Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 11, S. 88:Art. 80 SchKG; Art. 79 GOG; Art. 167 und Art. 249 Abs. 4 StG; Art. 37a VV StG; Art. 10 lit. a und e VwVV; Art. 4 V über die Feuerwehr Voraussetzungen, unter denen für die Feuerwehrersatzabgabe definitive Rechtsöffnung erteilt werden darf (E. 5).Art. 247 ff. StG; Art. 37 und Art. 60 VV StG Für die Mahngebühren, den negativen Ausgleichszins und die aufgelaufenen Verzugszinsen kann definitive Rechtsöffnung gewährt werden, sofern sich deren Voraussetzungen und Höhe unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz ergeben und wenn es sich dabei um leicht feststellbare und liquide Beträge handelt (E. 4 und 6).
Entscheid der Obergerichtskommission vom 9. Mai 2008
Aus den Erwägungen:
3.e) Die Verrechnungs- und Tilgungseinreden des Rekurrenten erweisen sich als unbegründet. Im Folgenden ist daher zu überprüfen, für welchen Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Rechtsöffnungsrichter muss dabei von Amtes wegen überprüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (ABR 1990/91, Nr. 28, E. 2a).
4.a) Der Forderungsbetrag, für den die definitive Rechtsöffnung verlangt wird, muss im Urteil grundsätzlich genau bestimmt sein (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 41 zu Art. 80 SchKG). Wo sich Voraussetzungen und Höhe der Verzugszinsen unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz ergeben, kann für diese jedoch aus Praktikabilitätsgründen zuzüglich zu dem im rechtskräftigen Urteil oder in der rechtskräftigen Verfügung festgesetzten Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten sind (Staehelin, a.a.O., N. 134 zu Art. 80 SchKG;AbR 1982/83, Nr. 24, E. 2). Damit wird der Anwendungsbereich von Art. 80 SchKG über den Wortlaut hinaus auch auf Forderungen ausgedehnt, die auf einem vollstreckbaren Urteil beziehungsweise Urteilssurrogat und einer gesetzlichen Bestimmung beruhen (OGKE R 93/083 vom 20. Januar 1994, E. 2a). Daher kann definitive Rechtsöffnung nicht nur bei gesetzlich festgelegten Verzugszinsen, sondern beispielsweise auch bei den gesetzlich festgelegten negativen Ausgleichszinsen und Mahngebühren erteilt werden (Revue Valaisanne de Jurisprudence [RVJ] 2000, 190 ff.; kritisch aber Staehelin, a.a.O., Ergänzungsband, Basel 2005, ad N. 126 zu Art. 80 SchKG mit Hinweisen; ablehnend auch Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 196). Voraussetzung ist dabei jedoch stets, dass sich die Voraussetzungen und Höhe des geschuldeten Betrags unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz ergeben, und dass es sich um einen leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt. Im Bestreitungsfalle muss zudem die Zustellung einer allenfalls erforderlichen Mahnung nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N. 134 zu Art. 80 SchKG).
b) Gemäss Art. 79 GOG sind die rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden über Steuern, Gebühren, Beiträge, Bussen und Verfahrenskosten und gemäss Art. 249 Abs. 4 StG die rechtskräftigen definitiven und die provisorischen Veranlagungen und Entscheide der mit dem Vollzug des kantonalen Steuergesetzes betrauten Behörden den vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.
c) Die definitive Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 des Rekurrenten mit Zustelldatum vom 31. Oktober 2006 ist gemäss Bescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung Obwalden vom 27. September 2007 in Rechtskraft erwachsen. Der Steuerbetrag wurde auf Fr. 16'973.70 veranschlagt. Von diesem Betrag hatten die Rekursgegner zwei durch den Rekurrenten getätigte Abschlagszahlungen im Betrag von Fr. 8'595.35 und Fr. 3'500.-- sowie einen positiven Skonto/Ausgleichszins im Betrag von Fr. 26.25 in Abzug gebracht. Für den verbliebenen Betrag von Fr. 4'852.10 besteht unbestrittenermassen ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die Rekursgegner verlangten definitive Rechtsöffnung aber zusätzlich auch für die Feuerwehrersatzabgabe im Betrag von Fr. 101.85, für einen negativen Skonto/Ausgleichszins im Betrag von Fr. 155.45, für die Mahngebühren im Betrag von Fr. 30.-- sowie für die bis 30. August 2007 aufgelaufenen Verzugszinsen im Betrag von Fr. 222.40.
