Entscheidpublikation AbR 2012/13 Nr. 23
Art. 410 StPORevision eines Strafbefehls wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Selbstunfalls infolge nachträglich bekannt gewordener Mängel des Strassenbelags?
Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2013
Sachverhalt:
Am 8. Oktober 2011, ca. 16.00 Uhr verursachte B. auf der Autostrasse A8, Fahrtrichtung Luzern, bei Km 83.9 einen Selbstunfall. Nach einer seitlichen Streifkollision mit der Mittelleitplanke, die nach seinen Aussagen auf einen Reifenplatzer zurückzuführen sein könnte, verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug. In der Folge überquerte er den rechten Fahrstreifen und den Standstreifen und kollidierte heftig mit der Leitplanke rechts. Am Fahrzeug und an der Leitplanke entstand ein Sachschaden. B. blieb unverletzt.
Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2012 sprach die Staatsanwaltschaft B. schuldig wegen Nichtbeherrschens des Personenwagens X und Verursachens eines Selbstunfalls in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 verlangte B. die Revision des Strafbefehls und beantragte, der Ausweisentzug und die Busse seien aufzuheben und die Verfahrenskosten zurückzuerstatten. Er begründete sein Gesuch damit, dass es im Verlaufe des letzten Jahres immer wieder zu Unfällen in diesem Strassenabschnitt gekommen sei. Nun habe man der Presse entnehmen können, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) entschieden habe, bei nasser Fahrbahn die Höchstgeschwindigkeit von 100 auf 80 km/h zu reduzieren. Zudem solle der Belag auf diesem Strassenstück ausgewechselt werden. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass der Belag bei Nässe rutschig und damit gefährlich werde. Es erkläre auch, weshalb er damals nicht gewusst habe, weshalb das Fahrzeug ins Rutschen geraten sei.
In der Folge holte der Obergerichtspräsident beim ASTRA Auskünfte betreffend die Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse A8 in Alpnachstad ein. Am 7. Februar 2013 äusserte sich das Bundesamt zu den Fragen.
Aus den Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass gegen den Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 keine Einsprache erhoben wurde. Er wurde daher zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Nach Art. 410 Abs. 1 StPO ist die Revision auch gegen Strafbefehle zulässig. Die Annahme eines Strafbefehls bedeutet zwar Verzicht auf das ordentliche Verfahren und damit auf das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen ein aufgrund einer Hauptverhandlung gefälltes Urteil, nicht aber auch Verzicht auf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 16 zu Art. 410 StPO, mit Hinweisen). …
Die Revision bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ist sowohl in der Schweizerischen Strafprozessordnung als auch im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt.
Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Gemäss Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten.
In der Lehre besteht keine Einigkeit darüber, ob Art. 385 StGB mit Inkraftsetzung von Art. 410 StPO gegenstandlos geworden ist (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 1582; Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerisches Strafprozessordnung, 2011, N. 7 zu Art. 410 StPO) oder bis zu seiner Aufhebung ebenfalls eine direkt anwendbare Grundlage für die Revision bildet (Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 1). Diese Frage ist jedoch nur theoretischer Natur, ziehen doch alle Autoren bei der Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Rechtsprechung zu Art. 385 StGB bzw. Art. 397 aStGB heran. In diesem Sinne hielt auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts fest, dass Art. 385 StGB von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO übernommen wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1085, 1319, vgl. auch OGE SR 12/025, i.S. P.S. vom 26. Juni 2013, E. 2).
4./4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist. Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt waren, ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen oder von ihm trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersehen wurden. Der Richter ist nicht gehalten, sich in der Urteilsbegründung mit jeder Einzelheit und jedem noch denkbaren Argument ausdrücklich auseinanderzusetzen. Auszugehen ist aber stets davon, dass der Richter in voller Kenntnis des gesamten Akteninhalts entschieden hat; wenn ein Aspekt in den Erwägungen nicht genannt und diskutiert wird, ist auch im Zweifelsfall nicht davon auszugehen, dass er unerkannt geblieben ist. Demnach hat in derartigen Fällen der Gesuchsteller darzutun, dass dem Richter aus den Akten ersichtliche Tatsachen unbekannt geblieben sind und dass er im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte (Fingerhuth, a.a.O., N. 58 zu Art. 410 StPO, mit Hinweisen; Heer, a.a.O., N. 34 und N. 41 zu Art. 410 StPO; BGE 99 IV 183;122 IV 68). Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war (Heer, a.a.O., N. 34 zu Art. 410 StPO; BGE 130 IV 74 in Pra 94/2005 Nr. 130). Die Frage nach der objektiven Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme wird im Regelfall nicht gestellt. Nicht von Bedeutung ist entsprechend, ob das Gericht effektiv um eine Tatsache hätte wissen können oder nicht (Heer, a.a.O., N. 40 zu Art. 410 StPO, mit Hinweisen). Nicht Grundlage für eine Revision können neue rechtliche Überlegungen bilden. Ein blosser Rechtsfehler genügt deshalb nicht für eine Revision. Der Vorwurf an das Gericht, die Elemente falsch gewürdigt zu haben, von denen es Kenntnis hatte, stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar (Fingerhuth, a.a.O., N. 54 und N. 60 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N. 37 zu Art. 410 StPO).
