Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 17, S. 130:
Art. 171 ff. und Art. 179 ff. StPO OW; Art. 137, Art. 428 und Art. 436 StPO
Verlegung von Kosten und Entschädigungen nach altem und neuem Prozessrecht, wenn der amtlich verteidigte Beklagte im Berufungsverfahren teilweise obsiegt und der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
Entscheid des Obergerichts vom 23. Mai 2011
Aus den Erwägungen:
Zusammengefasst ergibt sich, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2011 teilweise aufzuheben ist. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung, begangen am 9. November 2010, freizusprechen. Betreffend die versuchte Drohung, begangen am 14. November 2010, ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Strafrestes von 243 Tagen betreffend die Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe wird der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 9 ½ Monaten bestraft. Ferner hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zinsen von 2 % seit 20. Dezember 2010 zu bezahlen.
Nachdem vor der Vorinstanz die Hauptverhandlung bereits vor dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, war das erstinstanzliche Verfahren auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nach bisherigem Recht, das heisst nach der StPO OW fortzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz die Kosten und Entschädigungen zu Recht nach altem Recht verlegt und festgesetzt. Es erscheint auch vorliegend zweckmässig, die Verfahrenskosten betreffend das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren in Nachwirkung des früheren Rechts nach diesem zu beurteilen, obwohl für das vorliegende Rechtsmittel neues Recht gilt (vgl. Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 336).
8.1 Für die Festsetzung und Verteilung von Kosten und Entschädigungen ist davon auszugehen, dass die Strafuntersuchungen und gerichtlichen Beurteilungen für beide Straftatbestände, das heisst beide Drohungen, insgesamt nicht als gleichwertig, sondern im Verhältnis 2/5 für die versuchte Drohung vom 14. November 2010 und 3/5 für die vorgeworfene Drohung vom 9. November 2010 zu bezeichnen sind. Die (versuchte) Drohung vom 14. November 2010 an sich galt aufgrund der Echtzeitüberwachung früh als erstellt und Gegenstand der zweiten Verhandlung vor dem Kantonsgericht war im Wesentlichen nur noch die Drohung vom 9. November 2010. Da die Privatklägerin betreffend beide Tatbestände Zivil- und Strafklage erhoben hat und weil der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung vom 9. November 2010 freigesprochen wird, sind die Kosten des Verhöramtes und des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung der Art. 172 und 173 StPO OW dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Verhältnis 2/5 zu 3/5 zu übertragen. Die Beurteilung der Zivilklage rechtfertigt keine andere Kostenverlegung, zumal sie nicht gänzlich abgewiesen wurde und die Kostenverlegung vom Freispruch abhängt und nicht von der Beurteilung der Zivilklage. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl an den Beschuldigten als auch an die Privatklägerin gehen diese Kosten vollumfänglich zulasten des Staates.
8.2.1 Gestützt auf Art. 179 StPO OW ist die Privatklägerin im Umfange des Freispruchs zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, ihr 3/5 dieser Parteientschädigung aufzuerlegen. Da die Beurteilung der Sache erhebliche Schwierigkeiten geboten hat, ist die Entschädigung gemäss Art. 179a Abs. 2 StPO OW zunächst durch den Staat zu bezahlen. Die Privatklägerin ist hierfür jedoch rückerstattungspflichtig (Art. 181 StPO OW). Gemäss Art. 181a StPO OW kann der Angeschuldigte, wenn er nach Art. 172 StPO OW für kostenpflichtig erklärt wird, zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger verpflichtet werden. Da der Beschuldigte wegen der versuchten Drohung vom 14. November 2010 verurteilt wurde, hat er der Privatklägerin für das Verfahren vor dem Verhöramt und dasjenige vor dem Kantonsgericht 2/5 der Parteientschädigung, die der Privatklägerin vom Kantonsgericht zugesprochen wurde, zu bezahlen.
8.2.2 Für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren hat der Kantonsgerichtspräsident die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Zivil- und Strafklägerin, Rechtsanwalt lic.iur. P., auf Fr. 2'107.55 und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic.iur. L., auf Fr. 3'952.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Angesichts des Umfangs des Falles und der verwickelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind diese Kostennoten angemessen (Art. 38 Ziff. 1 und 2 GebOR).