5.a) Den Betrag von Fr. 101.85 für die Feuerwehrersatzabgabe fordern die Rekursgegner gestützt auf eine definitive Rechnung vom 31. Oktober 2006 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005. Nach dem Gesagten darf für die Feuerwehrersatzabgabe nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Verfügung muss als solche (respektive als Veranlagung oder ähnliches) bezeichnet werden, oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt (Staehelin, a.a.O., N. 120 zu Art. 80 SchKG). Für eine blosse Rechnung kann dagegen keine Rechtsöffnung erteilt werden (AbR 1998/99, Nr. 25, 112, E. 3). Die definitive Rechnung vom 31. Oktober 2006 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 enthält auf ihrer Rückseite für die Feuerwehrersatzabgabe eine Rechtsmittelbelehrung. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Rechnung in Bezug auf die Feuerwehrersatzabgabe eine Verfügung darstellt, welche in Rechtskraft erwachsen kann. Dies führt zur Anschlussfrage, wer überhaupt für die Veranlagung der Feuerwehrersatzabgabe zuständig ist. Dazu äussert sich das Gesetz nicht explizit. Gemäss Art. 167 StG i.V.m. Art. 37a der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 (VV StG; GDB 641.41) nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung sämtlicher Steuern gemäss Art. 1 StG vor. Die Feuerwehrersatzabgabe ist in Art. 1 StG nicht erwähnt. Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten vom 30. November 1980 (Feuerschutzgesetz; GDB 546.1) sieht vor, dass gegen die Veranlagung der Feuerwehrersatzabgabe innert 30 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Grundsätzlich ist die Einsprachebehörde mit der Veranlagungsbehörde identisch (vgl. auch Art. 173 StG). Dies führt zum Ergebnis, dass der Gemeinderat für die Veranlagung der Feuerwehrersatzabgabe zuständig ist und nicht etwa die kantonale Steuerverwaltung (so bereits VVGE 2003/04, Nr. 33, E. 1a).
b) Was die Feuerwehrersatzabgabe anbelangt, so liegt keine Verfügung der zuständigen Einwohnergemeinde Sarnen vor, sondern nur eine definitive Rechnung der kantonalen Steuerverwaltung. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass seit der Zentralisierung der Steuerverwaltungen beim Kanton die Steuerveranlagungen durch die kantonale Steuerverwaltung ergehen und das Inkasso durch die Finanzverwaltung vorgenommen wird. Eine Verfügung muss aber durch die zuständige Behörde oder Amtsstelle ergehen, und diese ist in der Verfügung auch zu bezeichnen (Art. 10 lit. a der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 [VwVV, GDB 133.21]; vgl. bereits VVGE 2003/04, Nr. 33, E. 2a). Auch wenn die definitive Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 auf ihrer Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung für die Feuerwehrersatzabgabe enthält, so kann sie - weil nicht von der zuständigen Behörde ergangen - keine Verfügung darstellen, die der Rechtskraft zugänglich ist. Überdies würde auch die auf der Rückseite der Rechnung enthaltene Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, fehlt ihr doch eine Angabe der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 10 lit. e VwVV). Folglich stellt die definitive Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 auch in Bezug auf die Feuerwehrersatzabgabe bloss - wie es ihr Name eigentlich sagt - eine einfache Rechnung dar. Gestützt auf diese Rechnung darf nach dem Gesagten für den Betrag von Fr. 101.85 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
c) Zu prüfen ist, ob sich die Höhe der geschuldeten Feuerwehrersatzabgabe nicht etwa aus der Kombination eines vollstreckbaren Urteils beziehungsweise Urteilssurrogats undeiner gesetzlichen Bestimmung ergibt, womit für sie aus Praktikabilitätsgründen gleichwohl definitive Rechtsöffnung erteilt werden könnte (vgl. oben E. 4). Art. 4 der Verordnung über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 (GDB 546.111) macht nämlich die Höhe der geschuldeten Feuerwehrersatzabgabe vom ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrag abhängig. Der geschuldete Betrag liesse sich somit aus dem in der Steuerveranlagung ausgewiesenen Steuerbetrag in Kombination mit dieser Gesetzesbestimmung ermitteln. Allerdings ergibt sich weder aus der Steuerveranlagung noch unmittelbar aus den Gesetzesbestimmungen, ob die Voraussetzungen für die Ersatzabgabepflicht im jeweiligen Fall erfüllt sind. Daher bleibt eine eigenständige Veranlagung der Feuerwehrersatzabgabe unerlässlich.
a) Gemäss Art. 249 StG i.V.m. Art. 60 VV StG sind säumige Steuerpflichtige nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen, wobei die erste Mahnung kostenlos ist. Für jede weitere Mahnung wird jedoch eine Mahngebühr von Fr. 30.-- erhoben. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent am 21. Mai 2007 ein erstes und am 20. Juni 2007 ein zweites Mal gemahnt wurde, weshalb Fr. 30.-- Mahngebühren anfielen. Die Zustellung dieser Mahnungen wird vom Rekurrenten nicht bestritten, weshalb den Rekursgegnern für die Fr. 30.-- definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 12. November 2007 ist aufzuheben. Den Rekursgegnern wird für den Betrag von Fr. 5'254.30 (Fr. 4'852.10 als Restbetrag der Kantons- und Gemeindesteuern 2005; Fr. 153.60 Ausgleichszins; Fr. 30.-- Mahnspesen; Fr. 218.60 aufgelaufene Verzugszinsen) nebst laufendem Verzugszins zu 5 % seit 31. August 2007 auf Fr. 5'035.70 definitive Rechtsöffnung erteilt.