4.2/4.2.1 Der Revisionskläger macht geltend, im Verlaufe des letzten Jahres sei es immer wieder zu Unfällen, meist Selbstunfällen, in diesem Strassenabschnitt gekommen. Nun habe man der Presse entnehmen können, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) entschieden habe, dass bei nasser Fahrbahn die Höchstgeschwindigkeit von 100 auf 80 km/h zu reduzieren sei. Im Weiteren solle in nächster Zeit der Belag auf diesem Strassenstück ausgewechselt werden. Dies sei ein klares Indiz, dass der Belag bei Nässe rutschig und damit gefährlich werde. Es erkläre ihm auch, weshalb er damals nicht gewusst habe, weshalb sein Fahrzeug ins Rutschen gekommen sei.
4.2.2 In seiner schriftlichen Auskunft führte das ASTRA aus, es sei von der Kantonspolizei Obwalden und der für den Betrieb und Unterhalt zuständigen Gebietseinheit zentras, Emmenbrücke (GE X) auf die Unfallhäufigkeit aufmerksam gemacht worden. Am 10. August und 13. Oktober 2012 seien im betroffenen Abschnitt Griffigkeitsmessungen durchgeführt worden. Die Messresultate seien alle unter dem Normwert gewesen. Aufgrund der Unfallhäufigkeit und der Ergebnisse dieser Messresultate sei am 28. September 2012 die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert worden. Am 8. November 2012 seien mittels Wasserhöchstdruckverfahren griffigkeitsverbessernde Massnahmen durchgeführt und gleichentags eine Folgemessung durchgeführt worden. Dabei habe eine um 20–43 % bessere Griffigkeit festgestellt werden können. Insgesamt liege diese aber immer noch unter dem Normwert. Im dritten Quartal 2013 werde der Belag in diesem Abschnitt komplett erneuert. Der Belag werde unabhängig von der normwidrigen Griffigkeit im Rahmen der langfristigen, ordentlichen Unterhaltsplanung ersetzt.
4.3/4.3.1 Vorab gilt es klarzustellen, dass aufgrund der Ausführungen des ASTRA im fraglichen Strassenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit generell von 100 auf 80 km/h reduziert wurde und diese nicht nur, wie vom Revisionskläger angenommen, bei Nässe gilt.
4.3.2 Als Beispiel einer neuen Tatsache nannte das Bundesgericht in BGE 130 IV 72 den Fall, bei dem ein Lenker, der die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte, erst nach abgelaufener Einsprachefrist erfahren hat, dass der Strassenbelag Mängel aufwies und sich deshalb noch andere ähnliche Unfälle ereignet hatten, eine Tatsache, die auch der Richter nicht gewusst habe (BGE 130 IV 72, E. 2.3 in Pra 94/2005 Nr. 130, 262, mit Hinweis). Auch vorliegend hat der Revisionskläger erst nach abgelaufener Einsprachefrist von den Belagsmängeln Kenntnis erlangt. Die Griffigkeitsmessungen haben denn auch erst im Verlauf des Jahres 2012 stattgefunden, weshalb dieser Sachverhalt auch in den Akten der Staatsanwaltschaft nicht zu finden ist. Damit handelt es sich beim mangelhaften Strassenbelag um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.
4.4/4.4.1 Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund auch erheblich sein, d.h. zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen. Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Nova zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, wobei das Wort "möglich" im Sinne von sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich zu verstehen ist (Fingerhuth, a.a.O., N. 61 zu Art. 410 StPO, mit Hinweisen; BGE 116 IV 362;120 IV 249; vgl. auch 122 IV 67). Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss überdies ergeben, dass dieses für den Verurteilten bedeutend milder oder bedeutend strenger ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes (oder strengeres) Urteil möglich ist. An den Nachweis ist kein strenger Massstab anzulegen (Fingerhuth, a.a.O., mit Hinweisen).
