Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 1
Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und den Verkehr mit den Medien (RIVM)
vom 11. Dezember 2012
Das Obergericht,
in Ausführung von Art. 30 Abs. 3 BV [1], Art. 54 ZPO [2]und Art. 69 ff. und Art. 74 StPO [3],
gestützt auf Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [4],
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien regeln die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der kantonalen Gerichte. Sie bezwecken, die Rechtsprechung und die Gerichtsverwaltung transparent zu machen und die Arbeit der über die Gerichte berichtenden Journalistinnen und Journalisten zu erleichtern.
2 Sie gelten für das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht.
3 Die Staatsanwaltschaft erlässt für ihren Geschäftsbereich eigene Richtlinien.
Art. 2 Grundsätze und Zuständigkeit
1 Die Gerichte informieren objektiv und sachlich. Sie wahren dabei die berechtigten Interessen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten.
2 Wenn nötig informieren die Gerichte mit Medienmitteilungen, Interviews oder ausnahmsweise über Medienkonferenzen.
3 Die Information in einem Verfahren erfolgt durch die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts. Über Fragen allgemeiner Natur informieren das geschäftsleitende Präsidium des jeweiligen Gerichts oder, wenn die Justiz als Institution betroffen ist, das Präsidium des Obergerichts.
Art. 3 Bild- und Tonaufnahmen
Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlungen im Gerichtsgebäude und von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet. Widerhandlungen können mit Ordnungsbusse bestraft werden.
Art. 4 Anwendbares Recht
Die Prozessordnungen regeln die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und der Urteilsverkündung im Einzelnen.
Art. 5 Information der Öffentlichkeit
1 Zeitpunkt und Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen werden im Internet bekannt gemacht.
2 Ist das Verfahren öffentlich, so informiert das zuständige Gericht durch mündliche Eröffnung des Entscheids und/oder durch Auflage des Entscheiddispositivs in der Gerichtskanzlei.
3 Die Dispositive der Endentscheide, die in einem öffentlichen Verfahren ergangen sind, können während 30 Tagen nach ihrer Eröffnung in der Gerichtskanzlei eingesehen werden.
4 Stehen der Einsichtnahme schützenswerte Interessen entgegen, so kann ein Entscheiddispositiv auf Anordnung der Verfahrensleitung hin anonymisiert oder nur auszugsweise aufgelegt werden, oder es kann auf die Auflage ganz verzichtet werden.
5 Die Einsichtnahme durch akkreditierte Journalistinnen und Journalisten richtet sich nach Art. 11 dieser Richtlinien.
Art. 6 Veröffentlichung von Entscheiden
Das Obergericht und das Verwaltungsgericht veröffentlichen Entscheide, die für die Rechtsfortbildung oder sonst wie von besonderer Bedeutung sind, anonymisiert in einer amtlichen Entscheidsammlung sowie im Internet.
Art. 7 Grundsatz
1 Die Gerichtsberichterstattung hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren beteiligten Personen Rücksicht zu nehmen. Deren Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre sowie in Strafsachen die Unschuldsvermutung sind zu wahren. Namen dürfen in der Berichterstattung grundsätzlich nicht erwähnt werden.
2 Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.
Art. 8 Akkreditierung
1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung eines Gerichts Bericht erstatten wollen, können bei der Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts oder beim Präsidium des Obergerichts ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.
2 Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts oder das Präsidium des Obergerichts. Erfolgt die Akkreditierung für das Obergericht, so wirkt diese auch für das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht.
Art. 9 Voraussetzungen der Akkreditierung
1 Mit dem Akkreditierungsgesuch hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Unterlagen einzureichen:
a. einen Lebenslauf mit Fotografie;
b. eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Akkreditierung benötigt, oder die Beschreibung der Tätigkeit als freiberufliche Journalistin oder als freiberuflicher Journalist;
c. eine Kopie des Presseausweises oder die Bestätigung der Akkreditierung bei einem eidgenössischen Gericht.
2 Die Akkreditierung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung im Berufsregister erfüllt sind.
3 Sie kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.
Art. 10 Aufhebung der Akkreditierung und Sanktionen
1 Die Akkreditierung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2 Wer nicht mehr über die kantonalen Gerichte berichtet, hat dies der Akkreditierungsbehörde mitzuteilen.
3 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die gegen diese Richtlinien verstossen, können verwarnt werden.
4 In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.
Art. 11 Dienstleistungen der Gerichte
1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten von den Gerichten in öffentlichen Verfahren grundsätzlich die folgenden Dienstleistungen:
a. auf Anfrage hin die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die begründeten Endentscheide während 30 Tagen nach ihrer Eröffnung auf der Gerichtskanzlei;
b. auf Anfrage hin in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift;
c. auf Anfrage hin eine Kopie des nach einer öffentlichen Verhandlung ergangenen, den Parteien eröffneten Entscheids, falls die Journalistin oder der Journalist an der Verhandlung teilgenommen hat;
d. auf Anfrage hin einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben;
e. die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien während der öffentlichen Verhandlungen.
2 In den Fällen von lit. b und lit. c hat die Journalistin oder der Journalist die erhaltenen Unterlagen innert 14 Tagen nach Erhalt an das Gericht zurückzusenden; die Unterlagen dürfen nicht anderen Journalistinnen und Journalisten oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3 Stehen der Einsichtnahme schützenswerte Interessen entgegen, so kann die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts die Einsichtnahme in Anklageschrift und Entscheid einschränken.
4 Ferner erhalten interessierte Medien mit akkreditierten Journalistinnen und Journalisten:
a. den Amtsbericht über die Rechtspflege und die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide;
b. Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen;
Art. 12 Sperrfrist
Die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Journalistinnen und Journalisten, die nach bisherigem Recht akkreditiert wurden, ist die Berichterstattung unter Vorbehalt von Art. 10 dieser Richtlinien vor dem jeweiligen Gericht weiterhin gestattet.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien des Obergerichts über den Umgang mit den Medien vom 31. Oktober 1984 werden aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
[1]SR 101
[2]SR 272
[3]SR 312.0
[4]GDB 134.1