Entscheidpublikation AbR 2006/07 Nr. 4, S. 50:Art. 580 ZGB Kann der Enterbte die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen?
Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Juli 2006
Aus den Erwägungen:
Die Erblasserin unterstellte für den Fall, dass sie im Zeitpunkt ihres Todes immer noch Wohnsitz im Ausland haben werde, ihren ganzen dereinstigen Nachlass im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IPRG der schweizerischen Zuständigkeit und dem schweizerischen Recht. Dementsprechend ging der Einwohnergemeinderat in seinem Protokoll vom 2. Mai 2006 von seiner Zuständigkeit als Behörde am Heimatort der Verstorbenen aus.
Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Die Gesuchsteller machen geltend, sie seien trotz Enterbung zum Gesuch um öffentliches Inventar legitimiert.
a) In ihrer letztwilligen Verfügung vom 18. März 2004 setzte L. ihre Enkelin M. als Erbin ihres dereinstigen Nachlasses in der Schweiz ein. Als Erben ihres dereinstigen ausländischen Nachlasses setzte sie ihren Sohn A. ein. Die drei anderen Söhne, die heutigen Gesuchsteller, enterbte L. vollständig.
b) Das öffentliche Inventar soll eine Entscheidungsgrundlage für die Erben schaffen, welche gestützt darauf über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu bestimmen haben (Art. 588 ZGB). Eine derartige Erklärung kann aber nur abgeben, wer Erbe ist. Folgerichtig dürfen ausschliesslich Erben die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Durch die Enterbung verliert der Enterbte die Erbenqualität (vgl. Art. 478 Abs. 1 ZGB; Peter Tuor, Berner Kommentar 1952, N. 2 zu Art. 495 ZGB). Auch wenn er die Enterbungsverfügung des Erblassers anficht, gewinnt er seine Stellung als Erbe erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wieder zurück. Bis dahin bleibt die Enterbung gültig (PKG 1989, Nr. 62, S. 216, mit Hinweis). Deshalb gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass ein Enterbter erst dann die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen kann, wenn die Enterbung rechtskräftig beseitigt ist und der Gesuchsteller wieder Erbenstellung aufweist (Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar 2003, N. 2 zu Art. 580 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 2 zu Art. 580 ZGB; PKG 1989, Nr. 62, S. 216; SJZ 62/1966, Nr. 41, S. 78, je mit Hinweisen). Für den Enterbten beginnt somit die gesetzliche Frist zur Stellung des Inventarbegehrens (Art. 580 Abs. 2 ZGB) erst nach Gutheissung seiner Anfechtungsklage zu laufen. Denn erst, wenn der Enterbte durch Gutheissung seiner Anfechtungsklage die Erbenstellung wieder erlangt hat, stellt sich für ihn die Frage, ob er die Erbschaft vorbehaltlos annehmen, ausschlagen oder ob er zuerst einmal von der Rechtswohltat des öffentlichen Inventars Gebrauch machen soll.