Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 29, S. 137:Art. 141 Abs. 1 StPO Eine summarisch begründete Appellationserklärung kann zu den Akten genommen werden. Sie ist der Gegenpartei zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen.
Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2006
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO ist die Appellationserklärung dem Kantonsgericht innert Frist "unter Angabe der angefochtenen Punkte schriftlich einzureichen". In der Folge findet in der Regel ein Appellationsverfahren mit einer mündlichen Parteiverhandlung statt; stattdessen kann jedoch der Obergerichtspräsident unter bestimmten Voraussetzungen das schriftliche Verfahren anordnen (Art. 145a ff. StPO). Im nicht schriftlichen Verfahren ist eine eingehende schriftliche Begründung der Appellation nicht vorgesehen. Nach ständiger Praxis ist es jedoch zulässig, ja geradezu üblich, dass in der mündlichen Appellationsverhandlung die Plädoyers schriftlich zu den Akten gegeben werden. Zur Vermeidung eines an sich nicht erforderlichen und auch nicht erwünschten doppelten Schriftenwechsels im Appellationsverfahren ist eine eingehende schriftliche Begründung der Appellation demnach weder sinnvoll noch geboten. Eine andere Frage ist, ob eine schriftlich begründete Appellationserklärung ohne weiteres aus dem Recht zu weisen ist. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass eine summarisch begründete Appellationserklärung dem Gericht die Vorbereitung der Appellationsverhandlung erleichtern kann, weil sie bereits aufzeigt, in welchen Punkten der Appellant das vorinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Hinzu kommt, dass im Strafprozess mit Rücksicht auf den Anspruch auf das rechtliche Gehör und das Ziel der Wahrheitsfindung das Recht der Beteiligten, sich zu äussern, nicht zu stark eingeschränkt werden sollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Appellanten in der Regel unbenommen wäre, eine durch das Gericht aus dem Recht gewiesene schriftliche Appellationsbegründung als schriftliches Plädoyer, als Protokollerklärung oder eventuell sogar als Beweiseingabe an der Appellationsverhandlung erneut einzureichen, oder aber zumindest mündlich vorzutragen. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass der Wortlaut des Art. 141 Abs. 1 StPO ("unter Angabe der angefochtenen Punkte") einen gewissen Auslegungsspielraum eröffnet; es wird aus der Formulierung nicht klar, wieweit die angefochtenen Punkte umschrieben oder gar erläutert werden dürfen. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die schriftlich begründete Appellationserklärung des Strafklägers im vorliegenden Fall zu den Akten zu nehmen und zu berücksichtigen. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob schriftlich begründete Appellationserklärungen künftig generell zuzulassen sind, und wo allenfalls die Grenzen dieser Zulassungspraxis wären. Angesichts des insgesamt doch summarischen Charakters der Appellationsbegründung vom 31. März 2005 ist jedenfalls das zulässige Mass vorliegend nicht überschritten.