Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 8, S. 87:
Art. 257 und Art. 261 ff. ZPO
Verhältnis vorsorglicher Massnahmen zum Rechtsschutz in klaren Fällen. Fristansetzung an Gesuchsteller zur Klarstellung, wie sein Gesuch zu verstehen sei.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 25. März 2011
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Botschaft zur ZPO weist darauf hin, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen nicht mit den vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO zu verwechseln sei (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N. 56 zu Art. 257 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen werden immer im Hinblick auf einen Hauptprozess verlangt; sie können vor oder nach Rechtshängigkeit des Hauptprozesses beantragt werden (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, 342, N. 290). Demgegenüber handelt es sich beim Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO um ein selbstständiges, abgekürztes Erkenntnisverfahren zur Beurteilung beliebiger Ansprüche, wenn der Sachverhalt liquid und das Recht klar ist. Sind die Voraussetzungen des liquiden Sachverhaltes oder der klaren Rechtslage nicht erfüllt, fehlt es für dieses summarische Verfahren an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht tritt auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 11.182; Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 57 vor Art. 261 bis 269 ZPO). Die gesuchstellende Partei wird dann auf das ordentliche oder vereinfachte Verfahren verwiesen. Eine Abweisung des Gesuchs erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen des liquiden Sachverhalts und des klaren Rechts zwar erfüllt sind, das Begehren sich aber als materiell unbegründet erweist; dies hat zur Folge, dass die materielle Rechtskraft eintritt und die gleiche Sache nicht mehr dem ordentlichen Richter vorgelegt werden kann (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 11.182; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., 336, N. 264 f.). Der Rechtsschutz in klaren Fällen ist somit kein Massnahmeverfahren, sondern ein Erkenntnisverfahren. Da das blosse Glaubhaftmachen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme genügt, hat eine solche keine Wirkung in einem späteren ordentlichen Prozess und steht damit im Gegensatz zu einem materiellen Entscheid im Verfahren gemäss Art. 257 ZPO, welches wie erwähnt zu einer res iudicata führt. Gemäss einer Lehrmeinung können jedoch auch innerhalb eines Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen vorsorgliche Massnahmen beantragt werden (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 257 ZPO).
1.2 Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 23. März 2011 ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO einleiten wollte und innerhalb desselben vorsorgliche (auch superprovisorische) Massnahmen verlangt. Die Rechtsschrift der Gesuchstellerin ist in diesem Punkt nicht klar. Hätte sie ein solches Vorgehen wählen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie Hauptanträge im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gestellt und überdies beantragt hätte, innerhalb dieses Verfahrens seien vorsorgliche (auch superprovisorische) Massnahmen zu veranlassen. Eine solche Gliederung wäre auch in der Begründung der Anträge zu erwarten gewesen. Stattdessen macht die Gesuchstellerin zunächst Ausführungen über vorsorgliche Massnahmen und führt aus, sie beantrage, "dass die eingangs gestellten Anträge richterlich gutgeheissen und über den Gesuchsgegner die beantragten vorsorglichen Massnahmen richterlich verfügt werden". Anschliessend führt sie aus, gemäss Art. 257 ZPO gewähre das Gericht "zudem" Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei. Daraus könnte geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin Art. 257 ZPO gewissermassen hilfsweise, d.h. subsidiär, anruft, zumal sie direkt anschliessend ihres Gesuchs wiederum ausführt, sie mache mit Bezug auf die Beantragung vorsorgliche Massnahmen zudem glaubhaft, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt sei, eine weitere Verletzung zu befürchten sei und ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Es bleibt somit völlig unklar, ob die Gesuchstellerin neben der Beantragung vorsorglicher Massnahmen zugleich ein Hauptverfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen einleiten wollte. Wäre dies tatsächlich der Fall, so würde sich im Übrigen die Frage stellen, in welchem Verhältnis dieses Verfahren zum Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen stehen würde. Da die Gesuchstellerin nämlich ihre Anträge nicht in solche betreffend das Hauptverfahren und solche betreffend das vorsorgliche Massnahmeverfahren gegliedert hat, wäre fraglich, was nach einem Entscheid betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen im Hauptverfahren denn überhaupt noch zu entscheiden wäre. Würde davon ausgegangen, es wäre mit dem Gesuch vom 23. März 2011 nicht gleichzeitig ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen eingeleitet worden, so müsste im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der Gesuchstellerin gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage im Hauptverfahren angesetzt werden. Dieser Schritt entfiele, wenn bereits ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen hängig wäre. Demgegenüber unterläge das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen jedoch gemäss Art. 257 ZPO strengen Voraussetzungen, und es wären insbesondere zeitraubende Beweisabnahmen ausgeschlossen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 11.179).
1.3 Das durch die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin für das Gericht geschaffene Dilemma könnte durch Auslegung der Rechtsschrift und Entscheid im einen oder andern Sinne gelöst werden. Indessen ist vorliegend erst über die superprovisorische Massnahme zu befinden, sodass es sich zugunsten der Gesuchstellerin rechtfertigt, ihr eine Frist anzusetzen, um sich darüber auszusprechen, wie ihr Gesuch zu verstehen und nach ihrer Meinung zu behandeln sei.