Entscheidpublikation AbR 2008/09 Nr. 3, S. 55:Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Art. 259 OR Zuweisung des Wohnhauses zur alleinigen Benützung an die Ehegattin. Verpflichtung des Ehegatten zur Tragung der Kosten des Wohnhauses analog den Regeln des Mietrechts.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Januar 2009
Aus den Erwägungen:
a) Der Rekurrent führt diesbezüglich aus, eine Regelung, wer für die Dauer des Getrenntlebens die mit dem Wohnhaus zusammenhängenden Kosten zu bezahlen habe, fehle in der angefochtenen Verfügung. Nachdem er (der Rekurrent) Eigentümer des Wohnhauses sei, sei er auch Schuldner der damit verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherungsprämien etc.). Ohne eine entsprechende Regelung, wonach die Rekursgegnerin verpflichtet sei, diese Kosten zu tragen, hätte er nicht einmal die Möglichkeit, von ihr Ersatz für diese Kosten zu verlangen. Aber selbst wenn man die Rekursgegnerin verpflichten würde, diese Kosten aus den ihr von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wäre dies für ihn eine absolut unbefriedigende Situation. Er hätte nämlich keine Gewähr dafür, dass die Rekursgegnerin die Kosten des Wohnhauses auch tatsächlich bezahle und würde somit als Schuldner Gefahr laufen, diese Kosten zweimal bezahlen zu müssen. Dieser Gefahr könne nur dadurch begegnet werden, dass er verpflichtet werde, die Kosten des Wohnhauses, auch während der Dauer des Getrenntlebens direkt zu bezahlen und im Gegenzug die von ihm für die Rekursgegnerin und Tochter X. zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge um die Wohnkosten gekürzt würden. Die Rekursgegnerin und X. würden dadurch keinen Nachteil erleiden.
b) Die Rekursgegnerin anerkennt, dass sie die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten zu tragen hat. Sie wehrt sich aber gegen den Antrag des Rekurrenten, er habe für die Dauer des Getrenntlebens für diese Kosten aufzukommen, unter entsprechendem Abzug beim Unterhaltsbeitrag. Die Behauptung, der Rekurrent hätte nicht einmal die Möglichkeit, von ihr Ersatz der Liegenschaftskosten zu verlangen, sei falsch und es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Im Falle einer richterlichen Verfügung, wonach der Rekurrent die Kosten des Wohnhauses weiterhin zu tragen hätte, wäre Streit darüber vorprogrammiert, welche Partei welche Kosten zu bezahlen hätte. Dies gelte umso mehr, als sie der Rekurrent in sehr detaillierter Weise glaube anweisen zu müssen, wie sie die Liegenschaft zu unterhalten habe, welche Dritte sie beiziehen solle und wer die Kosten hierfür tragen müsse.
c) Der Kantonsgerichtspräsident hat sämtliche Kosten des Wohnhauses im Rahmen der Bedarfsberechnung auf Seiten der Rekursgegnerin berücksichtigt und ist damit sinngemäss davon ausgegangen, letztere habe diese Kosten zu bezahlen. Weitere Ausführungen dazu machte er nicht. Der Rekursgegnerin ist insoweit zuzustimmen, als sie geltend macht, bei einer Verpflichtung des Rekurrenten zur Tragung der Kosten des Wohnhauses seien Konflikte über den genauen Umfang seiner Kostentragungspflicht absehbar. Diese Befürchtungen sind ernst zu nehmen. Allerdings sollte es mit einer entsprechend klaren Regelung dieser Kostentragungspflicht möglich sein, solche Streitigkeiten weitestgehend zu vermeiden. Unter verschiedenen Gesichtspunkten erscheint es nämlich durchaus sachgerecht, die Kosten des Wohnhauses direkt den Rekurrenten tragen zu lassen. In Erwägung zu ziehen ist zunächst die Tatsache, dass das Wohnhaus im Alleineigentum des Rekurrenten steht. Nach seinen unbestritten gebliebenen Ausführungen ist er zudem auch für sämtliche Renovationsarbeiten an der Liegenschaft aufgekommen und hat einen grossen Teil davon sogar selber ausgeführt. Ferner ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich bislang mehrheitlich der Rekurrent um den Unterhalt des Wohnhauses gekümmert hat und somit mit dieser Aufgabe bereits bestens vertraut ist. Schliesslich äusserte die Rekursgegnerin den Wunsch, nach der Scheidung zusammen mit Tochter X. in ihre Heimat zurückzukehren. Wie der Kantonsgerichtspräsident zu Recht darauf hinweist, ist deshalb absehbar, dass der Rekursgegnerin und Tochter X. anlässlich der Scheidung kein Wohnrecht zugesprochen, sondern die Liegenschaft dem Rekurrenten zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden wird. Vor diesem Hintergrund vermag die Rekursgegnerin keine Gründe darzutun, die einer Regelung, wonach der Rekurrent während der Dauer des Getrenntlebens die Kosten des Wohnhauses zu tragen hat, entscheidend entgegenstehen würden.
d) Um künftige Streitigkeiten betreffend den genauen Umfang der Kostentragungspflicht des Rekurrenten im Zusammenhang mit den Kosten des Wohnhauses möglichst zu vermeiden, ist diese allerdings genau zu umschreiben. Die Regeln des Mietrechts werden auf den Unterhalt des Wohnhauses als analog anwendbar erklärt, sodass im Zweifelsfall auf die Literatur und Rechtsprechung des Mietrechts abgestellt werden kann (vgl. OGKE vom 2. Mai 2002 i.S. E.H., E. 4d/ii). Der Rekurrent wird verpflichtet, neben den Hypothekarzinsen, den Prämien für die Gebäudeversicherung sowie den Wasser-/Abwasser- und Kehrichtgrundgebühren auch allfällige Heizkosten zu übernehmen. Zudem hat er sämtliche Unterhaltskosten für den Garten, das Schwimmbad und den restlichen Teil der Liegenschaft zu tragen, ausgenommen die Kosten im Sinne von Art. 259 OR (Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können), die den Betrag von Fr. 100.-- nicht übersteigen. Diese kleinen Reparaturarbeiten sowie die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Kosten für Radio/TV und Telefon/Internet gehen zulasten der Rekursgegnerin. Ferner hat diese auch für die allgemeinen Stromkosten (abzüglich allfälliger separater Stromkosten für die Heizung) aufzukommen, wobei es sich um eine Position handelt, die ihrem Grundbetrag zuzurechnen ist (vgl. Richtlinien der Obergerichtskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 15. Februar 2001, Ziffer I,AbR 2000/01, Nr. 23).