Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 22
Art. 393 StPO; Art. 19b Abs. 1 GOG
Abgrenzung der Beschwerde nach StPO von der Aufsichtsbeschwerde nach GOG.
Entscheid des Obergerichts vom 3. Oktober 2012
Aus den Erwägungen:
1./1.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen eine saubere und faire Abklärung des geschilderten Falles sowie eine gültige rechtliche Auskunft des Gerichts. Er nimmt Bezug auf seine der Beschwerdegegnerin eingereichten, aber von dieser nicht beantworteten Fragen und wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie schlage den Weg des geringsten Aufwandes ein.
1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt die Beschwerde in Art. 393 ff. StPO. Danach ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO dient vor allem dazu, korrigierend in den Verlauf des Vorverfahrens einzuwirken. Sie erfasst aber auch Entscheide der Strafverfolgungsbehörden, welche dieses Vorverfahren abschliessen (ohne den Strafbefehl) sowie einzelne Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 393 StPO). Im Gegensatz zur Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist die kantonale Aufsichtsbeschwerde nach Art. 19 ff. GOG kein Rechtsmittel im dogmatischen Sinn, sondern ein formloser Rechtsbehelf, durch den ein Verhalten einer Behörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann. Die Aufsichtsbehörde soll damit veranlasst werden, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargwalt Gebrauch zu machen und so gegen Missstände einzuschreiten. Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (Keller, a.a.O., N. 3 zu Art. 393 StPO, mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich von Aufsichtsbeschwerden im Strafverfahren ist nur mehr sehr begrenzt. Raum für die Aufsichtsbeschwerde bleibt dort, wo die Rüge z.B. ein Verhalten der Staatsanwaltschaft betrifft, welches für sich selbst nicht als Verfahrenshandlung im Sinne einer inhärenten Modalität verknüpft ist (Keller, a.a.O., N. 4 zu Art. 393). Mit Aufsichtsbeschwerde können beispielsweise beleidigendes, unanständiges Verhalten oder Tätlichkeiten gegen Parteien gerügt werden, also regelmässig Verhaltensweisen, die nicht in unmittelbarem Konnex mit der Verfahrensführung im konkreten Fall stehen (Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 1501). Es gilt vorliegend zu beurteilen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2012 eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO oder eine Aufsichtsbeschwerde nach kantonalem Recht darstellt.
2./2.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seinen zahlreichen Schreiben an die Beschwerdegegnerin und in seiner Eingabe vom 24. Januar 2012 mehrere Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin. Diese lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts, insbesondere beanstandet er die fehlende Befragung von M. und D. Zudem müsse mit der Aufzeichnung des Telefonanrufes von D. an die Polizei ein Beweismittel vorliegen, das bestätige, dass dieser ihn der sexuellen Belästigung beschuldigt habe. Sodann wirft er der Beschwerdegegnerin vor, dass sie die Straftaten nicht von Amtes wegen verfolgt habe, obwohl es sich um Offizialdelikte handle. Er verlangt eine Bestrafung von D. und dessen Verurteilung zur Bezahlung einer Busse zuhanden der Stiftung Rütimattli. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das Schreiben betreffend den Rückzug seiner Strafanzeige nicht unterzeichnet habe und die Verfahrenseinstellung deshalb ungültig sei. Schliesslich fordert er, dass D. seine Anwaltskosten von Fr. 543.40 übernehmen solle.
Mit diesen Rügen erhebt der Beschwerdeführer Einwände, die im unmittelbaren Konnex zur Verfahrensführung im konkreten Fall stehen, d.h. mit der Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2011 als solcher oder dem vorausgegangenen Verfahren. Damit beschwert er sich in der Sache selbst. Dafür steht grundsätzlich die Beschwerde nach Art. 393 StPO zur Verfügung.
2.2 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind in der Regel mit Beschwerde anfechtbar. Darunter fallen insbesondere auch verfahrensleitende Verfügungen (Keller, a.a.O., N. 13 zu Art. 393). Mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2011 wurde das Vorverfahren abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine verfahrensleitende Verfügung, die der Beschwerde zugänglich ist. Dementsprechend sieht auch Art. 322 Abs. 2 StPO die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ausdrücklich vor.
2.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Bei Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich eröffnet wurden, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Handlung (Art. 384 lit. c StPO; Keller, a.a.O. N. 2 f. zu Art. 396). Die Beschwerde vom 24. Januar 2012 gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2011 erweist sich offensichtlich als nicht fristgerecht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. …
3./3.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO nicht eingetreten werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 19 ff. GOG in Frage kommt. Gemäss Art. 19 GOG übt das Obergericht die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft aus. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 19a Abs. 1 GOG). Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Behörde (Abs. 3). Die Aufsicht wird unter anderem durch die Erledigung von Aufsichtseingaben nach Art. 19b Abs. 1 lit. f GOG ausgeübt. Raum für die Aufsichtsbeschwerde besteht – wie erwähnt – dort, wo die Rüge ein Verhalten der Staatsanwaltschaft betrifft, welches für sich selbst nicht als Verfahrenshandlung einzustufen ist und auch nicht im unmittelbaren Konnex mit der Verfahrensführung im vorliegenden Strafverfahren steht, wie beispielsweise beleidigendes, unanständiges Verhalten (Schmid, a.a.O., N. 1501). Zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde bedarf es keiner besonderen Legitimation. Dieser Rechtsbehelf kann von jedermann eingelegt werden. Dabei sind auch keine formellen Erfordernisse zu erfüllen (Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 34).
3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin undifferenziert vor, dass in der vorliegenden Angelegenheit nicht alles sauber abgewickelt worden sei. Ob er damit lediglich auf die bereits erwähnten Rügen Bezug nimmt oder ob er sich betreffend das weitere Verhalten der Beschwerdegegnerin beschweren möchte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Beschwerdegegnerin einige Fragen seiner Schreiben nicht beantwortet habe und er müsse deshalb annehmen, dass der Weg des geringsten Aufwandes eingeschlagen worden sei.
3.3 Aus den Beanstandungen des Beschwerdeführers und den Akten ist kein beleidigendes, unanständiges oder sonstwie unkorrektes Verhalten der Beschwerdegegnerin auszumachen. Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerin mehrfach mit den Anliegen des Beschwerdeführers befasst und auch eingehend dazu schriftlich Stellung genommen. Dass sie sich dabei auf das Wesentliche beschränkt hat, entspricht der Tragweite des Falles. Insgesamt ist keinerlei unbotmässiges Verhalten der Beschwerdegegnerin erkennbar. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.