Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 12, S. 101:
Art. 174 Abs. 2 SchKGDer Konkursit hat innert der Rechtsmittelfrist auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. Später eingereichte Belege können nicht berücksichtigt werden.
Entscheid der Obergerichtskommission vom 24. November 2010
Sachverhalt:
Am 3. November 2010 erhob die X. GmbH Rekurs gegen die Konkurseröffnung. Sie beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets und machte geltend, sie sei zahlungsfähig und habe die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt und überdies habe die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
Mit Schreiben vom 5. November 2010 zog die Rekursgegnerin sinngemäss ihr Konkursbegehren zurück.
Am 8. November 2010 ging bei der Obergerichtskommission eine weitere Eingabe der Rekurrentin vom 3. November 2010 mit diversen Unterlagen ein. In dieser Eingabe machte die Rekurrentin Angaben zu ihrem Auftragsbestand, zu ihrem Kontoguthaben sowie zu ihren Debitoren. Ferner reichte sie gleichentags einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Obwalden vom 8. November 2010 ein. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte die Rekurrentin weitere Unterlagen ein.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 machte die Rekurrentin, nun vertreten durch Rechtsanwalt A., erneut geltend, ihre Zahlungsfähigkeit sei gegeben und ihr Weiterbestand aufgrund der aktuellen Auftragslage gesichert; gleichzeitig reichte sie wiederum zusätzliche Unterlagen ein.
Aus den Erwägungen:
1.1 Gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Konkurshinderungsgründe sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 ff.). Das Bundesgericht weist in diesem Entscheid darauf hin, dass das Gesetz mit der Umschreibung "mit der Einlegung des Rechtsmittels" selber eine zeitliche Schranke für das Beibringen von Unterlagen setzt, die die Zahlungsfähigkeit belegen. Das Gesetz gehe davon aus, dass der Konkurseröffnung ein längeres Betreibungsverfahren vorausgegangen sei, in dessen Verlauf sich der Konkursit über seine finanziellen Verhältnisse Klarheit habe verschaffen können und müssen. Würden daher innert Frist keine Unterlagen vorgelegt, bestehe grundsätzlich kein Grund für Weiterungen. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Praxis kantonaler Gerichte, die Einreichung von Unterlagen sogar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzulassen und hiefür sogar eine Nachfrist anzusetzen, dem Gesetzestext widerspreche und aus Art. 174 SchKG keine Verpflichtung der oberen kantonalen Gerichte abgeleitet werden könne, Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG müsse folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gelte. Namentlich das Verbot des überspitzten Formalismus vermöge eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut nicht zu begründen.
1.2 Das Konkursdekret vom 28. Oktober 2010 wurde der Rekurrentin am 1. November 2010 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 2. November 2010 zu laufen und sie endete am 11. November 2010. Die Eingabe des Rechtsvertreters der Rekurrentin vom 16. November 2010 erfolgte somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts können somit die damit nachträglich eingereichten Unterlagen im Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Rekurrentin reichte mit ihrem Rekurs eine Bestätigung der UBS ein, wonach der Betrag von Fr. 11'076.45 am 3. November 2010 an die Rekursgegnerin überwiesen worden sei. Die Rekurrentin hat damit den Nachweis erbracht, dass sie im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Überdies ging am 8. November 2010 bei der Obergerichtskommission das Schreiben der Rekursgegnerin vom 5. November 2010 ein, wonach diese im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses verzichtete. Die Rekurrentin hat somit den nach Art. 174 Abs. 2 SchKG als erste Voraussetzung der Aufhebung des Konkursdekrets verlangten Urkundenbeweis erbracht.
Zu prüfen ist jedoch überdies, ob die Rekurrentin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen vermag. ...