Gemäss Art. 13 Abs. 2 StPO OW wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das Gerichtspräsidium im Rahmen des Anwaltstarifs zulasten der Staatskasse festgesetzt. Sie kann vom kostenpflichtigen Beschuldigten zurückgefordert werden.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2/5 ihrer Anwaltskosten von Fr. 2'107.55, d.h. Fr. 843.--, zu bezahlen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Kanton für den Anspruch des Rechtsanwalts der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten analog Art. 104 Abs. 1 ZPO OW für zwei Jahre als Garant hafte. Dem kann nicht gefolgt werden. Infolge Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für beide Parteien rechtfertigt es sich, den Rechtsbeistand der Privatklägerin in diesem Umfang analog Art. 104 Abs. 3 ZPO OW direkt durch den Staat zu entschädigen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Prozesskosten (vgl. auch Art. 171 Abs. 1 StPO OW). Sie können jedoch nach dem Gesagten nur zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt werden. Da die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zulasten der Staatskasse festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 2 StPO OW), die Privatklägerin nach dem Gesagten aber 3/5 dieser Kosten zu tragen hat, ergeben sich folgende Anordnungen: Der amtliche Verteidiger wird im Betrag von Fr. 3'952.90 direkt durch den Kanton Obwalden entschädigt. Der Beschuldigte hat 2/5 dieses Betrages, d.h. Fr. 1'581.15. an den Kanton Obwalden zu bezahlen, wobei diese Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons Obwalden geht. Die Privatklägerin ist zu verpflichten, 3/5 dieses Betrages, d.h. Fr. 2'371.75, an den Kanton Obwalden zu bezahlen, wobei diese Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls zulasten des Kantons Obwalden geht.
9.1 Im Berufungsverfahren sind die Verfahrenskosten und die Entschädigungen nach dem per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Recht zu bemessen und zu verlegen.
Die vom Kantonsgerichtspräsidenten der Privatklägerin gewährte unentgeltliche Rechtsbeistandschaft dauert für das Rechtsmittelverfahren an (vgl. Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 137 StPO; Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO), wobei das neue Recht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur noch für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche kennt (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Die amtliche Verteidigung dauert so lange, wie die Voraussetzungen für ihre Anordnung bestehen, längstens (und in der Regel) bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren (Lieber, a.a.O., N. 1 zu Art. 134 StPO). In Bezug auf die amtliche Verteidigung sind deren Voraussetzungen auch im Berufungsverfahren erfüllt. Es ist sodann (weiterhin) von der Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
9.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Berufungsinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Thomas Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 6 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte hat mit seinem Hauptantrag, nämlich dem Freispruch betreffend die ihm vorgeworfene Drohung vom 9. November 2010, obsiegt. Bezüglich der Strafzumessung hinsichtlich der versuchten Drohung vom 14. November 2010 sowie der Zivilforderung hat er teilweise bzw. überwiegend obsiegt. Auch wenn der Beschuldigte insgesamt somit (nur) teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm angesichts der vorliegenden Umstände für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da er mit seinem Hauptantrag obsiegt hat (vgl. Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 428 StPO) und er mit seinen restlichen Anträgen ebenfalls mehrheitlich obsiegte.
9.2.2 Es bleibt zu klären, ob die Privatklägerin Kosten zu tragen hat. Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrenskosten anteilsmässig, d.h. nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge zu tragen (Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 428 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, oder die Zivilklage abgewiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Privatkläger sollten jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die allein oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammenhang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden (Domeisen, a.a.O., N. 4 zu Art. 427 StPO, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dessen sowie nachdem Art. 427 Abs. 1 StPO dispositiver Natur ist, und Zurückhaltung bei der Kostenauflage insbesondere bei Privatklägern angebracht ist, die Opfer sind (vgl. Domeisen, a.a.O., N. 7 zu 427 StPO), rechtfertigt es sich vorliegend, der Privatklägerin keine Kosten aufzuerlegen, zumal sie bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren nur teilweise unterlegen ist.
Nach dem Gesagten gehen die Verfahrenskosten, wozu als Auslagen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zählen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). Sowohl das vom amtlichen Verteidiger als auch das vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin geltend gemachte Honorar erscheint insgesamt als vertretbar, sodass deren jeweiligen Honorare durch das Gericht zu genehmigen sind (vgl. Art. 1, 3 und 4 REVV). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wird vom Gericht auf Fr. 3'293.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin im Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'530.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
9.3.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Höhe der angemessenen Entschädigung nach Art. 432 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden. Zu denken ist vor allem an Anwaltskosten. Zu vergüten sind die effektiven Kosten, d.h. der Stundenaufwand, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte und nicht wie im Zivilverfahren eine Entschädigung basierend auf dem Streitwert (Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 14 zu Art. 432 StPO).
9.3.2 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Verfahrenskosten erscheint es vorliegend angemessen, die Privatklägerin nicht zu einer Entschädigung an den Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren zu verpflichten, zumal der Aufwand beider Rechtsvertreter im Zivilpunkt gering war. Der Beschuldigte hätte aufgrund seines Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem Staat gestützt auf Art. 429 StPO. Diese betrifft indes primär die frei gewählte Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung zählen zu den Verfahrenskosten (Yvona Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 429 StPO). Dem Beschuldigten ist mithin keine Entschädigung auszurichten, da die amtliche Verteidigung schon bei der Kostentragung berücksichtigt wurde (vgl. Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 12 zu Art. 429 StPO).