Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 1, S. 48:Art. 125 und Art. 133 Abs. 1 ZGB Bestimmung des Kinder- und Ehegattenunterhalts im Scheidungsverfahren. Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages für die selbstgenutzte Wohnung, berechnet aus der Differenz zwischen der Marktmiete des betreffenden Wohnobjekts und den tatsächlich anfallenden Kosten.
Entscheid des Obergerichts vom 11. März 2008
Aus den Erwägungen:
a)aa) Im Zusammenhang mit dem Kinder- und Ehegattenunterhalt (Art. 125 und Art. 133 Abs. 1 ZGB) sind die finanziellen Grundlagen der Parteien umstritten. Was das Einkommen des Beklagten anbelangt, stellt sich die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages für die vom Beklagten selbstgenutzte Wohnung. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, in richtiger Anwendung der von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung hätte anstelle des Eigenmietwertes ein Zinssatz von diesem als fiktiver Ertrag angenommen werden können. Dieses Vorgehen habe das Bundesgericht in BGE 115 II 309 ff. gebilligt, wo auf einen Zinssatz von 4,5 % auf dem Eigenmietwert abgestellt worden sei. Im vorliegenden Fall hätte dementsprechend 4,5 % auf Fr. 19'941.-- als fiktiver Vermögensertrag angenommen werden können, was allenfalls rechtlich haltbar gewesen wäre (fiktiver Jahresertrag von Fr. 897.35). Es dürfe dabei aber nicht aus den Augen gelassen werden, dass dieser fiktive Ertrag tatsächlich eben nicht bestehe. Der Gefahr, dass die Anrechnung des fiktiven Ertrages allenfalls dazu führen könnte, dass die betroffene Partei zur Veräusserung des Vermögenswertes gezwungen werde, wolle die Lehre dadurch entgegentreten, dass man einen tieferen Wert zur Verzinsung heranziehe (z.B. den Eigenmietwert) oder aber, wie wohl die herrschende Lehre, aus Praktikabilitätsgründen keinen entsprechenden Nutzungswert einsetze, sondern lediglich die effektiven, in der Regel niedrigen Wohnkosten bei der Bedarfsrechnung berücksichtige. Die Klägerin führt dazu aus, sie erachte die Anrechnung eines Nutzungswertes als sachgerecht, akzeptiere aber die Art und Weise der vorinstanzlichen Berechnung des Liegenschaftsertrages nicht.
bb) Zum Einkommen zählen auch die Erträgnisse aus eigenem Vermögen. Zu denken ist vor allem an den vorliegenden Fall, dass ein Ehegatte die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft bewohnt. Für die Berücksichtigung eines entsprechenden Ertrags spricht, dass ansonsten der Ehegatte, welcher sein Vermögen anderweitig angelegt hat, benachteiligt würde. Für die Berechnung des Ertrags sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar. So kann etwa vom Verkehrswert, vom Eigenmietwert oder vom möglichen Zinsertrag hinsichtlich des investierten Eigenkapitals bei einem durchschnittlichen Zinssatz für Sparanlagen ausgegangen werden. Eine weitere Lösung besteht darin, die durch das Wohnen im Eigenheim erzielte Mietzinsersparnis zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist ein fiktiver Wohnwert zu berechnen, welcher sich im Regelfall aus der Differenz zwischen der Marktmiete des entsprechenden Wohnobjekts und den tatsächlich anfallenden Kosten ergibt. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht in einem Massnahmeverfahren gebilligt, wird bislang in der Lehre aber aufgrund der erforderlichen Berechnung der Marktmiete als relativ schwerfällig bezeichnet (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 52 zu Art. 125 ZGB; Annette Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Bern 1996, 86 f.).
cc) Die Vorinstanz hat für die Annahme des hypothetischen Vermögensertrages auf den Eigenmietwert abgestellt, was im Ergebnis dazu führte, dass bei der selbstbewohnten Wohnung von einer Nettorendite von Fr. 1'661.75, bei der fremdvermieteten Wohnung jedoch von lediglich Fr. 418.50 ausgegangen wurde. Bei Anwendung des Prozentsatzes von 4,5 % des Eigenmietwertes, wie es der Beklagte verlangt, würde sich der hypothetische Vermögensertrag jedoch drastisch auf Fr. 74.80 verringern (4,5 % von Fr. 19'941.-- = Fr. 897.35 : 12). Ob eine prozentuale Anrechnung des Eigenmietwertes sachgerechter und ob der Prozentsatz von 4,5 % aufgrund der Konjunkturlage angemessen wäre, kann offen bleiben, da sich vorliegend eine andere Berechnungsmethode aufdrängt. Die Feststellung der Marktmiete gestaltet sich im vorliegenden Fall, entgegen der Kritik der Lehre, weder schwerfällig noch kompliziert. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien sind die beiden Wohnungen in der Liegenschaft gleichwertig. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Mietzins für die fremdvermietete Wohnung Fr. 2'000.-- inkl. Nebenkosten beträgt. Es kann deshalb ohne Weiteres die Methode angewendet werden, wonach sich der fiktive Vermögenswert aus der Differenz zwischen der Marktmiete des betreffenden Wohnobjekts und den tatsächlich anfallenden Kosten ergibt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 52 zu Art. 125 ZGB). In diesem Zusammenhang stellt sich somit nachfolgend die Frage, wie hoch die tatsächlich anfallenden Wohnkosten der selbstbewohnten Wohnung sind.