4.4.2 Der Staatsanwalt hält dem Revisionskläger entgegen, er habe anlässlich der polizeilichen Befragung am 16. Dezember 2011 erklärt, der Unfall habe sich aufgrund eines geplatzten Reifens ergeben. Der Revisionskläger führt dazu aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb das Fahrzeug ins Rutschen geraten sei. Er sei sich nicht sicher, ob die Reifen vor oder nach der Kollision mit der Leitplanke geplatzt seien. Dem Polizeirapport vom 23. Oktober 2011 (ausgedruckt am 29. Dezember 2011) ist zu entnehmen, dass die handschriftliche Einvernahme, welche auf dem Unfallplatz vorgenommen wurde, verloren gegangen war, weshalb der Revisionskläger am 16. Dezember 2011 an seinem Wohnort erneut habe befragt werden müssen. Der rapportierende Polizeibeamte hielt fest, nach einer leichten seitlichen Streifkollission mit der Mittelleitplanke, welche gemäss Aussagen des Revisionsklägers auf einen Reifenplatzer zurückzuführen sein könnte, habe dieser die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Zwar hat der Revisionskläger anlässlich der Einvernahme am 16. Dezember 2011 ausgesagt, seiner Meinung nach habe er einen Reifenplatzer gehabt, dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Revisionskläger nie von einem anderen Tathergang ausgegangen ist. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht vom mangelhaften Belag wusste, ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er versuchte, sich den Tathergang auf andere Weise zu erklären.
4.4.3 Das ASTRA führt in seiner Stellungnahme aus, es seien selten bis nie nur der Zustand oder die Einflüsse des Belages, die einen Unfall ausschliesslich ursächlich auslösen würden. Ansonsten an der besagten Stelle jeder Automobilist die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren würde. Die Beschaffenheit des Belages sei nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Dass die schlechteren Griffigkeitswerte einen Einfluss haben würden, sei wahrscheinlich nicht von der Hand zu weisen. Ob diese adäquat kausal für den Unfall oder einfach ein weiterer Grund für den Unfall gewesen seien, sei schwierig abzuschätzen. Insgesamt geht das ASTRA aber davon aus, dass die geringe Griffigkeit nur einen relativ geringen Beitrag zum Gesamtereignis darstelle und nicht ausschliesslich ursächlich gewesen sei.
4.4.4 Es stellt sich die Frage, inwiefern sich der Mangel am Strassenbelag auf das Verhalten des Revisionsklägers ausgewirkt hat bzw. ob dieser Mangel ursächlich für den Unfall war. Die sogenannte Adäquanztheorie versucht einen Massstab zu formulieren, der dem Gedanken entspricht, dass die (strafrechtliche) Haftung nicht über die Fähigkeit des Menschen, Kausalabläufe zu steuern und zu beherrschen, hinausgreifen kann. Rechtserheblich soll daher nicht jede, sondern nur diejenige natürliche Ursache sein, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Oder umgekehrt formuliert: Rechtserhebliche Kausalität scheidet aus, wenn zu der vom Täter geschaffenen Bedingung ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, 165 f., mit Hinweisen).
4.4.5 Vorliegend erscheint der mangelhafte Belag, gestützt auf die Ausführungen des ASTRA nicht als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls. Es ist den Ausführungen des ASTRA darin zu folgen, dass der mangelhafte Belag allein sicher nicht zum Unfall geführt hat, ansonsten alle andern Automobilisten auch die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hätten. Immerhin passieren die Unfallstelle im Durchschnitt 25'000 Fahrzeuge pro Tag. Nach eigenen Angaben fuhr der Revisionskläger vor der Kollision ca. 90 km/h. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Zum Unfallzeitpunkt herrschten schlechte Wetter- und Strassenbedingungen. Die Fahrbahn war regennass und damit rutschiger als sonst. Ob der Revisionskläger diesen erschwerten Bedingungen genügend Rechnung getragen hat, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Insgesamt kann aber nicht die Rede davon sein, dass das Verhalten des Revisionsklägers vollständig in den Hintergrund gerückt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Revisionsklägers zumindest mitursächlich für den Unfall war. Ein Freispruch des Revisionsklägers ist damit unwahrscheinlich. Es ist zudem auch nicht von einem bedeutend milderen Urteil auszugehen, da die Staatsanwaltschaft die Busse bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt hat. Insgesamt fehlt es damit an der Erheblichkeit des Novums.