Entscheidpublikation AbR 2010/11 Nr. 9, S. 89:
Art. 317 ZPO, Art. 291 ZGB
Berücksichtigung von Noven im Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung für Kinderunterhaltsbeiträge.
Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2011
Aus den Erwägungen:
1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren um Schuldneranweisung nicht überprüfen kann, ob die im Unterhaltsvertrag festgelegten Unterhaltszahlungen rechtmässig sind. Das Gleiche gilt für das Obergericht im Rechtsmittelverfahren. Möchte der Berufungskläger gegen den Unterhaltsvertrag selbst vorgehen, so hat er beim Kantonsgericht gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB ein Abänderungsverfahren anzustreben. Soweit der Berufungskläger sich mit seinen Vorbringen gegen den Abschluss des Unterhaltsvertrages und die darin getroffene Regelung wendet, kann daher nicht darauf eingegangen werden. Für dieses Verfahren relevant ist hingegen der Einwand des Berufungsklägers, er lebe unter dem Existenzminimum. Zu beachten ist allerdings, dass der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht keine Verletzung seines Existenzminimums geltend gemacht hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es handelt sich dabei nicht um neue, erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren entstandene Tatsachen, weshalb er sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der Gesuchsantwort hätte vorbringen können. Zu prüfen ist demnach, ob dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren dennoch berücksichtigt werden kann.
1.2 Nach Art. 317 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Unterliegt ein Prozess jedoch der Untersuchungsmaxime, sind Noven bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig (Karl Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 317 ZPO). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten und damit auch für die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB gilt nach schweizerischer Zivilprozessordnung, gleich wie nach altem Recht, die klassische Untersuchungsmaxime (Art. 296 i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; Daniel Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 3 vor Art. 295-304 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt dabei nicht nur für das Kind, sondern kann sich auch zugunsten der Gegenpartei auswirken. Schliesslich besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass der Unterhaltspflichtige nicht übermässig belastet wird (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 10, N. 32; Steck, a.a.O, N. 28 zu Art. 296 ZPO).
1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Berufungskläger jedoch nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn ihm keine Unterlassung der Mitwirkung vorgeworfen werden kann (Steck, a.a.O., N. 33 zu Art. 296 ZPO). Der Berufungskläger hätte die Möglichkeit gehabt, zum Gesuch um Schuldneranweisung vom 14. Oktober 2010 Stellung zu nehmen, unterliess es jedoch, eine Stellungnahme einzureichen. Damit war er aber lediglich säumig. Eine solche Säumigkeit wird noch nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgefasst, sondern im Gegenteil ist der Richter verpflichtet, bei Säumnis oder unbeholfener Prozessführung des Beklagten von Amtes wegen auch über unbestritten gebliebene Tatsachen Beweis zu erheben (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 112 zu Art. 279/280 ZGB; Steck, a.a.O., N. 34 zu Art. 296 ZPO). Anders wäre es, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten gewesen wären. In einem solchen Fall darf das Gericht auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie auf die Behauptungen und Beweisanträge der rechtskundigen Parteivertreter abstellen und braucht den Sachverhalt nur bei offensichtlichen Lücken und Ungereimtheiten von Amtes wegen zu erforschen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 10 N. 27). Da der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten war, ist diese Einschränkung der Untersuchungsmaxime nicht gegeben.
Da nach dem Gesagten keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, kann der Berufungskläger auch noch vor Obergericht geltend machen, dass er durch den Anweisungsentscheid in seinem Existenzminimum verletzt werde. Das entsprechende Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Im Folgenden ist somit vollumfänglich zu prüfen, ob der Kantonsgerichtspräsident zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung gestützt auf Art. 291 ZGB gegeben seien.