche Gegenstände wie eben ein Auto wird der Staat bei einer Einziehung in der Regel verwerten. Da dem Beschwerdeführer als bisherigem Eigentümer nach der Rechtsprechung der Verwertungserlös herauszugeben wäre, stünde ihm wiederum ein gewisser Betrag zur Wiederbeschaffung eines Autos zur Verfügung, selbst wenn er dannzumal noch arbeitslos wäre (vgl. auch BGE 117 IV 348 f.). Da es sich bei der Einziehung eines Motorfahrzeugs um eine recht einschneidende Massnahme in das Eigentumsrecht handelt, die erst nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnismässigkeit in Betracht gezogen werden darf, kommt eine Einziehung im vorliegenden Fall mangels Zwecktauglichkeit nicht in Frage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit kann auch berücksichtigt werden, dass sich eine Rückgabe des Autos durchaus auch positiv auf die soziale Integration des Beschwerdeführers auswirken kann, indem diesem die Arbeitssuche und Annahme einer Arbeit in einem erweiterten Radius ermöglicht wird. Andere Massnahmen als die Einziehung hat das Verhöramt unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht in Betracht gezogen und drängen sich auch nicht auf. Unter diesen Umständen erscheinen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Autos des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben, weshalb sie aufzuheben und der Wagen dem Beschwerdeführer herauszugeben ist. Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne gutzuheissen.