dd)aaa) Als Wohnkosten gelten bei einem Haus- oder Wohnungseigentümer an Stelle des Mietzinses die Liegenschaftskosten (samt Nebenkosten). Diese bestehen aus dem Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben (z.B. Gebäudeversicherungsprämien, Entsorgungsgebühren) und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Unterhaltsaufwandes kann auf den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft abgestellt und davon ein Anteil von 20 % berechnet werden. Nicht hinzuzurechnen sind wertvermehrende Investitionen. Ebenfalls nicht zum Wohnaufwand zählen die Amortisationszahlungen von Grundpfandschulden, da diese die Bildung von Vermögen bewirken (vgl. Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, AJP 6/2003, 659 f.; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002, 647; vgl. auch Elisabeth Freivogel, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 48 zu Anh. UB). ...
ccc) ... Es ergibt sich daraus ein durchschnittlicher jährlicher Unterhaltsaufwand inkl. der öffentlich-rechtlichen Abgaben von Fr. 5'025.05 (Unterhaltsaufwand Fr. 3'988.20 [20 % von Fr. 19'941.--] + öffentlich-rechtliche Abgaben Fr. 1'036.85 [Gebäudeversicherung Fr. 1'181.50 : 2 + Wasser/Abwasser/Abfall Fr. 892.20 : 2]) bzw. von monatlich Fr. 418.75. Zuzüglich der Hypothekarzinsen von Fr. 981.50 belaufen sich die monatlichen Wohnkosten auf Fr. 1'400.25.
ee) Der hypothetische Vermögenswert der vom Beklagten selbst bewohnten Wohnung beträgt somit Fr. 599.75 (Fr. 2'000.-- Marktmiete ./. Fr. 1'400.25 Wohnkosten). Derselbe Betrag ergibt sich für die Nettorendite der fremdvermieteten Wohnung (Fr. 2'000.-- Mietzins ./. Fr. 1'400.25 Wohnkosten).
Soweit der Beklagte geltend macht, die Liegenschaft sei erst im Jahr 2001/2002 durch Erbgang erworben worden und der entsprechende Liegenschaftsertrag sei tatsächlich nur während kurzer Zeit in das gemeinsame eheliche Einkommen geflossen, weshalb er unter Nachachtung der Sparquote nicht als effektives Einkommen anzurechnen sei, ist ihm nicht zu folgen. Grundsätzlich ist der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard entscheidend, das heisst jener vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Hat das Einkommen des Verpflichteten während der Trennungszeit eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen, die bei der berechtigten Partei wieder zu einer entsprechenden Anhebung des Lebensstandards geführt hat, findet auch nach Scheidung eine Teilhabe an dem so gehobenen Lebensstandard nicht statt (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 5 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). Die Parteien leben nach übereinstimmender Darstellung seit Anfang April 2003 faktisch getrennt. Wie der Beklagte geltend macht, konnte er die Liegenschaft bereits im Jahr 2001/2002 durch Erbgang erwerben. Der Erbgang fiel somit nicht in die Zeit der Trennung und der Liegenschaftsertrag beeinflusste dementsprechend, wenn auch nur für kurze Zeit, die tatsächliche Lebenshaltung der Parteien. Dieser zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard ist somit entscheidend. Der Nettomietertrag der fremdvermieteten Wohnung sowie der hypothetische Vermögensertrag der selbstbewohnten Liegenschaft sind dem Beklagten deshalb als Einkommen anzurechnen.
ff) Die übrigen Einkommensbestandteile werden nicht bestritten. Es ist hiefür auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Demzufolge ist von einem monatlichen Einkommen des Beklagtenin der Höhe von Fr. 6'462.45 (Fr. 5'258.10 Nettolohn, Fr. 4.85 Wertschriftenertrag, Fr. 599.75 Mietwert der selbstbenützten Wohnung, Fr. 599.75 Nettomietertrag aus der fremdvermieteten Wohnung) auszugehen.