Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 19, S. 117:Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 116a und Art. 116b StPO; Art. 146 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1 und Art. 341 Abs. 2 CH-StPO Das Gericht kann Konfrontationseinvernahmen mit Belastungszeugen durchführen, auch wenn der Angeklagte darauf verzichtet. Als Belastungszeugen gelten insbesondere Zeugen, Auskunftspersonen, Mitangeschuldigte oder Anzeigeerstatter. Modalitäten der Konfrontation mit Mitbeschuldigten.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 2008
Aus den Erwägungen:
a) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 480,129 I 132 ff., 153 f.,124 I 284 ff.,116 Ia 290 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2008 vom 22. April 2008, E. 1.3, und 6B_430/2007 vom 17. März 2008, E. 4.4). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 131 I 481,129 I 157; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2008 vom 22. April 2008, E. 1.3). Als Belastungszeugen gelten insbesondere Zeugen, Auskunftspersonen, durch Polizeibeamte befragte Personen, Mitangeschuldigte oder Anzeigeerstatter (Donatsch/Lieber, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N. 35 zu § 14). Auch Aussagen von Auskunftspersonen und Mitangeschuldigten dürfen somit grundsätzlich nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden, ausser dieser verzichte auf eine Befragung oder bestehe in missbräuchlicher Weise auf einer Konfrontation. Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2007 vom 17. März 2008, E. 4.5, mit Hinweisen;AbR 2004/05 Nr. 26, E. 2c, 1998/99 Nr. 43).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, handle es sich um ein Recht, auf welches er sich berufen könne, nicht jedoch das Gericht als beurteilende Instanz. In der Tat gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass der Angeschuldigte auf die Konfrontation verzichten kann (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 253, N. 6a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2006.4A vom 22. August 2006, E. I/2.3). Ein solcher Verzicht muss indessen ausdrücklich und eindeutig erfolgen, wobei im Kanton Zürich sogar eine schriftliche Protokollerklärung verlangt wird (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., 253, N. 6a; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, N. 6 zu § 14). Im vorliegenden Fall erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch K. praktisch gleichlautende Beschwerden gegen die angeordnete Konfrontationseinvernahme. Die Frage, ob darin ein Verzicht auf Konfrontationseinvernahmen zu erblicken ist, kann indessen offen bleiben. Ein solcher Verzicht entbindet nämlich die Strafverfolgungsbehörden nicht davon, entlastenden Tatsachen von Amtes wegen nachzugehen (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 19 zu § 14). Es ist den Strafverfolgungsbehörden aber auch unbenommen, jegliche Arten von Beweisen zu erheben, wenn dies der Wahrheitsfindung dient. Gemäss Art. 3 StPO sind nämlich die Polizei, Untersuchungs- und Gerichtsorgane verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind, wobei Umstände, die für und wider den Beschuldigten sprechen, mit gleicher Sorgfalt abzuklären sind. Sodann sieht Art. 37 Abs. 2 StPO die Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Kläger oder Belastungszeugen zur Klärung von Widersprüchen ausdrücklich vor. Somit stünde ein allfälliger Verzicht des Beschwerdeführers der Konfrontationseinvernahme nicht entgegen.
c) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wolle die vom Verhöramt unterlassenen Konfrontationsbefragungen im Urteilsverfahren nachholen. Dieser Mangel der Untersuchung könne aber im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Ferner fehle eine gesetzliche Grundlage für Konfrontationsbefragungen im Urteilsverfahren, da Art. 37 Abs. 2 StPO solche Konfrontationen nur für das Untersuchungsverfahren vorsehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich zunächst einmal nicht ableiten, dem Angeschuldigten müsse mehrmals Gelegenheit geboten werden, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Insbesondere besteht auch kein Anspruch, dass alle Zeugenaussagen vor dem Richter in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu erfolgen hätten. Vielmehr genügt es, wenn die Gelegenheit zu Ergänzungsfragen an die den Angeschuldigten belastenden Personen einmal im Laufe des Verfahrens gewährt wird (BGE 116 Ia 289,113 Ia 422, E. 3c). In der Praxis wird demzufolge davon ausgegangen, dass die Befragung von Entlastungszeugen jederzeit während des Untersuchungsverfahrens sowie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens und des Appellationsverfahrens erfolgen kann (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 12 zu § 14). Im Hinblick auf die künftige Bundesstrafprozessordnung, welche die Konfrontation nur indirekt in den Artikeln 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 und Art. 341 Abs. 2 (vgl. auch Art. 193 Abs. 5 lit. b) regelt, wird sogar die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf die Unparteilichkeit der Verfahrensleitung bei Erhebung wichtiger Beweise die eigentlichen Konfrontationen mit Zeugen oder Mitangeschuldigten einzig vor dem urteilenden Gericht stattfinden sollten (Sararard Arquint, Konfrontationen nur vor dem Gericht, Plädoyer 2008, 41). Vor diesem Hintergrund wäre eine einschränkende Interpretation der Bestimmungen über die Beweiserhebung in der Gerichtsverhandlung (Art. 116a f. StPO) von vornherein nicht gerechtfertigt. Art. 116a Abs. 1 StPO sieht die Befragung des Angeklagten zur Person und zur Anklage sowie zu den wesentlichen Ergebnissen der Untersuchung und zu den Beweismitteln ausdrücklich vor. Die Bestimmung schliesst weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach eine Konfrontationseinvernahme aus. Sodann beinhaltet Art. 116b Abs. 1 StPO eine Verpflichtung des Gerichts zur Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Beweismöglichkeiten, soweit sie zur Feststellung der für seinen Entscheid bedeutsamen Tatsachen erforderlich sind, wenn begründete Zweifel an der Gesetzmässigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit der bisherigen Beweiserhebungen bestehen. In dieser Regelung liegt jedoch keine Beschränkung des Rechts des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit im Sinne von Art. 3 StPO. Nicht anders als im Untersuchungsverfahren das Verhöramt (Art. 37 Abs. 2 StPO) kann somit auch das Gericht an der Hauptverhandlung Konfrontationsbefragungen durchführen. Soweit das Obergericht in AbR 2004/05 Nr. 26 eine Rückweisung des Kantonsgerichts an das Verhöramt zu weiteren Beweiserhebungen bestätigt hat, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dort eine Straftat zur Diskussion stand, welche in keinem Zusammenhang mit der Tat stand, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens bildete, und welche durch das Verhöramt ohne weitere Abklärungen nur ganz am Rande in das Strafverfahren einbezogen worden war.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Konfrontationsbefragung sei gemäss Art. 37 Abs. 2 StPO lediglich zwischen dem Angeschuldigten und dem Kläger sowie Zeugen vorgesehen. Eine Konfrontation mit Mitangeschuldigten, die weder als Kläger noch als Zeugen befragt werden könnten, sei nicht vorgesehen. Diese Darstellung ist unzutreffend. Es wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. vorne, E. 3a/c), dass als Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auch Mitangeschuldigte gelten und Art. 116a StPO Konfrontationseinvernahmen nicht ausschliesst. Vielmehr sieht Abs. 2 dieser Bestimmung die Befragung von mehreren Angeklagten sogar ausdrücklich vor. Gemäss Art. 50 Abs. 2 StPO darf ferner, wer aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, über diese Handlung nur als Auskunftsperson und nicht als Zeuge abgehört werden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung besitzt denn auch die Aussage einer Auskunftsperson Beweiseignung wie die Aussage eines Zeugen oder des Beschuldigten. Die Überzeugungskraft beurteilt sich nach dem konkreten Fall. Zu formell wäre es, das Hauptgewicht auf die weitgehend als lex imperfecta ausgestaltete Wahrheitspflicht zu legen. Wichtiger sind vielmehr die inhaltliche Zuverlässigkeit der Angaben und das ganze Verhalten bei der Aussage (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., 305, N. 4). Auch auf Aussagen von Mitangeschuldigten kann somit abgestellt werden (Küng/Hauri/Brunner, a.a.O., 90 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 206 N. 622; SJZ 80/1984, 115). Die Konfrontation mit Mitbeschuldigten kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen: Werden Beschuldigte im gleichen Verfahren verfolgt, werden sie als (Mit-)Angeschuldigte einvernommen. Laufen die Verfahren jedoch getrennt, so erfolgt die Einvernahme als Auskunftsperson. Ebenso werden Personen als Auskunftspersonen einvernommen, die über Delikte von (im gleichen oder in getrennten Verfahren verfolgten) Mitbeschuldigten einvernommen werden, bei denen sie nicht beschuldigt sind (Schmid, a.a.O, 206, N. 622 und insbesondere 227, N. 659f). In welcher Weise die Befragung erfolgt, spielt letztlich keine Rolle und hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Denn für die Einvernahme der Auskunftspersonen gelten ohnehin sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme des Angeschuldigten (Art. 44 Abs. 1 StPO). Wie der Angeschuldigte kann im Übrigen auch die Auskunftsperson die Aussage ohne Angabe eines Grundes verweigern, wobei sie über das Recht zur Aussageverweigerung zu belehren ist (Art. 44 Abs. 5 StPO; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 und 2 StPO). Die vorgesehene Konfrontationsbefragung der beiden Mitangeschuldigten erscheint somit auch aus diesem Blickwinkel als unbedenklich. Schliesslich steht auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer an einer Konfrontationsbefragung seine Aussage verweigern könnte, einer solchen nicht entgegen. Das Gleiche gilt bezüglich des Arguments, der Beschwerdeführer und K. könnten sich allenfalls nicht mehr detailliert an die Geschehnisse anlässlich des Brandereignisses erinnern. Die Zulässigkeit der Konfrontationseinvernahme wird durch solche Umstände nicht in Frage gestellt.
e) Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf den Wortlaut des Art. 37 Abs. 2 StPO, wonach Konfrontationsbefragungen lediglich "zur Klärung von Widersprüchen" zulässig seien. Solche Widersprüche in den Aussagen im Untersuchungsverfahren seien nicht zu erkennen. Die Strafverfolgungsbehörden haben gemäss Art. 3 StPO in erster Linie die Wahrheit zu erforschen und können zu diesem Zweck grundsätzlich alle zulässigen und tauglichen Beweismassnahmen treffen. Sie verfügen dabei über ein grosses Ermessen, in welches die Beschwerdeinstanz nach dem Gesagten (vgl. vorne, E. 2) nicht eingreifen darf. Ob Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten vorliegen, die der Klärung bedürfen, ist somit im Untersuchungsstadium durch den Verhörrichter und im Gerichtsverfahren durch das Gerichtspräsidium oder das Gericht selbst zu beurteilen. Im Hinblick auf das im Strafverfahren geltende Beschleunigungsgebot (Art. 6 StPO) und die Verfahrensökonomie ist denn auch davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden auf unnötige Beweiserhebungen von sich aus verzichten werden. Es braucht deshalb an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit tatsächlich Widersprüche in den bisherigen Aussagen der beiden Angeschuldigten festzustellen sind. Nach dem Gesagten kann demzufolge auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, Art. 116b Abs. 1 StPO schliesse eine Befragung aus, wenn dieser für die Verurteilung des Täters keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme (vgl. im Übrigen schon vorne, E. 3c).
f) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, wenn die Konfrontationsbefragung wie beabsichtigt im Rahmen der Gerichtsverhandlung durchgeführt werde, so habe die Verteidigung keine Möglichkeit, auf allfällige neue Behauptungen rechtzeitig, geschweige denn fundiert zu reagieren. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Zwar ist zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2008 vom 22. April 2008, E. 1.3; Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 17 zu § 14). Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantieren denn auch das Recht der Verteidigung und damit auch des Angeschuldigten, über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen. Daraus wird abgeleitet, dass dem Angeschuldigten sowie seinem Verteidiger angemessene Zeit zur Vorbereitung der Konfrontationseinvernahme einzuräumen ist. Insbesondere ist ihnen zu ermöglichen, von den bereits gemachten Aussagen des Belastungszeugen Kenntnis zu nehmen. Dabei ist es primär Aufgabe des Verteidigers, entsprechende Vorkehren zu treffen. Er hat deshalb spätestens bei Ankündigung der Konfrontationseinvernahme von den allenfalls bereits belastenden Aussagen des Belastungszeugen Kenntnis zu nehmen (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 28 zu § 14). Ferner muss der Verteidigung vor der Konfrontation Einsicht in alle für die Stellung von Ergänzungsfragen relevanten Akten gewährt werden (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 29 zu § 14). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, genügt es und entspricht es gängiger Praxis, dass dem Angeschuldigten bzw. seinem Verteidiger im Anschluss an die Konfrontation Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Aussagen des Belastungszeugen gegeben wird (Schmid, a.a.O., 221, N. 653a). Diese Gelegenheit kann nach dem Gesagten (vgl. vorne, E. 3c) ohne weiteres auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung geboten werden. Inwieweit dadurch die Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise geschmälert würden, ist nicht ersichtlich.